Strafrecht
213 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, in der Regel. Wenn Sie geklagt oder angeklagt sind, dürfen Sie alles vorbringen, was aus Sicht eines verständigen Beobachters der Aufklärung dient und Ihrem Standpunkt nützt. Sie dürfen dabei auch Vorwürfe gegen die Gegenseite oder einen Zeugen erheben, um deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Bewusst unwahre Behauptungen sind aber nicht gedeckt.
Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflichten bei der Abwicklung einer Treuhandschaft, betrifft das den Kernbereich des Vertrauens, das dem Beruf entgegengebracht wird. Die strenge Beachtung dieser Pflichten ist Voraussetzung dafür, dass der Berufsstand seine allgemeine Wertschätzung behält.
Ja, zumindest in gedrängter Form. Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung muss neben den wesentlichen Bestandteilen die als erwiesen angenommenen Tatsachen knapp darstellen. Nur so lässt sich nachvollziehen und überprüfen, ob der Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt wurde.
Konnten die Kreditnehmer schon bei der Aufnahme überhaupt nicht zurückzahlen und wurde die Bank darüber getäuscht, tritt der Schaden bereits mit der Auszahlung jedes Betrags ein. Der Bank steht von Anfang an nur eine wertlose Forderung gegenüber.
In der Regel nicht. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingestellt und kann die Staatsanwaltschaft es nicht mehr formlos fortführen, dürfen Sie wegen derselben Tat nicht neuerlich verfolgt werden. Möglich bleibt die Fortführung nur in den vom Gesetz eigens vorgesehenen Fällen. Wird trotzdem Anklage erhoben, muss ein Freispruch ergehen.
Ja, eine solche Drohung kann strafbar sein. Der Vorwurf der Prostitution ist geeignet, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, und damit ehrenrührig. Er kann deshalb als Drohmittel für eine gefährliche Drohung dienen.
Nein. Wurde ein früheres Verfahren gegen Sie diversionell erledigt, gab es dazu keinen Schuldspruch. Das Gericht darf Ihnen deshalb den Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nicht mit diesem Hinweis verweigern und die Diversion auch sonst nicht zu Ihrem Nachteil werten. Geschieht das doch, ist der Strafausspruch nichtig.
Grundsätzlich an jene Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch wenn sie nur Verwahrer war. Anders ist es nur, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war; bloße Zweifel reichen dafür nicht. Melden mehrere Personen Ansprüche an und lässt sich der wahre Berechtigte nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln, kann die Sache bei Gericht hinterlegt werden.
Bei der Beurteilung, was Sie wussten und wollten, wird ein Maßstab angelegt, der äußere und innere Umstände verbindet. Ausgangspunkt ist dabei in der Regel der Erfahrungs- und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmanns. Ob dieser Maßstab richtig angelegt wurde, ist eine Rechtsfrage.
Das entscheidet das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Ob eine Äußerung, die dem Wortlaut nach eine Drohung ist, ernstlich gemeint war und welchen Sinn und Bedeutungsinhalt sie hat, ist eine Tatfrage. Ob eine Drohung geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, ist dagegen eine Rechtsfrage.
Ja. Wer eine Behörde vorsätzlich falsch informiert, um Geld oder andere vermögenswerte Leistungen zu bekommen, täuscht auch dann, wenn er keine falschen Beweismittel vorlegt und die Behörde zur Prüfung verpflichtet ist. Der Täter muss auch nicht wissen, dass die Prüfung unterbleiben wird; es genügt, dass er darauf hofft.
Nicht ohne weiteres. Zahlt sich jemand mit Verfügungsbefugnis eigenmächtig einen bereits fälligen Gehaltsanspruch aus, liegt darin die unmittelbare Zahlung einer bestehenden Schuld. Diese Handlung mindert das Vermögen nicht, es geht daher nicht um die nachträgliche Aufrechnung gegen einen bereits eingetretenen Schaden.
Ja. Wer sich der Aussage entschlagen darf, hat kein Recht, der Hauptverhandlung fernzubleiben. Hat der Zeuge aber schon vorher unmissverständlich erklärt, sich entschlagen zu wollen, muss derjenige, der seine Vernehmung beantragt, darlegen, warum er nun doch aussagen sollte. Sonst darf der Antrag folgenlos abgewiesen werden.
Nein, und das ist auch so gewollt. Wird ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, ist eine Feststellung Ihres schuldhaften Handelns nicht nur nicht nötig, sondern nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Gericht prüft nur, ob die Tat so wenig Gewicht hat, dass eine Bestrafung nicht geboten ist, und lässt den zugrunde gelegten Sachverhalt sonst auf sich beruhen.
Ein Gericht darf eine wichtige Feststellung nicht bloß damit begründen, sie sei offensichtlich oder zweifellos gegeben. Solche Wörter ersetzen die fehlende Angabe von Gründen nicht.
Wird der Verfall einer Sache rechtskräftig ausgesprochen, verlieren der Eigentümer und alle, die daran ein dingliches Recht haben, diese Rechte.
Nein. Dass Sie das Haftübel schon früher erlebt haben, führt für sich allein nicht dazu, die neue Haft geringer zu bewerten. Ohne zusätzliche Umstände werden Sie gleich behandelt wie jemand ohne Vorhaft oder Vorstrafen.
Wer als Beamter seine Befugnisse wissentlich missbraucht und sich dafür auch noch einen Vorteil versprechen lässt, wird wegen beider Taten verurteilt. Die eine Strafbestimmung verdrängt die andere nicht.
Wird jemand in Haft behalten, weil zu befürchten ist, dass er die Tat wiederholt oder zu Ende führt, dient das auch Ihrem Schutz als bedrohte Person. Dieser Haftgrund schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern gerade den Bedrohten selbst.
Nein. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger gilt strafrechtlich nicht als Beamter. Nur ein Amtssachverständiger handelt hoheitlich und begeht bei vorsätzlich falschem Gutachten Amtsmissbrauch.
Wird über mehrere Verfehlungen gleichzeitig entschieden, ist bei der Frage, wie schwer das Verschulden wiegt, auf alle diese Verfehlungen gemeinsam Bedacht zu nehmen. Sie werden also nicht getrennt voneinander betrachtet.
Ja. Die Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises und daher beim Schaden mitzurechnen. Spätere steuerliche Folgen für die Lieferfirma ändern daran nichts, ebenso wenig, dass eine nicht geleistete Mindestanzahlung zivilrechtlich nicht eingeklagt werden könnte.
Die Weisung erteilt das Erstgericht, auch wenn der Oberste Gerichtshof die Strafe bedingt nachgesehen oder neu bemessen hat. Der Beschluss über die Weisung ist gesondert vom Urteil zu fassen und muss nicht gleichzeitig damit ergehen. Dasselbe gilt für die Anordnung der Bewährungshilfe.
Maßgeblich ist der Preis, der für eine solche Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Außergewöhnliche persönliche Umstände wie Spitzenpreise oder Liebhaberpreise bleiben außer Betracht.
Ja. Die besondere Stellung der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren hängt nicht davon ab, ob noch Steuerforderungen offen sind. Dieses Verfahren dient nämlich nicht dazu, Forderungen des Staates einzutreiben.
Wer die allgemein gebotene Sorgfalt verletzt, dem wird grundsätzlich auch persönlich ein Sorgfaltsverstoß angelastet. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie diese Sorgfalt gar nicht einhalten konnten.
Eine Folge wird Ihnen zugerechnet, wenn der Ablauf samt Ergebnis nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Nicht jede Einzelheit muss vorhersehbar sein. Nur bei einer geradezu schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände fehlt die Zurechnung.
Nein. Die Gefahr muss unmittelbar drohen. Bei geringerem Druck wird von Ihnen verlangt, dass Sie sich der Bedrohung nicht auf Kosten fremder Rechtsgüter entziehen. Eine dauernd bestehende Gefahr, die sich jederzeit verwirklichen kann, genügt allerdings.
Nein. Das gewählte Mittel darf, gemessen an den obersten Grundsätzen der Rechtsordnung, nicht unangemessen sein. Eine Freiheitsentziehung, die dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, ist schon ihrer Art nach unangemessen und kann daher von vornherein nicht entschuldigt sein.
Von einer Bestrafung kann nur abgesehen werden, wenn die Umstände zeigen, dass das Verschulden im konkreten Fall erheblich hinter dem üblicher Fälle solcher Verstöße zurückbleibt. Ein bloß leichteres Verschulden reicht dafür nicht aus.