Strafrecht
213 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Fehlen im Urteil die rechtlichen Erwägungen, begründet das für sich keine Nichtigkeit, solange die Lösung im Ergebnis richtig ist. Auch eine verfehlte rechtliche Begründung schadet nicht, wenn der Schluss im Ergebnis zutrifft. Eine Beschwerde, die nur das Fehlen von Rechtsausführungen bemängelt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Betrug ist erfüllt, sobald der Vermögensschaden eingetreten ist, also tatsächlich Vermögen verloren geht. Dass der Täter den angestrebten Vorteil auch wirklich erlangt, ist für die Vollendung nicht mehr nötig. Mit dem Eintritt dieses Vorteils ist die Tat auch endgültig beendet.
Nein. Gegenstand eines Missbrauchs der Amtsgewalt können nur Geschäfte der Hoheitsverwaltung sein. Handelt eine Stelle nicht hoheitlich, etwa bei einer Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Pflegschaftsverfahren, kommt dieser Tatbestand nicht in Betracht.
Nein. Das Gericht muss nicht jeden Satz eines Zeugen einzeln besprechen und sich auch nicht im Voraus mit allen denkbaren Einwänden gegen seine Beweiswürdigung auseinandersetzen. Es genügt, wenn es die entscheidenden Punkte in gedrängter Form, aber nachvollziehbar begründet.
Nein. Ob die Richter einem Zeugen aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung glauben, ist ein innerer Bewertungsvorgang, der mit einer Mängelrüge nicht bekämpft werden kann. Angreifbar bleibt die Begründung nur, wenn sie undeutlich oder in sich widersprüchlich ist.
Das Gericht muss die Gründe seines Urteils nur gedrängt darstellen. Es ist nicht verpflichtet, den gesamten Inhalt aller Zeugenaussagen und sonstigen Beweise zu erörtern.
So genau, dass ein Gewinn für die Wahrheitsfindung zu erwarten ist. Sie müssen angeben, was mit dem Beweis konkret bewiesen werden soll. Gemessen wird das an einem realitätsbezogenen Maßstab: Aus dem Antrag muss eine erfolgversprechende Bereicherung der Entscheidungsgrundlagen zu erwarten sein.
Es ist zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für den Täter günstiger ist. Ist das neue Recht zumindest gleich günstig, wird es angewendet, sonst das alte. Diese Prüfung ist für jede einzelne Tat gesondert vorzunehmen.
Die Begründung ist dann unzureichend, wenn sie den Regeln folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Dass Ihnen die Schlüsse des Gerichts nicht überzeugend genug erscheinen, genügt dagegen nicht.
Schon eine einzige nicht getilgte einschlägige Vorstrafe begründet den Erschwerungsgrund. Weitere solche Vorstrafen machen ihn nur schwerer, begründen ihn aber nicht neu. Wer die Zahl bemängelt, kann das nur mit einer Berufung gegen die Strafe geltend machen.
Das Gericht darf aus einem gezeigten Verhalten darauf schließen, was jemand gewollt oder gewusst hat. Ein solcher Schluss ist zulässig und macht das Urteil nicht fehlerhaft.
Nein. Der Umstand, den Sie beweisen wollen, muss geeignet sein, die Beurteilung der Beweise über die wesentlichen Punkte spürbar zu beeinflussen, und zwar im Licht der bereits vorliegenden Ergebnisse. Ist das nicht ohnehin offensichtlich, muss der Antrag erklären, warum es so ist.
Eine Begründung ist undeutlich, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, ob eine wichtige Tatsache überhaupt festgestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn unklar bleibt, aus welchen Gründen sie festgestellt wurde. Darin liegt ein Fehler des Urteils.
Ja. Ein Beweisantrag, der erst klären soll, ob ein Beweis überhaupt etwas bringt, ist in der Hauptverhandlung unzulässig. Sie müssen konkret angeben, welchen Umstand der Beweis zeigen soll. Im Ermittlungsverfahren davor ist eine solche Erkundung dagegen zulässig.
Eine Begründung ist unzureichend, wenn sie den Regeln des folgerichtigen Denkens oder der allgemeinen Erfahrung widerspricht. Das ist auch dann der Fall, wenn die Feststellung und ihre Begründung offen im Widerspruch stehen. Solche Feststellungen gelten als willkürlich.
Nein. Als Angeklagter dürfen Sie nicht von gerichtsbekannten Tatsachen überrascht werden, die Ihnen unbekannt sind. Das Gericht muss Ihnen solche Umstände in der Verhandlung mitteilen, damit Sie Ihre Verteidigung darauf einstellen können. Wurden sie ohnehin schon in der Verhandlung erörtert, liegt kein Verstoß vor.
Ja, zu Ihren Gunsten. Braucht das Gericht für die schriftliche Ausfertigung des Urteils deutlich länger als die vorgesehenen vier Wochen und ist das durch Umfang und Schwierigkeit der Sache nicht mehr gerechtfertigt, ist das ein zusätzlicher Milderungsgrund bei der Strafe.
Wer ein gefälschtes Beweismittel gezielt einsetzt, um eine Behörde oder ein Gericht zu betrügen, begeht damit einen Betrug. Die eigene Strafbestimmung über die Fälschung von Beweismitteln tritt dann zurück.
Nein. Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr genügen für sich allein nie, um jemanden anzuhalten; es muss immer auch ein dringender Tatverdacht bestehen. Nach einem Freispruch können die Haftgründe die Entschädigung daher nicht mindern.
Ja. Wer eine Nichtigkeitsbeschwerde auf einen Vorgang in der Verhandlung stützt, muss bei umfangreichem Aktenmaterial die genaue Fundstelle nennen, etwa die Seite, auf der der Antrag oder der Widerspruch steht. Vage Hinweise auf „die Unterlagen“ genügen nicht.
Mit der Rechtskraft des Verfallsausspruchs wird der Bund von Gesetzes wegen Eigentümer der Sache, und zwar lastenfrei. Bestehende Belastungen gehen damit unter. Wer sein Recht nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, kann nur mehr gegen den Bund vorgehen.
Akten eines Ermittlungsverfahrens sind vertraulich, doch bindet die Amtsverschwiegenheit nur die Behörden, nicht die Beteiligten und schon gar nicht unbeteiligte Dritte. Für den Schutz solcher Akten sind in erster Linie die ermittelnden Behörden verantwortlich. Wer zur Akteneinsicht berechtigt ist, unterliegt keinem allgemeinen Veröffentlichungsverbot.
Nein. Das Gericht kennt das Recht selbst. Rechtsfragen sind daher weder Gegenstand einer Beweisaufnahme noch von Tatsachenfeststellungen, und Äußerungen eines Sachverständigen dazu sind unbeachtlich. Anders ist es bei Regeln, die sich bloß aus einer Verwaltungsverordnung ergeben.
Wenn Sie sich nur gegen die Höhe der Freiheitsstrafe wehren, prüft das Gericht der zweiten Instanz auch nur diesen Punkt. Einen Fehler bei der Einziehung Ihrer Gegenstände darf es dann nicht von sich aus aufgreifen. Sie müssen daher alle Punkte anfechten, die Sie bekämpfen wollen.
Ja. Nicht nur Beweisanträge, sondern auch andere Anträge in der Hauptverhandlung müssen begründet werden, damit das Gericht sie beurteilen kann. Für Anträge, die keine Beweisanträge sind, gelten die Begründungserfordernisse sinngemäß.
Wurde Ihnen als Eigentümer die Beteiligung am Einziehungsverfahren verweigert, können Sie Ihre Rechte an der Sache trotzdem gegen den Bund vor dem Zivilgericht geltend machen. Ein Amtshaftungsverfahren ist dafür nicht vorgesehen.
Nur dann, wenn den Mitgliedern die Befähigung für das Richteramt fehlt, wenn nicht die vorgeschriebene Zahl an Richtern an der Verhandlung teilnimmt oder wenn kein Schriftführer beigezogen wurde. Dass ein Richter zwischenzeitlich befördert wurde, ändert daran nichts. Der Schutz des gesetzlichen Richters verbietet nur, die Zuständigkeit im Einzelfall willkürlich zu ändern.
Von einer Bestrafung kann nur abgesehen werden, wenn das Verschulden gering ist. Dafür genügt es nicht, dass kein schweres Verschulden vorliegt. Der Sorgfaltsverstoß muss deutlich leichter wiegen als in den üblichen Fällen dieser Art.
Nein. Verkürzte Abgaben sind Forderungen des Staates aus seiner Hoheitsgewalt; über sie wird nicht im Strafverfahren entschieden. Die Kosten der Finanzstrafbehörde werden entweder beim Pauschalkostenbeitrag berücksichtigt oder gesondert mit Beschluss bestimmt.
Es muss ein bedeutender Nachteil für ein eigenes oder fremdes Rechtsgut unmittelbar drohen. Ihre Handlung darf keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten lassen, und ein besonnener Mensch hätte sich in Ihrer Lage ebenso verhalten. Außerdem dürfen Sie sich der Gefahr nicht bewusst und ohne anerkannten Grund ausgesetzt haben.