Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Nach dem älteren Rechtssatz begründete die gemeinsame Haftung mehrerer Schädiger noch keine Rechtsgemeinschaft im Verfahren. Seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 begründet jedoch jede Solidarverpflichtung eine materielle Streitgenossenschaft, sodass gemeinsam geklagt werden kann.
Nein. Das Gericht greift Ihr Mitverschulden zwar nicht von sich aus auf. Es genügt aber, wenn sich aus dem Vorbringen der Gegenseite entnehmen lässt, dass sie Ihnen ein eigenes Verschulden vorwirft. Bloß zu bestreiten, selbst schuld zu sein, reicht dafür nicht.
Fordern Sie nur einen Teil Ihres Schadens ein, ohne eine eigene Mitschuld einzuräumen, wird der eingeklagte Teilbetrag um Ihre Mitschuldquote gekürzt. Räumen Sie die Mitschuld noch vor Schluss der Verhandlung ein, bekommen Sie dagegen den entsprechenden Anteil am Gesamtschaden zugesprochen.
Nein. Eine Kündigung ist eine Erklärung, die den Vertrag unmittelbar beendet, sobald sie beim anderen ankommt. Über sie allein kann kein Feststellungsurteil ergehen.
Ja. Im Verfahren außer Streitsachen, etwa im Mietrechtsverfahren, wird nicht streng zwischen Ihrem Vorbringen und Ihrer Aussage getrennt. Was für Sie günstig ist, können Sie deshalb auch im Rahmen Ihrer Einvernahme geltend machen.
Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.
Ja. Verlangen Sie in einer Klage Schmerzengeld und eine Entschädigung für die Entstellung, sind das zwei eigene Ansprüche. Das Gericht muss jeden für sich prüfen und über beide im Urteil absprechen. Es darf weder ohne genaue Prüfung einen Gesamtbetrag zusprechen noch bei einem Anspruch mehr geben, um die Abweisung des anderen auszugleichen.
Nein. Die Tatsachen dazu, dass die Rente einen Ausgleich bieten und Ihren Arbeitsplatz absichern soll, müssen Sie bereits in erster Instanz vorbringen. Holen Sie das erst im Rechtsmittel nach, wird es nicht mehr berücksichtigt.
Nein. Die Umstände, aus denen sich eine Herabsetzung ergibt, müssen Sie bereits im Verfahren erster Instanz vorbringen. Im Rechtsmittel müssen Sie außerdem angeben, um wie viel die Strafe gemindert werden soll.
Bereits im Verfahren erster Instanz. Sie müssen das nicht ausdrücklich beantragen, aber die entsprechenden Behauptungen aufstellen. Bestreiten Sie den Anspruch nur allgemein, muss das Gericht die Gründe für eine Mäßigung zwar mit Ihnen erörtern, an Ihrer Beweispflicht ändert das nichts.
Ob derjenige, der eine Forderung abgetreten hat, sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Übernehmers im eigenen Namen einklagen darf, hängt davon ab, was zwischen den beiden vereinbart ist. In mehreren Fällen ist das möglich, etwa bei stiller Abtretung, bei Rückabtretung zum Einziehen oder bei Treuhand. Unzulässig ist nur, das Recht zu klagen losgelöst von der Forderung zu übertragen.
Ja. Der gerichtliche Erlag ist gegenüber der Zahlung die geringere Leistung und im Zahlungsbegehren mitenthalten. Das Gericht darf deshalb zum Erlag verurteilen, auch wenn das niemand beantragt hat.
Hat einer der Beteiligten die Aufrechnung bereits außerhalb des Verfahrens erklärt, prüft das Gericht nur noch, ob die eingeklagte Forderung dadurch getilgt ist. Gelingt Ihnen der Beweis, wird die Klage abgewiesen wie bei einer Zahlung; über die Gegenforderung wird nicht gesondert entschieden.
Steht am Ende fest, dass die Gegenforderung besteht, muss das Endurteil auch aussprechen, ob und in welchem Umfang der mit Teilurteil zugesprochene Betrag dadurch bereits getilgt ist. Das gilt, wenn die Gegenforderung schon bei Schluss der Verhandlung über die Klagsforderung aufrechenbar war.
Nein. Über eine im Prozess eingewendete Gegenforderung wird nur entschieden, soweit die eingeklagte Forderung überhaupt zu Recht besteht. Wird die Klage schon aus anderen Gründen abgewiesen, bleibt Ihre Gegenforderung unerledigt.
Ja. Haben Sie im Vertrag vereinbart, dass nicht aufgerechnet werden darf, können Sie Ihre Gegenforderung im laufenden Verfahren zwar nicht einwenden. Sie können sie aber mit einer eigenen Klage gegen den Kläger geltend machen.
Mit der Aufrechnungseinrede machen Sie als Beklagter eine eigene Forderung gegen den Kläger geltend. Das Gericht soll über Bestand und Aufrechenbarkeit dieser Forderung entscheiden, die Aufrechnung vollziehen und die Klage abweisen.
Berufen Sie sich darauf, dass Sie bereits außerhalb des Verfahrens aufgerechnet haben, wenden Sie ein, die Schuld sei schon getilgt; damit wird ohne weitere Prüfung vom Bestand der Klagsforderung ausgegangen. Erheben Sie dagegen erst im Verfahren die Aufrechnungseinrede, wird über Ihre Gegenforderung gesondert entschieden. Im Zweifel wird eine solche Einrede angenommen.
Nein. Nicht jeder Bereicherungsanspruch ist eine bürgerliche Rechtssache. Beruht das zugrunde liegende Verhältnis darauf, dass eine Seite hoheitlich aufgetreten ist, steht der Weg zu den Zivilgerichten nicht offen. Das gilt nicht nur zwischen Behörde und Bürger, sondern auch zwischen zwei Hoheitsträgern.
Die im Prozess erhobene Aufrechnungseinrede wirkt nur für den Fall, dass das Gericht die Klagsforderung bejaht. Dann wird über die Gegenforderung im Spruch entschieden. Wurde dagegen schon außerhalb des Verfahrens aufgerechnet, ist das bloß eine Vorfrage und scheint im Spruch nicht auf.
Die Regeln darüber, dass eine Klage die Verjährung unterbricht, gelten sinngemäß auch für kurze Fristen, nach deren Ablauf ein Recht erlischt. Sie müssen die Klage dafür aber ordentlich weiterbetreiben.
Es zählt der Tag, an dem der Schriftsatz bei Gericht einlangt. Endgültig wirkt die Unterbrechung der Verjährung allerdings erst, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen wird.
Nein. Klagt der Schuldner selbst darauf, dass die Forderung nicht besteht, hält das die Frist nicht auf. Auch wenn diese Klage eingebracht und danach abgewiesen wird, läuft die Verjährung ungehindert weiter.
Die Zeit, in der die Frist angehalten ist, zählt nicht mit. Nach dem Wegfall des Grundes läuft nur der noch offene Rest der ursprünglichen Frist weiter. Beginnt die Frist erst während einer solchen Anhaltung, setzt sie überhaupt erst mit deren Ende ein.
Eine Klage hemmt die Verjährung nur für das, was Sie darin dem Grund und der Höhe nach geltend machen. Ohne rechtzeitiges Feststellungsbegehren kann der Grund des Anspruchs in einem späteren Prozess über weitere Beträge erneut geprüft werden, selbst wenn es um dasselbe schädigende Ereignis geht. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger, auf den ein Anspruch übergegangen ist, kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die schon im Unfallzeitpunkt bestanden haben.
Ja, aber nicht durch einen eigenen Verjährungsgrund. Ihre Klage hält die Frist nur dann auf, wenn Sie das Verfahren auch ordentlich weiterbetreiben. Bleiben Sie beharrlich untätig, fällt diese Wirkung weg und der Anspruch ist verjährt.
Eine Klage unterbricht die Verjährung nur, wenn sie ordentlich weiterbetrieben wird. War das Verfahren unterbrochen, müssen Sie die Fortsetzung sofort verlangen, sobald der Grund für die Unterbrechung weggefallen ist. Warten Sie zu lange, gilt die Klage nicht als gehörig fortgesetzt.
Beantragen Sie nur Verfahrenshilfe und einen Anwalt, lässt Ihre Eingabe aber den Sachverhalt und Ihr Begehren deutlich erkennen, wird sie bereits wie eine Klage behandelt. Das Gericht muss Ihnen dann die nötigen Verbesserungsaufträge erteilen. Bringen Sie die Klage fristgerecht wieder ein, wird die Verjährung unterbrochen.
Ja, in Ihrer eigenen Berufung müssen Sie darauf zurückkommen. Lassen Sie den Einwand dort weg, darf ihn das höhere Gericht später nicht mehr berücksichtigen. In der Beantwortung eines Rechtsmittels der Gegenseite müssen Sie ihn dagegen nicht wiederholen.
Erweitern Sie Ihre Klage mit einem Schriftsatz, unterbricht das die Verjährung schon mit dem Einlangen bei Gericht. Endgültig bleibt diese Wirkung aber nur, wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Erweiterung später in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird.