Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Streitigkeiten rund um eine Agrargemeinschaft sollen möglichst nicht von den Gerichten entschieden werden. Auch eine Gemeinde, die die Verwaltung vorläufig aufgrund des Gesetzes führt, gilt dabei als Organ der Gemeinschaft. Streiten Sie als Mitglied mit ihr über die Verwaltung, ist dafür nicht das Gericht zuständig, und das gilt auch für Schadenersatzforderungen, die von dieser Frage abhängen.
Wollen Sie gegenüber einem anderen Teilhaber ein Recht durchsetzen oder sich gegen ein rechtswidriges Verhalten wehren, ist dafür allein das gewöhnliche Klagsverfahren vorgesehen. Das vereinfachte Antragsverfahren ist dafür nicht gedacht.
Nur zum Teil. Welche Umstände und persönlichen Eigenschaften bei der Abgabe der Erklärung vorlagen, stellen die unteren Gerichte fest; das wird nicht mehr nachgeprüft. Ob die Erklärung deshalb im vollen Gebrauch der Vernunft abgegeben wurde, ist dagegen eine Rechtsfrage und kann überprüft werden.
Ob eine Täuschung Ihren Entschluss tatsächlich beeinflusst hat, ist eine Tatsachenfrage. Darüber entscheidet das Gericht nach den Beweisen, es ist keine rechtliche Beurteilung. Dasselbe gilt für die Frage, ob überhaupt ein Irrtum vorlag.
Nicht immer. Wer behauptet, getäuscht worden zu sein, macht damit nur dann auch einen Irrtum geltend, wenn sein Tatsachenvorbringen die Voraussetzungen dafür trägt. Stellt sich heraus, dass beide Seiten gemeinsam geirrt haben, müssen Sie das eigens geltend machen, denn das ist mit der Behauptung einer Täuschung nicht vereinbar.
In der Regel nicht. Entscheidend ist, welchen Ausspruch Sie nach dem Sinn Ihres Vorbringens verlangen, und nicht der Wortlaut des Begehrens. Das Gericht kann ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit auch von sich aus als Begehren auf Aufhebung des Vertrags auffassen und neu formulieren.
Ob jemand tatsächlich Furcht empfunden hat, ist eine Tatsachenfrage und wird nicht mehr überprüft. Nur die Beurteilung, ob die Furcht ungerecht und begründet war, ist eine rechtliche Frage.
Nein, nicht wenn Sie feststellen lassen wollen, dass eine Dienstbarkeit nicht besteht, und der Beklagte sich dieses Recht im eigenen Namen anmaßt. Dann kann er nicht unter Hinweis auf einen Dritten aus dem Verfahren entlassen werden.
Nach der neueren Entscheidung nicht: Zwischen einer Klage auf Feststellung des Bestehens und einer auf Feststellung des Nichtbestehens desselben Rechts besteht Identität der Ansprüche, was durch Auslegung der Begehren samt Vorbringen zu ermitteln ist. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, wonach solche Klagen nebeneinander möglich waren.
Ja. Haben Sie in erster Instanz eingewendet, eine Vertragsbestimmung sei sittenwidrig, müssen Sie diesen Einwand in der Berufung aufrechterhalten. Greifen Sie ihn dort nicht mehr auf, darf das Berufungsgericht ihn nicht von sich aus behandeln.
Wollen Sie sich darauf berufen, dass die Gegenseite ihr Recht nur missbräuchlich ausübt, müssen Sie das im Verfahren geltend machen. Es genügt aber, wenn Sie jene Tatsachen vorbringen, die diesen Vorwurf tragen.
Nein. Auch im Verfahren außer Streitsachen, etwa in Pflegschafts- oder Verlassenschaftssachen, ist gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag kein Revisionsrekurs zulässig. Hat das Gericht zweiter Instanz die Ablehnungsgründe inhaltlich geprüft und die Entscheidung bestätigt, ist der Rechtszug damit zu Ende. Dasselbe gilt für die Ablehnung von Sachverständigen.
Auch wenn es zu einer Frage bereits allgemeine Leitsätze gibt, kann Ihr Fall von grundsätzlicher Bedeutung sein. Das gilt dann, wenn sich die Lösung aus diesen Leitsätzen nicht ohne Weiteres ergibt und es keine Vorentscheidungen zu einem weitgehend gleichen Sachverhalt gibt. Dann ist ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen ähnlichen Fällen nötig.
Wenn Ihr Rechtsmittel nach dem Gesetz nicht zulässig ist, darf das höhere Gericht die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht überprüfen. Das gilt auch dann, wenn im Verfahren schwere Fehler passiert sind oder zwingende Vorschriften verletzt wurden. Die Unzulässigkeit geht jeder inhaltlichen Prüfung vor.
Ja. Die Entscheidung über das Begehren eines vorläufigen Beistands auf eine Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Dasselbe gilt für die Kosten, die Belohnung und die Entschädigung von Kuratoren, Sachwaltern und Erwachsenenvertretern. Sie wird damit wie jede andere Kostenentscheidung behandelt.
Ja. Sie können schon vor der eigenen Zahlung gerichtlich feststellen lassen, ob und in welchem Umfang Ihnen ein Rückgriff gegen die Mitschuldner zusteht. Es genügt die Möglichkeit künftiger Ersatzforderungen; ein bereits geleisteter Ersatz ist nicht nötig.
Eine Urkunde spielt für die Schlüssigkeit Ihres Vorbringens nur dann eine Rolle, wenn ihr Inhalt dazu in unlösbarem Widerspruch steht. Bei Urkunden über Verträge ist das in der Regel nicht der Fall, weil sie ausgelegt werden müssen und es dabei auf die Absicht der Parteien ankommt.
Was die Beteiligten tatsächlich erklärt haben, stellen die unteren Gerichte fest, und daran ist das Höchstgericht gebunden. Wie diese Erklärungen zu verstehen sind, ist dagegen eine Rechtsfrage. Diese Auslegung kann daher noch überprüft werden.
Die Auslegung einer Urkunde ist eine Rechtsfrage. Was die Vertragspartner wirklich gewollt haben, ist dagegen eine Beweisfrage. Über die inhaltliche Beweiskraft einer Urkunde entscheidet der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
Ja. Wurden Sie von einer Partei über einen Prozess verständigt und aufgefordert, sich zu beteiligen, und sind Sie ferngeblieben, können Sie später nicht mehr bestreiten, dass das dort festgestellte Recht besteht. Ihre Gründe für das Fernbleiben spielen dabei keine Rolle.
Wenn Sie die Aufhebung des Kaufvertrags und zugleich die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, zählt für den Streitwert allein die geforderte Zahlung. Ziehen Sie schon in der Klage ein Benützungsentgelt davon ab, sinkt der Streitwert entsprechend. Bei Dauerverträgen mit laufenden Zahlungen gilt das nicht.
Ja. Ob nach dem festgestellten Sachverhalt eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsüberlassung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch vom Obersten Gerichtshof überprüft werden; dasselbe gilt für die Abgrenzung zwischen Miete, Leihe und Bittleihe.
Nein. Ob die persönlichen Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, gehört zu den Tatsachenfeststellungen und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Ein krasses Missverhältnis der Leistungen ist zwar ein Anzeichen für die Schenkungsabsicht, ersetzt aber nicht die Feststellung, dass den Beteiligten die Schenkung bewusst war.
Ja. Bei der Zustimmung zur Eintragung eines Bestandvertrags und bei den dafür nötigen Voraussetzungen können die Miteigentümer nur gemeinsam gewinnen oder verlieren. Auch ein Streit darüber, ob ein Mietvertrag überhaupt besteht, ist gegen sämtliche Miteigentümer zu führen.
Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.
Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.
Manchmal darf ein Gericht aus dem typischen Ablauf eines Geschehens auf einen Zusammenhang schließen, ohne dass er im Einzelnen bewiesen wird. Dieser Anscheinsbeweis ist aber nur bei der Frage zulässig, ob ein Verhalten den Schaden verursacht hat. Für andere Punkte gilt er nicht.
Nein. Ein Vertrag, der gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist von vornherein unwirksam; eine gerichtliche Gestaltung ist dafür nicht nötig. Wollen Sie feststellen lassen, dass ein Vertrag zwischen anderen nichtig ist, müssen Sie ein rechtliches Interesse daran nachweisen. Auch ein Begehren, einen Mietvertrag aufzuheben, ist der Sache nach nur ein Feststellungsbegehren.
Nein. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch Ihren Antrag bestimmt, sondern auch durch das Tatsachenvorbringen, aus dem Sie ihn ableiten. Stützen Sie den Werklohn etwa auf zwanzigeinhalb Arbeitsstunden, darf das Gericht nicht dreiundzwanzig Stunden zusprechen, auch wenn der Geldbetrag insgesamt gedeckt wäre.