Versicherung
305 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ansprüche für Schäden, die von der Versicherung nicht gedeckt sind, gehen nicht auf den Versicherer über. Sie bleiben bei Ihnen. Nur soweit die Versicherung tatsächlich leistet, wandert der Anspruch zu ihr.
Ja. Luftfahrzeugführer sind Sie vom Start bis zur Landung. Der Flug endet erst, wenn das Luftfahrzeug so verlassen wurde, dass auch die mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind. Beim Gleitschirm beendet daher weder eine Notlandung im Baum noch das Zusammenlegen des Schirms diese Gefahren, sondern erst das Erreichen des festen Bodens.
Erfrierungen sind zwar Gesundheitsschäden, aber keine Unfälle, weil sie nach und nach entstehen und nicht plötzlich. Sie sind daher nur dann gedeckt, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden.
Nein. Lautet die Polizze auf eine bestimmte Person, ist sie nur eine Beweisurkunde. Ihre Übergabe begründet kein Pfandrecht. Nötig ist stattdessen, dass der Versicherer von der Verpfändung verständigt wird.
Wird eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten. Bei der Gebäudeversicherung ist etwa die Eigentümergemeinschaft die Versicherungsnehmerin, während die einzelnen Wohnungseigentümer mitversichert sind.
Ja. Lässt sich eine Leistung teilen, muss sich jeder Berechtigte mit seinem Anteil begnügen. Geldforderungen sind ihrer Natur nach immer teilbar, auch wenn das Geld einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Zwei Versicherungsnehmern steht die Auszahlung der Feuerversicherungssumme daher je zur Hälfte zu.
Reicht die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung für alle Ansprüche nicht aus, wird Ihr Schmerzengeld bevorzugt bezahlt. Alle übrigen Ansprüche und die Forderungen des Sozialversicherungsträgers werden gleich behandelt und nur anteilig bedient.
Ja. Zwischen Ihnen und demjenigen, dem Sie die Ansprüche übertragen, ist keine besondere Form nötig; Formvorschriften betreffen nur das Verhältnis zur Versicherung. Sie können auch schon vor dem Versicherungsfall abtreten, und im Zweifel gehen alle Rechte aus dem Vertrag mit über.
Das Abtretungsverbot dient dem Versicherer; es soll unter anderem verhindern, dass Sie in einem Prozess gegen ihn nur noch als Zeuge auftreten. Eine Klausel, die die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig macht, ohne Gründe dafür zu nennen, ist aber gröblich benachteiligend und deshalb unwirksam.
Soweit eine Versicherung oder ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommen muss, erwirbt sie den Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger. In genau diesem Ausmaß können Sie selbst nicht mehr gegen den Schädiger vorgehen. Was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen.
Verursacht ein ausländischer Kraftfahrer einen Schaden, wird dieser nach den Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen des besuchten Landes abgewickelt. Der Versicherungsnehmer wird dadurch so behandelt, als hätte er einen Vertrag mit einem Versicherer dieses Landes geschlossen. Auch das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer richtet sich danach.
Wird ein Anhänger vom Zugfahrzeug gelöst und am Straßenrand abgestellt, gilt ein durch ihn verursachter Unfall trotzdem als beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden. Wie lange der Anhänger schon vom Motorwagen getrennt ist, spielt keine Rolle.
Ja, wenn für den Schaden eine Haftpflichtversicherung besteht. Der Anspruch gegen den Versicherer ist ein gesondertes Vermögen und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Er ist dazu da, Sie als geschädigte Person zu befriedigen.
Der Anspruch auf Versicherungsschutz entsteht und wird fällig, sobald ein Geschädigter Sie ernstlich in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Verjährungsfrist. Schon eine Streitverkündung an Sie reicht für eine solche ernstliche Inanspruchnahme aus.
Steht in Ihrer Polizze als Versicherungsbeginn ein Tag, der vor dem Ausstellungsdatum liegt, ist im Zweifel eine sogenannte Rückwärtsversicherung gewollt. Der Schutz beginnt dann bereits zu diesem früheren Zeitpunkt.
Bei einer Rückwärtsversicherung sind auch Schäden gedeckt, die bis zum Abschluss des Vertrages eintreten, also bis zur Zustellung der Polizze. Voraussetzung ist, dass Sie die erste Prämie nachträglich zahlen.
Für einen neuen Versicherungsvertrag spricht, wenn die wesentlichen Punkte wie versichertes Objekt, Versicherungssumme, Prämienzahlung und Laufzeit völlig neu vereinbart werden. Dass Ihnen bloß ein neuer Versicherungsschein ausgehändigt wird, genügt dagegen nicht, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird.
Nein. Eine Gefahrerhöhung liegt erst vor, wenn ein neuer Gefahrenzustand von so langer Dauer entsteht, dass er die Grundlage eines neuen Schadensverlaufs bilden kann. Ein einmaliger, kurzzeitiger Vorgang genügt nicht; nimmt jemand dasselbe Risiko aber über Jahre immer wieder auf sich, liegt sie vor.
Sie zuerst. Hat Ihre Versicherung Ihren Schaden nur teilweise gedeckt und übernimmt sie dafür Ihren Anspruch gegen den Schädiger, tritt dieser übergegangene Anspruch hinter Ihren offenen Rest zurück. Die Versicherung übernimmt Ihre Forderung außerdem mit allen Nachteilen, die daran haften.
Nein. Wer wegen eines Schadens in Rückgriff genommen wird, kann nicht einwenden, dass die Versicherung nur aus Kulanz gezahlt hat. Auf die Versicherung gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten über, also nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Ausgleichs-, Rückgriffs- und Bereicherungsansprüche.
Nein. Geht ein Anspruch auf die Versicherung über, bleiben seine Rechtsnatur und seine Verjährungsfrist unverändert. Der Übergang erfasst nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche. Der Schädiger kann alle Einwendungen erheben, die ihm auch gegenüber dem Versicherungsnehmer zugestanden wären.
Als unvermeidliche Folge gilt jede Folge, die sich aus dem Schadensereignis ergibt, auch wenn man sie hätte abwenden können. Ob Sie Folgeschäden hätten verhindern müssen, wird gesondert geprüft. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Wer eine Hälfte einer gegen Brandschaden versicherten Liegenschaft durch ein Geschäft unter Lebenden und die andere Hälfte durch Erbfolge erworben hat, kann den Versicherungsvertrag nicht aufkündigen.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung darf nur der Versicherungsnehmer über die Ansprüche verfügen, auch wenn sie inhaltlich Ihnen zustehen. Zwischen beiden besteht eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Als Versicherter können Sie diese Ansprüche daher weder übertragen noch selbst bei Gericht geltend machen.
Ja. Das Gesetz vermutet zwar, dass eine Versicherung für eigene Rechnung abgeschlossen wurde. Diese Vermutung ist aber je nach den Umständen leicht zu widerlegen. Entscheidend ist, dass der Wille, auch fremdes Interesse zu versichern, für den Versicherer erkennbar war.
Dafür müssen zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen den Vertrag mit der Absicht abgeschlossen haben, auch fremdes Interesse zu versichern, und der Versicherer muss diese Absicht aus den Umständen erkennen können. Schließt etwa eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Gebäudeversicherung ab, geschieht das auch im Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer.
Nein. Versichert ist der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers. Die Entschädigung kann sich daher nur auf den Einnahmenausfall des Betriebs beziehen, nicht auf jenen Verlust, den eine Person insgesamt durch ihre Arbeitsunfähigkeit erleidet.
Versagt der Versicherer den Schutz zu Unrecht, dürfen Sie den Prozess selbst führen. Gegenüber dem Versicherer haften Sie dann nur, wenn Sie bei der Regelung des Schadens grob fahrlässig vorgehen. Das gilt auch für die dabei entstehenden Kosten.
Zu den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zählen nicht nur die besonderen Regeln für Kraftfahrzeuge, sondern auch die allgemeinen Schadenersatzvorschriften. Der Versicherer muss deshalb auch dann einstehen, wenn zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Verletzten ein Vertrag bestand, etwa über eine Personenbeförderung.
Ein vereinbartes Gutachten können Sie nur bekämpfen, wenn es offenbar unbillig ist. Das ist dann der Fall, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für einen sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist.