Versicherung
305 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein, nicht ohne weiteres. Die Bedingung, dass nur ein am Ort ansässiger Rechtsvertreter gewählt werden darf, ist einschränkend auszulegen. Sie können auch einen auswärtigen Anwalt nehmen, jedenfalls dann, wenn dieser verbindlich erklärt, wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen. Damit bleibt der Zweck der Klausel, die Kosten und Prämien niedrig zu halten, gewahrt.
Nicht in jeder Höhe. Eine Klausel, nach der der zurückzuzahlende Betrag mit längerer Vertragsdauer gleich bleibt oder sogar steigt, statt streng zu sinken, ist unwirksam. Sie übersteigt den Vorteil, den Sie hatten, und macht Ihr gesetzliches Kündigungsrecht wirtschaftlich wertlos. Das gilt auch im Geschäft zwischen Unternehmern.
Auch ein Versicherungsvertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Das setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Belange des Versicherers in besonders schwerwiegender Weise seinem Eigennutz hintanstellt, vor allem indem er Leistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht. Vertragskonformes Verhalten rechtfertigt eine solche Kündigung grundsätzlich nicht.
Die Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor Kosten, sie versichert keine Sache. Sie muss Sie von Anwaltskosten freistellen, also entweder die Rechnung anerkennen und zahlen oder für Kosten, die sie für unberechtigt hält, deren Abwehr übernehmen. In jedem Fall sollen Sie selbst keine Kosten tragen.
Nein. Eine Rentenversicherung gegen eine einmalige Zahlung, aus der bereits Renten fließen, können Sie nicht ordentlich kündigen. Der Grund ist, dass Sie mit der einmaligen Prämie den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und einen Rentenanspruch erworben haben, der von keiner weiteren Gegenleistung mehr abhängt.
Nicht unbeschränkt. Das Kündigungsrecht muss zwar nicht für beide Seiten völlig gleich sein. Räumt sich der Versicherer aber ein praktisch unbeschränktes Kündigungsrecht ein, während Sie nur eingeschränkt kündigen können, benachteiligt Sie das grob. Ist das Kündigungsrecht ungleich, müssen die Voraussetzungen dafür besonders genau und nachprüfbar festgelegt sein.
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich das versicherte Risiko verwirklicht; erst dann muss der Versicherer leisten. In der Schadensversicherung muss dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Welches Ereignis genau gemeint ist, ergibt sich aus dem Vertrag und den Bedingungen.
Teilweise ja. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads bleiben nur die besonderen Anforderungen Ihres Berufs und besondere Fähigkeiten außer Betracht, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben. Wie stark eine Funktion beeinträchtigt ist, wird dagegen von Ihrem konkreten Körper aus beurteilt. Das gilt besonders, wenn zwei Gliedmaßen nach dem Unfall unterschiedlich gut funktionieren.
Nicht in jeder Form. Zahlt Ihr neuer Versicherer den Dauerrabatt an den Vorversicherer und verlangt er ihn von Ihnen zurück, darf Sie das nicht länger binden, als Sie dem Vorversicherer gegenüber verpflichtet gewesen wären. Trifft Sie in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungspflicht, untergräbt die Klausel Ihr Kündigungsrecht mit wirtschaftlichen Mitteln und ist unwirksam.
Nein. Die in den Rechtsschutzbedingungen vorgesehene zwingende Wertanpassung, die zusätzlich mit einer Sanktion verbunden ist, ist unwirksam. Sie ist ungewöhnlich und benachteiligt Sie gröblich.
Nein. Fließt überschüssiges Regenwasser aus einer vollen Zisterne genau so ab, wie es die Anlage vorsieht, tritt kein Leitungswasser im Sinn der Versicherungsbedingungen aus. Ein Schaden aus einem solchen planmäßigen Austritt ist nicht gedeckt.
Sie müssen den Unfall schon dann melden, wenn Sie von der nicht bloß entfernten Möglichkeit wissen, dass die Versicherung leisten muss. Das ist der Fall, wenn Sie bei vernünftiger Betrachtung zum Schluss kommen können, eine Gesundheitsschädigung erlitten zu haben, die mehr ist als eine rasch und folgenlos abheilende Bagatellverletzung.
Nein. Wird in einem Lebensversicherungsvertrag für die ersten fünf Jahre eine geringe Prämie vereinbart und diese danach massiv angehoben, ist das gesetzwidrig. Diese Gestaltung umgeht die Regeln über den Rückkaufswert und vermindert ihn willkürlich; die Vereinbarung ist nichtig.
Ja. Sitzen Sie als Halter Ihres Autos mit im Fahrzeug und verschuldet der Lenker einen Unfall, können Sie Ihren Schaden bei Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung geltend machen. Das Verschulden des Lenkers wird Ihnen dabei nicht angerechnet.
Nein. Ein Unfall setzt ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, durch das Sie unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleiden. Reagiert Ihr Körper nur innerlich mit Stress und Angst auf eine Bedrohung, die äußerlich bleibt und sich nicht verwirklicht, ist der Schaden nicht gedeckt.
Das kann sein. Der Grad der Berufsunfähigkeit ergibt sich entweder aus einem mengenmäßigen Absinken Ihrer Leistungsfähigkeit oder daraus, dass Sie prägende, wesentliche Einzelverrichtungen Ihres Berufs nicht mehr ausüben können. Können Sie eine prägende Tätigkeit gar nicht mehr ausüben, sind Sie zur Gänze berufsunfähig, auch wenn diese zeitlich nur wenig ausmacht.
Nein. Ist ein fremdes Interesse versichert, kann nur der Versicherungsnehmer klagen, und zwar auf Leistung an sich oder an Sie; Sie selbst können dem Verfahren nur beitreten. Lehnt der Versicherer die Leistung ab, muss er das immer dem Versicherungsnehmer mitteilen, auch wenn Sie den Schaden gemeldet haben.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Werden Sie und der Haftpflichtversicherer gemeinsam belangt, bilden Sie in solchen Fällen eine einheitliche Partei, und ein Rechtsmittel des einen wirkt auch für den anderen, sofern der Haftungsgrund derselbe ist. Schritte, die nur einen betreffen, etwa ein Anerkenntnis, ein Vergleich oder eine Ruhensvereinbarung, wirken hingegen nur für diesen.
Bei einem Versicherungsfall müssen Sie den Schaden abwenden oder mindern; diese Pflicht beginnt schon, sobald ein Ereignis einsetzt, das wahrscheinlich zum Schaden führt. Ihre Kosten dafür kann Ihnen die Versicherung ersetzen. Dieser Anspruch teilt aber das Schicksal des Hauptanspruchs: Muss die Versicherung für den Schaden selbst nicht zahlen, bekommen Sie auch die Kosten nicht.
Das gesetzliche Kündigungsrecht bei langer Laufzeit steht nur Verbrauchern zu, weil man einem Unternehmer zutraut, die Tragweite langer Bindungen richtig einzuschätzen. Für Verträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen wurden, gilt es nur eingeschränkt: Der Versicherer darf dann die Differenz zur Prämie für eine kürzere Laufzeit nachfordern, wenn sein Tarif damals eine solche vorsah.
Der Versicherungsfall tritt ein, sobald einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen eine Pflicht oder eine Vorschrift zu verstoßen. Dieser Vorgang muss nicht sofort nach außen sichtbar werden, und es kommt weder darauf an, ob dem Handelnden das bewusst war, noch wann jemand davon erfahren oder Ansprüche erhoben hat. Entscheidend ist ein möglichst eindeutig bestimmbarer Vorgang, der den Keim eines Rechtsstreits in sich trägt.
Sobald Sie den Schaden anmelden, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung endet erst, wenn die Versicherung schriftlich ablehnt und dabei angibt, auf welche Tatsachen und welche Bestimmungen sie sich stützt. Ab diesem Zeitpunkt ist Ihre Leistung fällig und der Rest der Frist läuft weiter.
Ja. Die in den Bedingungen festgelegte Ausschlussfrist bleibt kurz und wird nicht auf die längere gesetzliche Verjährungsfrist verlängert. Ob eine solche Frist gilt, wird stattdessen daran gemessen, ob die Klausel inhaltlich angemessen, wirksam einbezogen und klar verständlich ist.
Ja. Die besonderen Regeln für die Krankenversicherung konkretisieren den Konsumentenschutz und legen abschließend fest, welche Vertragsbestimmungen zulässig sind. Das Gebot, Klauseln klar und durchschaubar zu formulieren, gilt daneben weiter.
Nein. Die Bestimmung über den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung erweitert nicht, was als Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs gilt. Sie begründet auch keine eigene Ersatzpflicht des Versicherers, die von der Haftung der versicherten Personen unabhängig wäre.
Wann der Versicherungsfall eintritt, hängt vom Vertrag ab: Endet die Rentenzahlung zu einem festen Datum, tritt er schon mit dem Rentenbeginn ein; hängt jede einzelne Zahlung davon ab, dass der Versicherte den Zahltag erlebt, tritt er monatlich ein. Mit dem Versicherungsfall erwirbt der Begünstigte seinen Anspruch unmittelbar und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Begünstigung nicht mehr ändern.
Ja. Der Rechtsschutz für Sie als Arbeitnehmer knüpft in den Bedingungen allgemein an den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff an. Er erstreckt sich daher auch auf arbeitnehmerähnliche Personen, und zwar für Fälle, die unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen.
Steht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall zwar fest, dass eine dauernde Beeinträchtigung vorliegt, ihr Grad aber noch nicht eindeutig und zunächst unter fünfzig Prozent, dann kann ein Rentenanspruch erst durch die spätere Neubemessung entstehen. Für diesen Anspruch müssen die Voraussetzungen der ersten Feststellung nicht erfüllt sein.
Ja. Sind Sie mit dem außergerichtlich erzielten Ergebnis nicht zufrieden, können Sie innerhalb der Verjährungsfrist klagen. Der im Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad ist dann nicht nur eine Feststellung für diesen Prozess, sondern der letzte Teil der Neubemessung und für weitere Forderungen bindend.
Nein. Hat sich jemand eigenmächtig in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt, fällt der bei dieser Fahrt verursachte Schaden nicht mehr in den Bereich der Haftpflichtversicherung.