Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Sie können verlangen, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung eigens ausgewiesen wird. Ihre Zahlungspflicht hängt davon aber nicht ab. Der Betrag samt Steuer wird also auch dann fällig, wenn die Rechnung die Steuer nicht gesondert nennt.
Nein. Der vereinbarte Kaufpreis umfasst im Zweifel bereits die Umsatzsteuer. Dass der Verkäufer einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausweisen darf, hat nur steuerliche Gründe und ändert nichts daran, was Sie zivilrechtlich schulden. Einen zusätzlichen Betrag können Sie deshalb nicht fordern.
Der Preis, den ein Unternehmer für seine Leistung verlangt, ist grundsätzlich der Bruttopreis und enthält die Umsatzsteuer bereits. Etwas anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn sich in der Branche ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat.
Wurde im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukommt, müssen Sie sie nicht zusätzlich zahlen. Anderes gilt nur, wenn sich in der jeweiligen Branche ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat.
Verfasst ein Rechtsanwalt einen Vertrag, der nicht dem entspricht, was Sie ihm aufgetragen haben, steht ihm dafür kein Honorar zu. Das gilt auch dann, wenn er vom Auftrag abgewichen ist, um Rücksicht auf frühere Klienten zu nehmen und eine Doppelvertretung zu vermeiden.
Ja. Entspricht das verrechnete Honorar den von den Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien, gilt es als angemessen. Dass diese Richtlinien Ihnen gegenüber keine unmittelbar bindende Wirkung haben, ändert daran nichts. Auch ein dort vorgesehener Zuschlag für den Erfolg zählt dazu.
Ja. Bevor der Anwalt einen Vertrag für Sie abschließt, muss er bei Ihnen rückfragen, wenn er nicht ausreichend informiert ist. Das gilt nicht nur, wenn er von Ihren Weisungen abweichen will, sondern auch dann, wenn Auftrag oder Ermächtigung nicht genau genug bestimmt sind. Ebenso muss er nachfragen, wenn Ihre Weisungen einander widersprechen.
Der Vertrag mit einem Rechtsanwalt hat in der Regel die entgeltliche Vertretung zum Gegenstand. Haben Sie kein Honorar vereinbart, steht dem Anwalt ein angemessenes Entgelt zu. Wie hoch es ist, richtet sich nach der üblichen Berechnungsgrundlage, die den Grundsätzen des redlichen Verkehrs entspricht.
Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Sie vorbeugend über alles aufzuklären, was Ihnen rechtlich zusteht. Nur besondere Umstände des Einzelfalls können eine solche Pflicht auslösen.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ja. Wurde kein Pauschalhonorar vereinbart, muss Ihnen der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch so mitteilen, dass Sie ihn rechnerisch nachprüfen können. Es ist Ihnen nicht zuzumuten, die Berechnung nach dem Tarif selbst vorzunehmen.
Ja. Schließt eine Gemeinde bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einen privatrechtlichen Vertrag, werden die Pflichten daraus nach den gewöhnlichen privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Dass eine Gemeinde beteiligt ist, ändert daran nichts.
Ihr Rechtsanwalt muss Sie über die Honorarabrechnung jedenfalls dann aufklären, wenn Sie eine unrichtige Vorstellung äußern oder erkennen lassen, dass Sie in solchen Fragen unerfahren und unsicher sind. Eine Aufklärungspflicht besteht dagegen nicht, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie mit diesen Dingen vertraut sind, oder wenn Sie eine Belehrung ablehnen.
Schon vor einem Vertragsabschluss besteht zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis. Es besteht unabhängig davon, ob später wirklich ein Vertrag zustande kommt. Kommt keiner zustande, bleibt ein Verhältnis ohne Hauptleistungspflichten, das vor allem Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten umfasst.
Ein Rechtsanwalt muss mit Geld seiner Mandanten besonders sorgfältig umgehen. Von Geld, das für Sie bei ihm eingeht, darf er seine Auslagen und sein Honorar nur abziehen, wenn diese Forderungen nicht strittig sind. Sonst muss er Ihnen den Betrag unverzüglich herausgeben und darf ihn weder zurückbehalten noch anders verwenden.
Ja. Aus dem Vertrauensverhältnis zum Makler ergeben sich für ihn Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten. Besonders streng sind diese, wenn Sie geschäftlich unerfahren sind oder wenn vereinbart wurde, dass er mehr tut als bloß zu vermitteln. Auch gegenüber der anderen Vertragsseite muss er fair bleiben.
Nein, nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Provision oder Vergütung ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung darf der Makler nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen und nur dann verlangen, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, gibt es dafür von vornherein keine Grundlage.
Nein. Wurde der vermittelte Vertrag nur unter einer Bedingung geschlossen und tritt diese nicht ein, gebührt keine Provision. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertrag vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird und der Makler beweist, dass die Bedingung eingetreten wäre.
Nein. Dem Makler gebührt keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Er ist kein Lohnarbeiter, sondern ein Unternehmer, der seine Bemühungen auf eigenes Risiko unternimmt; ein bloßer Vorvertrag genügt als Erfolg nicht.
Ja. Bei Immobilienmaklern ist die Tätigkeit für beide Seiten grundsätzlich erlaubt; ein Verbot der Doppelvertretung besteht hier nicht. Der Makler darf deshalb auch von der Gegenseite eine Provision annehmen und für eine Seite unentgeltlich tätig werden.
Ja. Bei einem gewöhnlichen Maklerauftrag kann der Makler tätig werden, muss es aber nicht. Beim Alleinauftrag ist er verpflichtet, sich nach Kräften für die Ausführung einzusetzen, weil Sie stärker gebunden sind; ihn trifft dabei eine besondere Treuepflicht.
Ja. Es genügt, dass seine Tätigkeit den Abschluss mitverursacht hat. Der Vertrag muss auch nicht innerhalb der Laufzeit des Maklervertrags zustande kommen. Entscheidend ist, dass er seine Vermittlungstätigkeit erbracht hat, solange der Maklervertrag bestand; vorher geleistete Arbeit begründet keinen Anspruch.
Nein. Braucht der vermittelte Vertrag eine behördliche Genehmigung, entsteht der Anspruch des Maklers erst, wenn diese erteilt ist. Wird ein aufschiebend bedingtes Geschäft vorher einvernehmlich aufgelöst, steht ihm nur in besonderen Fällen eine Provision zu.
Die Tätigkeit eines Maklers kann darin bestehen, dass er die Gelegenheit zu einem Geschäft nachweist, dass er Interessenten zuführt oder dass er im engeren Sinn vermittelt, also die Verhandlungen nicht nur einleitet, sondern auch fördert.
Ein Vermittler bekommt seine Provision nur, wenn seine Tätigkeit und das Zustandekommen des Geschäfts in einem ausreichenden ursächlichen Zusammenhang stehen. Ein bloß zufälliger oder ganz entfernter Zusammenhang genügt nicht.
Besteht der Auszug nur aus einer monatsweisen Zusammenstellung der eingegangenen und überwiesenen Beträge, genügt das nicht. Verlangt ist ein Auszug über jene Geschäfte, für die Ihnen Provision zusteht. Ein solcher Auszug ist daher unvollständig.
Ob Sie Verbraucher sind, ergibt sich nur daraus, dass Sie nicht Unternehmer sind; es zählt allein, wer Vertragspartei ist. Sie verlieren den Schutz daher nicht dadurch, dass Sie sich beim Vertragsabschluss vorsichtshalber von einem Fachmann vertreten lassen.
Ja. Die Vorschriften für Partnervermittler sollen Kunden vor Vermögensschäden schützen. Sie müssen rechtzeitig erfahren, dass Sie es mit einem gewerbsmäßig gegen Provision tätigen Vermittler zu tun haben und nicht mit einem möglichen Partner.
Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.
Sie können eine Rechnung, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, auch noch nachträglich verlangen. Sie müssen das nicht schon bei der Leistung fordern.