Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Schriftform verlangt grundsätzlich Ihre eigenhändige Unterschrift, und zwar unter dem Text. Ein bloßes Kürzel oder eine Unterschrift an anderer Stelle erfüllt das in der Regel nicht.
Ja. Wer durch List zu einem Vertrag veranlasst wurde, muss ihn nicht halten und kann ihn aufheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich Ihr Irrtum auf das Geschäft selbst oder nur auf Ihre Beweggründe bezogen hat. Auch ob der Irrtum wesentlich war, spielt keine Rolle.
Wenn Sie eine Leistung aus Ihrer Versicherung fordern, müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist. Dieser Nachweis ist die Grundlage Ihres Anspruchs.
Im Versicherungsvertragsrecht ist grob fahrlässig, wer schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und Maßnahmen unterlässt, die jedem einleuchten müssen. Das ist der Fall, wenn völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem vorliegt, was unter den gegebenen Umständen offenbar hätte geschehen müssen.
Wer bei Rot fährt, handelt nicht automatisch grob fahrlässig. Es kommt auf die gesamten Umstände an, vor allem darauf, wie lange die Ampel schon Gelb und Rot gezeigt hat.
Die Mahnung wirkt nur so weit, als sie beim Empfänger tatsächlich eingelangt ist. Der Versicherer muss beweisen, dass Sie die Mahnung erhalten haben und wann das war.
Beruft sich eine Versicherung darauf, dass Sie eine Frist versäumt haben, kann das gegen Treu und Glauben verstoßen. Das gilt vor allem dann, wenn die Versäumnis durch ihr eigenes Verhalten verursacht wurde.
Nein. Ein Vertrag zu Lasten eines Dritten ist diesem gegenüber jedenfalls unwirksam. Zwei Personen können also nicht wirksam vereinbaren, dass Sie etwas leisten müssen, ohne dass Sie daran mitwirken. Nach der späteren Rechtsprechung gilt das auch für Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines Gerichts.
Fehlen ausdrückliche Regeln, richtet es sich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, ob eine Aufklärung geboten und daher zu erwarten war. Entscheidend ist im Einzelfall immer, ob der Vertragspartner schutzbedürftig ist.
Eine Auslegung darf klare Vereinbarungen nicht korrigieren. Auch wenn eine Lücke im Vertrag geschlossen wird, darf das Ergebnis dem nicht widersprechen, was Sie eindeutig vereinbart haben. Das gilt selbst dann, wenn die Abrede für die eine oder andere Seite unbillig ist.
In der Regel nicht. Der ganze Vertrag fällt nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien ihn ohne den ungültigen Teil nicht geschlossen hätten. Zu fragen ist, wie sich redliche Parteien nach Treu und Glauben und den üblichen Gepflogenheiten entschieden hätten. Lässt sich das nicht klären, bleibt der übrige Vertrag gültig.
Wer im Namen eines anderen ein Geschäft abschließt, muss das im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklären. Andernfalls muss es zumindest aus den Umständen erkennbar sein.
Ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Es liegt nicht vor, wenn besondere Umstände das rechtfertigen, etwa ein besonderes Risiko auf einer Seite.
Ersetzt wird Ihnen nur jener Aufwand, den der andere nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen. Ihr Anspruch reicht also nur so weit, wie die Pflicht des anderen reicht.
Ein Angebot muss Ware, Menge und Preis so genau bezeichnen, dass diese zumindest bestimmbar sind. Auszulegen ist es danach, wie der Empfänger den Willen des Anbietenden erkennen konnte. Dabei zählen unter anderem die Verhandlungen, die bisherigen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Beteiligten.
Soweit sich ein Schaden aus einem Vertragsbruch durch eine angemessene Maßnahme hätte verringern lassen, wird er nicht ersetzt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn. Angemessen ist eine Maßnahme, die von Ihnen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte, gemessen an einer verständigen Person in gleicher Lage.
Nein. Ohne Vertretungsmacht gibt es keine wirksame Vertretung, und ein ohne ausreichende Befugnis geschlossenes Geschäft ist unwirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der andere Vertragspartner gutgläubig war.
Ja. Ihr Rechtsanwalt muss nach Abschluss seiner Tätigkeit abrechnen und Ihnen eine überprüfbare Honorarnote zukommen lassen; erst dann sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Danach ist eine angemessene Frist abzuwarten, und erst bei Nichtzahlung darf er auf das Honorar klagen. Die Abrechnungspflicht besteht auch dann, wenn Sie sie nicht ausdrücklich verlangen.
Nicht über alles. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht nur, wenn Sie die Mitteilung dieser Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durften. Entscheidend ist im Einzelfall immer, ob ein Schutzbedürfnis auf Ihrer Seite bestand.
Auch wer eine an sich fehlerfreie Ware verkauft, muss anleiten und aufklären, wenn deren Verwendung in bestimmten Bereichen zu Schäden führen kann. Er haftet, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste. Er ist außerdem verpflichtet, die verkaufte Ware richtig zu bezeichnen.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Ja, das ist möglich. Welche Eigenschaften eine Sache haben muss, können die Parteien auch ohne ausdrückliche Worte festlegen. Ein auffallend niedriger Kaufpreis kann ein Anzeichen dafür sein, dass bestimmte Nachteile der Sache nach der Vorstellung beider Seiten kein Mangel sein sollten. Dann bestehen dafür auch keine Gewährleistungsansprüche.
Wenn Sie etwas geleistet haben und dafür nur zum Teil ein rechtlicher Grund bestand, können Sie diesen Teil zurückfordern. Es ist nicht nötig, dass die ganze Leistung ohne Grund erfolgt ist.
Ja. Haben Sie die Vertragsstrafe im Rahmen eines Geschäfts versprochen, mit dem Sie ein Unternehmen erst gegründet haben, gelten Sie dabei noch als Verbraucher. Das Gericht kann eine übermäßig hohe Vertragsstrafe daher mäßigen.
Ist die Bedeutung eines Ausdrucks nach dem allgemeinen Sprachgebrauch klar, bleibt es dabei. Wer behauptet, es sei trotzdem etwas anderes vereinbart worden, muss die Umstände dafür vorbringen und beweisen.
Nein. Ein echtes Anerkenntnis ist ein eigenes Rechtsgeschäft über die Schuld. Wer es abgegeben hat, kann es nicht einseitig widerrufen.
Nein. Ist in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass bei fristgerechter Zahlung ein bestimmter Betrag die Schuld tilgt, bei Verzug aber deutlich mehr zu zahlen ist, löst eine ganz geringfügige Nichterfüllung diese höhere Zahlungspflicht nicht aus. Bei größeren Verzögerungen gilt das nicht; eine Verspätung von zwölf Tagen ist damit nicht zu vergleichen.
Was ein Unternehmer herstellen muss, ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Beschreibungen. Ist das nicht eindeutig, wird der Vertrag ausgelegt. Vereinbart werden können Eigenschaften des fertigen Werkes ebenso wie eine bestimmte Art der Ausführung.
Ja. Ein Anerkenntnis beseitigt die bisherige Unsicherheit endgültig und wirkt bereinigend wie ein Vergleich. Es bleibt auch dann gültig, wenn sich später eindeutig nachweisen lässt, was damals strittig oder unsicher war. Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor ein ernsthafter Streit oder Zweifel über die Forderung bestand.
Die Ware ist in kurzer Frist zu untersuchen. Wie kurz diese ist, hängt unter anderem von der Größe Ihres Unternehmens, der Art und Komplexität der Ware, ihrer Verderblichkeit, dem Charakter als Saisonware, der Menge und dem Aufwand der Untersuchung ab.