Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, im Regelfall. Enthält der Kaufvertrag die Übergabe mit allen Rechten und Vorteilen und zugleich einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, sind damit auch die bei Vertragsabschluss unbekannten Ansprüche des Verkäufers an Sie abgetreten, die aus nachteiligen Einwirkungen Dritter auf die Liegenschaft entstanden sind.
Der Ratenplan soll bewirken, dass Ihre Zahlungen dem Wert entsprechen, der durch die bereits erbrachten Bauleistungen entstanden ist. Dass die Zahlungen im Vertrag nicht als Ratenplanzahlungen bezeichnet werden, vereitelt diesen Zweck nicht. Entscheidend ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Ihr Rücktrittsrecht bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume entfällt nur, wenn Sie selbst genau jenes Geschäft angebahnt haben, das dann geschlossen wurde. Es genügt nicht, dass Sie irgendwann einmal Kontakt aufgenommen haben. Sie müssen erkennbar in Verhandlungen über dieses bestimmte Geschäft treten wollen.
Grundsätzlich ja, aber nicht immer. Haben Sie die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner selbst und eigenverantwortlich geführt und kennen Sie dessen Finanzlage vollständig, besteht keine Aufklärungspflicht der Bank. Sie können sich dann nicht darauf berufen, nicht gewarnt worden zu sein.
Die Regel über die Folgen verspäteter Zahlung gilt für jede Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. Sie gilt auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig von der Art des Vertrags. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht verletzt wurde.
Ja. Eine Klausel, die der Bank die Anpassung der Zinsen erlaubt, muss in beide Richtungen wirken; das gilt auch bei einem Kredit an ein Unternehmen. Im Zweifel ist sie so zu verstehen, dass die Bank auch zu einer Zinssenkung verpflichtet sein kann. Eine solche zweiseitige Klausel benachteiligt den Unternehmer nicht gröblich.
An die Stelle der Barzahlung tritt ein eigener Anspruch des Geschäfts gegen die Kreditkartengesellschaft. Indem Sie den Beleg unter Vorlage Ihrer Karte unterschreiben, erteilen Sie eine Anweisung, die die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus angenommen hat. Die Zahlungspflicht besteht allerdings nur, wenn das Geschäft die vereinbarten Sorgfaltspflichten bei Annahme der Karte einhält.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Wenn Sie nur bestätigen, die Ware vollständig erhalten zu haben, wird damit nichts vereinbart. Sie geben keine Erklärung ab, die den Vertrag gestaltet, sondern schaffen nur ein Beweismittel, das das Gericht frei würdigt. Eine solche Bestätigung verschiebt die Beweislast nicht zu Ihren Lasten und unterliegt daher nicht der Klauselkontrolle.
Nein. Zahlen müssen Sie dem Heimträger nur für Zusatzleistungen, die über die vom Sozialhilfeträger geschuldete Leistung hinausgehen. Was nach dem Sozialhilfegesetz nicht als Eigenleistung vorgeschrieben werden darf, kann Ihnen auch nicht über eine Vertragsklausel als Kostenersatz verrechnet werden.
Ja. Bei gewerblichen Immobilienmaklern genügt es, dass er Ihnen eine bis dahin unbekannte Kaufgelegenheit nachgewiesen hat, die später auch tatsächlich zustande kommt. Wie das Geschäft danach abgewickelt wurde, etwa über ein Bieterverfahren, ändert am Provisionsanspruch nichts.
Ob eine Verbesserung unverhältnismäßig ist, wird nicht im Vergleich zur Preisminderung beurteilt, sondern für sich allein und mit größerem Gewicht. Unverhältnismäßig ist sie, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für Sie steht; dabei zählen auch die Unannehmlichkeiten, wenn Sie statt einer Behebung nur Geld bekommen. Ist Ihre Beeinträchtigung wesentlich, sind sogar Kosten aufzuwenden, die über dem Wert des Werks liegen.
Für die Leistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben, müssen Sie ein Entgelt zahlen, das dem erhaltenen Nutzen entspricht. Ausgangspunkt ist der Gesamtpreis der Pauschalreise; die Flugkosten werden dabei mangels anderer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die Urlaubstage aufgeteilt.
Nein, nicht in jedem Fall. Wenn Ihre Gegenforderung mit Ihrer Schuld rechtlich zusammenhängt, dürfen Sie sie gegenrechnen. Sie muss dafür weder von einem Gericht festgestellt noch von der Firma anerkannt worden sein. Eine Vertragsklausel, die das ausschließt, bindet Sie als Verbraucher nicht.
Nein, eine solche Klausel ist unwirksam. Legen die Geschäftsbedingungen einen Gerichtsstand fest und merken dazu nur unbestimmt an, dass gesetzliche Regelungen vorgehen, verstößt das gegen das Transparenzgebot. Sie vermittelt Ihnen ein unrichtiges Bild der Rechtslage.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Ein Unternehmen darf das auch nicht dadurch umgehen, dass es die Leistung in seinen Bedingungen sehr eng beschreibt. Ob eine solche Beschreibung noch zulässig ist oder schon eine Umgehung, hängt vom Einzelfall ab; sie kann außerdem überraschend oder unklar sein.
Dann gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Diese Regel greift nicht nur, wenn über das Entgelt überhaupt nichts vereinbart wurde, sondern auch bei einer unvollständigen Preisabrede, etwa wenn die Bedingung für einen ermäßigten Preis nicht eingetreten ist.
Die Regel soll rasch Klarheit über die Abrechnung schaffen: Nimmt der Auftragnehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt an, sind spätere Nachforderungen unzulässig. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine Zahlung geleistet wurde, die angenommen werden kann; bloßes Nichtzahlen genügt dafür grundsätzlich nicht.
Steht fest, dass mangelhaft erfüllt wurde, muss der Übergeber beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dabei kommt Ihnen auch die Vermutung zugute, dass ein bald hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.
Im Zweifel bezieht sich der Behandlungsvertrag auf einen bestimmten Krankheitsfall und nicht nur auf den einzelnen Behandlungsabschnitt. Wie lange der Vertrag im Einzelnen dauert, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls beurteilen.
Wann eine Leistung fällig ist, richtet sich zuerst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wobei der Zweck des Vertrags eine wichtige Rolle spielt, und nach dem Gesetz. Ergibt sich daraus nichts, entscheidet die Natur der Leistung. Erst wenn auch das versagt, ist ohne unnötigen Aufschub zu leisten.
Ist ein Makler zulässigerweise für beide Seiten tätig, muss er die Interessen jedes Auftraggebers nur im Rahmen eines Ausgleichs zwischen beiden wahren. Er schuldet Ihnen also nicht dasselbe wie ein Makler, der nur für Sie arbeitet.
Es kommt auf den wirtschaftlichen Zweck an, nicht auf die Bezeichnung. Ob Sie als Mitschuldner, Bürge oder Garant unterschrieben haben oder in einer wirtschaftlich gleichwertigen Form, macht keinen Unterschied. Wollten Sie erkennbar nur für eine fremde Schuld einstehen, kann sich schon aus der Auslegung ergeben, dass bloß eine Interzession vorliegt.
Nein. Eine Klausel in den Bedingungen eines Heimvertrags, die dem Heimträger die sofortige Auflösung bei besonders schwerwiegenden Verstößen erlaubt, etwa bei einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, ist unzulässig. Der Heimträger kann eine Auflösung nicht auf eine solche Bestimmung stützen.
Nein. Auch eine Klausel, die dem Heimträger die sofortige Auflösung erlaubt, wenn ein Bewohner eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere Bewohner oder Bedienstete verursacht, ist unzulässig. Der Heimträger kann sich darauf nicht berufen.
Ja. Eine Klausel, nach der ein Automat die Karte aus Sicherheitsgründen einziehen kann, wenn sie mehrmals falsch bedient wird, ist zulässig und nicht unklar. Später hat das Höchstgericht allerdings ergänzt, dass das Wort „mehrmals“ für sich genommen zu unbestimmt ist und eindeutig formuliert werden müsste.
Nein. Eine Klausel, die Ihnen allgemein Barbehebungsentgelte, Spesen, Kosten und Gebühren aus Mahnungen, Adressnachforschungen, Kartensperren, Zahlungsverzug „und dergleichen“ zusätzlich anlastet, ist unzulässig. Sie ist zu unklar, weil Sie daraus nicht erkennen können, was tatsächlich auf Sie zukommt.
Drei Jahre. Für Forderungen auf das Netznutzungsentgelt gilt dieselbe kurze Verjährungsfrist wie für Energielieferungen. Deshalb verjährt auch Ihr Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht gezahlten Betrags in drei Jahren.
Ja, wenn das so vereinbart ist. Eine Klausel, nach der Sie während der Laufzeit alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten tragen, ist weder unklar noch ein unzulässiger Ausschluss von Gewährleistungsrechten.