Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Beim Fixgeschäft fällt der Vertrag mit dem Verzug von selbst weg. Sie müssen dafür weder eine Nachfrist setzen noch den Rücktritt erklären.
Ja. Forderungen auf Ersatz wegen Nichterfüllung verjähren in drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf die Erfüllung selbst erst nach dreißig Jahren verjähren würde.
Ja. Haben Sie ein Rücktrittsrecht vereinbart, das eine Nachfrist voraussetzt, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim gesetzlichen Rücktritt wegen Verzugs.
Ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Wert der gekauften Sache ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.
Unter dem gemeinen Wert einer Sache versteht man ihren Marktwert. Gemeint ist also der Preis, der beim Verkauf zu erzielen ist.
Ja. Gegenstand einer Schenkung kann jede Sache im Sinne des Gesetzes sein, und dazu zählen auch Rechte. So kann etwa eine Dienstbarkeit, zum Beispiel ein Wegerecht, verschenkt werden.
Die Klausel, dass mit der Unterschrift die Übergabe und Übernahme als vollzogen gilt, ist für sich allein keine wirkliche Übergabe. Für eine Schenkung ohne Notariatsakt genügt eine solche Formulierung daher nicht.
Ja. Wenn Sie als Eigentümer die Herausgabe Ihrer Sache verlangen, kann der Verwahrer das nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass er die Sache in Verwahrung hat.
Eine Förderung ist eine Zuwendung mit Vermögenswert aus öffentlichen Mitteln. Sie wird von einer Verwaltungsstelle oder einer damit betrauten Einrichtung an einen privaten Empfänger geleistet. Der Empfänger verpflichtet sich dafür zu einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt.
Nein. Aus einem Vorvertrag können Sie nur verlangen, dass der Hauptvertrag abgeschlossen wird, nicht schon dessen Erfüllung. Auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daraus nicht zu.
Weder für die Erteilung noch für den Widerruf einer Vollmacht ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine Vollmacht kann daher auch durch schlüssiges Verhalten entzogen oder eingeschränkt werden.
Ja, soweit das nach der Natur der Sache nötig ist, um sie zu erhalten oder ihre Verschlechterung zu verhindern. Die Verwahrung ist nicht bloß die Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. Auch regelmäßig zu erbringende Handlungen wie eine Wartung gehören dazu, wenn sich das aus den Umständen erschließen lässt.
Wird eine Sache teils geschenkt und teils bezahlt, gelten die Formvorschriften für Schenkungen nur dann, wenn der geschenkte Anteil überwiegt. Überwiegt die Gegenleistung, sind sie nicht anzuwenden.
Ein Übergabsvertrag, der überwiegend eine Schenkung ist, braucht für seine Gültigkeit einen Notariatsakt, wenn der Vertragsgegenstand nicht tatsächlich übergeben wurde.
Wenn der Bevollmächtigte gegen die ihn treffenden Treuepflichten verstoßen hat. Es genügt auch ein Verhalten, das begründete Zweifel daran wecken kann, dass er seiner Treuepflicht nachgekommen ist und ihr in Zukunft nachkommen wird.
Ja. Die gesetzlichen Regeln über Zahlung und Übergabe gelten nur, wenn die Vertragsparteien nichts anderes wollten. Sie können ausdrücklich oder auch stillschweigend etwas anderes vereinbaren, etwa Zahlungen nach dem Baufortschritt.
Ein Vorteil liegt nicht nur dann vor, wenn jemand etwas dazubekommt. Auch die Ersparnis von Ausgaben zählt als Nutzen.
Ein Nutzen liegt vor, wenn sich die Verhältnisse bei dem anderen bei vernünftiger Beurteilung verbessert haben. Es kommt also nicht auf sein eigenes Empfinden an, sondern auf eine sachliche Betrachtung.
Ein Vorkaufsrecht wird grundsätzlich nur durch einen Verkauf ausgelöst. Wird die Sache verschenkt, können Sie Ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie das ausdrücklich vereinbart haben.
Ja. Wegen Verkürzung über die Hälfte kann ein Vertrag schon vor seiner Erfüllung angefochten werden. Sie müssen also nicht abwarten, bis geleistet wurde.
Ein Subunternehmer ist jemand, dem die beauftragte Firma die Arbeit ganz oder teilweise weitergibt, meist über einen eigenen Vertrag. Er führt sie in Eigenverantwortung selbst oder mit Gehilfen aus. Auch ein Generalunternehmer erbringt das versprochene Werk oft nicht selbst, sondern lässt es von Subunternehmern erledigen.
Bei der Warnpflicht ist auch der wirtschaftliche Aufwand zu beachten. Umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Leistung und zum vereinbarten Entgelt in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, muss der Unternehmer nur anstellen, wenn das besonders vereinbart wurde.
Eine Anweisung des Auftraggebers gilt als offensichtlich unrichtig, wenn der Unternehmer sie mit seiner eigenen Sachkenntnis als falsch erkennen musste. Dann trifft ihn die Pflicht, Sie zu warnen.
Ein Unternehmer muss Sie nur im Rahmen jener Leistung warnen, die er selbst zu erbringen hat, samt den damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Für Bereiche außerhalb seines Auftrags trifft ihn keine Warnpflicht.
Der Unterschied liegt nur im Zweck. Das Spiel dient der Unterhaltung und dem Gewinn, die Wette bekräftigt eine eigene Behauptung. Bei beiden muss der Ausgang für beide Seiten ungewiss sein, sonst liegt weder das eine noch das andere vor.
Das Ausgedinge ist eine Verpflichtung, die auf der übergebenen Liegenschaft lastet. Sie umfasst Sachleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen und dient dem Unterhalt des früheren Eigentümers.
Ja. Die Betriebsvorschriften für einen Sessellift sind Bestandteil des Beförderungsvertrags. Für den Betreiber ergeben sich daraus zusätzliche vertragliche Nebenpflichten. Dasselbe gilt etwa für die Betriebsvorschrift einer Sommerrodelbahn.
Ja, unter denselben Voraussetzungen wie bei anderen Verträgen. Auf Vergleiche sind die allgemeinen Regeln über Erfüllung und Rücktritt anzuwenden, auch auf einen gerichtlichen Vergleich. Treten Sie berechtigt zurück, wird die Lage wiederhergestellt, die vor dem Vergleich bestanden hat.
Ob ein Vertrag unwirksam ist, wird nach dem Zeitpunkt seines Abschlusses beurteilt. Maßgeblich sind die Bestimmungen, die damals gegolten haben.
Haben Sie sich mit der anderen Seite bereits geeinigt und soll der Vertrag nur noch in die passende rechtliche Form gebracht werden, muss der Vertragserrichter in der Regel nur das Vereinbarte entsprechend formulieren und sinnvolle Ergänzungen vornehmen.