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Vertragsrecht

2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Zeitpunkt für das Wertverhältnis

Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses. Wie sich die Werte später entwickeln, bleibt außer Betracht. Das gilt auch für Dauerschuldverhältnisse.

Auslegung einer Bankgarantie · günstig für Bank

Weil eine Bankgarantie für die garantierende Bank ein beträchtliches Risiko bedeutet, entspricht es der Übung im Verkehr, ihren Wortlaut genau zu beachten. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, darf davon abgewichen werden.

Schriftform durch Anbot und Annahme

Nein. Die Schriftform ist zwar auch dann gewahrt, wenn ein Anbot schriftlich angenommen wird. Dann müssen aber zwei Urkunden vorliegen, das Anbot muss also ebenfalls schriftlich gestellt worden sein.

Unterschrift aller Vertragspartner

Ist für einen Vertrag Schriftform vorgeschrieben oder vereinbart, müssen alle Personen unterschreiben, die auf einer Vertragsseite beteiligt sind. Fehlt eine Unterschrift, ist die Schriftform nicht gewahrt.

Wegfall der Geschäftsgrundlage als letztes Mittel

Sich darauf zu berufen, dass die Grundlage des Geschäfts weggefallen ist, kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Gibt es andere Wege, sich von einer vertraglichen Bindung zu lösen, sind diese zuerst zu nutzen.

Rückgriff erst nach eigener Zahlung · günstig für Mitschuldner

Nein. Solange Sie nicht selbst gezahlt haben, können Sie vom anderen nichts fordern. Auch ein rechtskräftiges Urteil, das Sie zur Zahlung verpflichtet, genügt dafür noch nicht.

Stundung und Lauf der Verjährung · günstig für Gläubiger

Nein. Bei einer reinen Stundung bleibt die Forderung zwar fällig, Sie können sie aber vorübergehend nicht geltend machen. Solange dieser Aufschub dauert, steht die Verjährungsfrist still. Auch ein in der Rechnung eingeräumtes Zahlungsziel wirkt so.

Überschriften im Vertrag

Nein. Was Sie schulden und was Ihnen zusteht, ergibt sich aus dem Text des Vertrags und nicht aus den Überschriften einzelner Punkte. Diese gehören nicht zum Vertragstext und werden nur herangezogen, wenn der Text selbst nicht eindeutig ist.

Umstände bei der Auslegung

Zur Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Absicht der Vertragspartner ziehen lassen.

Ergänzende Auslegung eines Vertrags

Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.

Entstehungsgeschichte des Vertrags

Ja. Wie der Vertrag entstanden ist, fällt für seine Auslegung wesentlich ins Gewicht, wenn sich daraus der entscheidende Wille der Beteiligten erkennen lässt. Auch früher abgewickelte gleichartige Verträge können dabei herangezogen werden.

Verständnis des Empfängers · günstig für Empfänger

Dann kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung verstehen musste. Nicht die innere Vorstellung dessen, der erklärt hat, entscheidet, sondern der Sinn, den die Worte für die andere Seite haben mussten.

Zweck des Vertrags bei der Auslegung

Entscheidend ist der Zweck, den der Vertrag verfolgt. Die einzelnen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt und allen Umständen zu beurteilen, aus denen sich die Absicht der Vertragspartner ablesen lässt.

Maßgeblicher Zeitpunkt beim Vertragsabschluss

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Ob eine Vereinbarung zu beanstanden ist, wird nach diesem Zeitpunkt beurteilt.

Wucher bei jeder Art von Austauschgeschäft · günstig für Benachteiligter

Wegen Wucher kann jedes Geschäft angefochten werden, bei dem Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen. Auf die rechtliche Einordnung des Geschäfts kommt es dabei nicht an.

Umfang der Streitbereinigung im Vergleich

Was ein Vergleich bereinigt, richtet sich danach, was beide Seiten übereinstimmend als Gegenstand der Bereinigung angesehen haben. Der gemeinsame Wille der Parteien entscheidet, nicht der bloße Wortlaut.

Zweifelsregel bei klarem Vertrag

Steht der Inhalt des Vertrags eindeutig fest, gibt es keinen Zweifel mehr. Die gesetzliche Regel, die im Zweifel zu Lasten des Verfassers wirkt, kommt dann nicht zur Anwendung.

Scheingeschäft und Rechte Dritter · günstig für Dritter

Haben zwei Personen einen Vertrag nur zum Schein geschlossen, ist er ungültig. Auf diese Ungültigkeit kann sich auch jemand berufen, der am Vertrag gar nicht beteiligt war.

Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft

Ein Scheingeschäft wollen die Beteiligten in Wahrheit gar nicht; es soll nur nach außen so aussehen. Ein Umgehungsgeschäft wollen sie dagegen wirklich, sie gestalten es nur so, dass eine bestimmte Regelung nicht greift.

Übereinstimmende Absicht beim Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn beide Seiten übereinstimmend wollten, dass die Erklärung nicht gelten soll. Nur dann wirkt der Vertrag nicht, weil ihn niemand gewollt und niemand auf ihn vertraut hat.

Voraussetzungen eines Scheinvertrags

Ein Scheinvertrag liegt vor, wenn eine Erklärung mit Einverständnis des Vertragspartners nur zum Schein abgegeben wird. Beide müssen das schon beim Zustandekommen beabsichtigt haben. Solche Verträge werden vor allem geschlossen, um Behörden zu täuschen.

Nachträgliche Abrede und Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft setzt voraus, dass beide Seiten das schon beim Abschluss so wollten. Vereinbaren Sie erst später, von einem Vertrag keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch zu machen, wird er dadurch nicht zum Scheingeschäft. Dasselbe gilt für eine nur zum Schein erklärte Auflösung.

Beweis der Absicht beim Scheingeschäft

Wer behauptet, es liege ein Scheingeschäft vor, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Entscheidend ist dabei, was die Beteiligten tatsächlich beabsichtigt haben.

Verdecktes Geschäft hinter dem Schein

Zwischen den Vertragsparteien gilt nicht das nach außen vorgetäuschte Geschäft, sondern das damit verdeckte, tatsächlich gewollte Geschäft.

Begriff des Scheingeschäfts

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Seiten einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll. Sie erzeugen dann bewusst nur den äußeren Anschein eines Vertrags, ohne dass die damit verbundenen Wirkungen eintreten sollen.

Beweislast beim Umgehungsgeschäft

Wenn Sie behaupten, dass ein Vertrag nur dazu dient, eine gesetzliche Regelung zu umgehen, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen. Die Beweislast liegt also bei dem, der sich darauf beruft.

Umgehungsabsicht als Voraussetzung der Nichtigkeit

Ein Geschäft, mit dem eine gesetzliche Regel umgangen wird, ist nur dann nichtig, wenn die Beteiligten die Umgehung beabsichtigt haben.

Rücktrittsregeln sind abdingbar

Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verzug, Rücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind nachgiebiges Recht. Entscheidend ist deshalb in erster Linie, was Sie miteinander vereinbart haben. Eine abweichende Abrede geht dem Gesetz vor.

Endgültige Unmöglichkeit der Leistung

Die Erfüllung eines Vertrags gilt als vereitelt, wenn die versprochene Leistung für den Schuldner dauernd und endgültig unmöglich geworden ist. Das kann tatsächliche oder rechtliche Gründe haben.

Formulierungen beim Fixgeschäft · günstig für Gläubiger

Ja, solche Zusätze können zeigen, dass nur eine rechtzeitige Leistung als Erfüllung gelten soll. Dasselbe gilt, wenn die Fertigstellung bis zu einem bestimmten Termin ausdrücklich zur Bedingung für den Auftrag gemacht wurde.