Exekution
293 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Dass Sie die im Urteil festgelegte Verpflichtung bereits erfüllt haben, müssen Sie mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch geltend machen. Im Verfahren über die Bewilligung der Exekution oder eines Strafantrags bleibt der Einwand unbeachtet, weil dort keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden dürfen.
Ja. Ein Urteil auf Räumung Zug um Zug gegen einen wertgesicherten, also berechenbaren Geldbetrag ist zulässig. Geräumt werden darf, sobald der im Urteil genannte Betrag ohne Aufwertung bezahlt ist. Meinen Sie, dass Ihnen mehr zusteht, müssen Sie das gesondert einklagen.
Auch während eines Insolvenzverfahrens können Sie für gesetzlichen Unterhalt auf jene Sachen des Schuldners greifen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Daran dürfen zu Ihren Gunsten Pfand- und Befriedigungsrechte begründet werden.
Das hängt davon ab, welche Verfügung Sie beantragen. Bei der Wegweisung aus der Wohnung nach dem ersten Absatz ist keine Abwägung der Interessen vorgesehen, und für Verfahren und Vollzug gelten eigene Regeln. Bei einer Verfügung nach dem zweiten Absatz sind die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abzuwägen, und der Vollzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Ja, grundsätzlich schon. Nutzungsrechte an Genossenschaftswohnungen können wie andere Bestandrechte gepfändet werden; der Gläubiger kann sogar ermächtigt werden, das Verhältnis zu kündigen, um auf die Ihnen bei Beendigung zustehenden Geldleistungen zu greifen. Der Schutz für unentbehrlichen Wohnraum gilt auch hier, wird aber erst bei der Verwertung geprüft und nicht schon bei der Pfändung.
Verurteilt ein Titel mehrere Verpflichtete, ohne ausdrücklich zu sagen, dass jeder für alles haftet, kann gegen den Einzelnen nur der auf ihn entfallende Kopfteil eingetrieben werden. Bei zwei Verpflichteten ist das die Hälfte.
Ein Urteil, das jemandem ganz allgemein etwas untersagt, reicht als Grundlage für die Zwangsvollstreckung nicht aus. Es muss genau festgelegt sein, welche Handlungen unterlassen werden müssen.
Ist eine Handlung unmöglich, weil sie nicht nur von Ihrem Willen, sondern auch von dritten Personen abhängt, muss das Gericht das von sich aus berücksichtigen. Sie müssen das nicht erst mit eigenen Einwendungen geltend machen.
Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot. Sie können also in diesem Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen.
Zubehör sind Sachen, die nicht Teil des Gebäudes oder Grundstücks sind, aber nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers dauerhaft dem Gebrauch der Liegenschaft dienen und zu diesem Zweck dorthin gebracht wurden.
Ja. Provisionen können auch dann gepfändet werden, wenn Sie nicht angestellt sind. Entscheidend ist, dass Sie sie regelmäßig und fortlaufend aus einem dauernden Vertragsverhältnis beziehen.
Braucht die Handlung die Zustimmung anderer Personen, hängt sie nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab. Dann kann sie nicht mit Beugestrafen erzwungen werden, selbst wenn der Verpflichtete es verschuldet hat, dass diese Zustimmung nötig wurde.
Hat der Verpflichtete die Tür an einem versperrten Ort verwahrt und gibt es keinen eigenen Titel auf ihre Herausgabe, kann nur er selbst dem Auftrag zum Einhängen nachkommen. Ein Dritter kann diese Handlung nicht vornehmen.
Droht einem Betrieb der Verlust von Kunden, kann darin bereits ein Schaden liegen, der sich nicht wiedergutmachen lässt. Ein solcher drohender Schaden kann eine einstweilige Verfügung rechtfertigen.
Auch inhaltliche Mängel eines Antrags auf Zwangsvollstreckung können Sie nachträglich verbessern. Der Antrag muss deshalb nicht sofort abgewiesen werden.
Nein. Das Vollstreckungsorgan ist kein Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers. Für dessen Verhalten muss der Gläubiger daher nicht wie für eigenes einstehen.
Das Gericht darf eine Räumung nur für jene Räume bewilligen, die im Titel ausdrücklich genannt sind. Der Wortlaut des Titels ist die Grenze. Andere Räume im selben Haus dürfen nicht mitgeräumt werden, auch nicht bei einem Eckhaus mit zwei Adressen.
Das Gericht prüft die Verpflichtung allein anhand des Titels und hält sich an dessen Wortlaut. Bei einem Vergleich kommt es auf den objektiven Sinn der Erklärung an, nicht darauf, was eine Partei damit gemeint hat. Ist der Titel unklar, geht das zu Lasten dessen, der daraus vollstrecken will.
Das Gericht prüft bei einem Antrag auf Zwangsvollstreckung nur, ob das Begehren durch den vorliegenden Titel gedeckt ist. Es untersucht nicht, was Sie nach dem Gesetz schulden würden, sondern nur, wozu Sie im Titel verpflichtet wurden.
Das Gericht, das die Zwangsvollstreckung bewilligt, darf ein unklares Urteil nicht nach dem vermuteten Willen der Parteien auslegen. Es weist den Antrag dann ab. Die Unklarheit geht zulasten dessen, der vollstrecken will; er muss den Inhalt zuerst klären lassen.
Ja. Lautet Ihr Urteil auf eine Leistung Zug um Zug, müssen Sie Ihre eigene Leistung zuerst erbringen. Es genügt nicht, das zu behaupten: Sie müssen es mit einer Urkunde nachweisen, sonst wird die Zwangsvollstreckung nicht bewilligt.
Hat Ihnen ein Gericht etwas verboten und soll deshalb eine Strafe verhängt werden, wird nur geprüft, ob Ihr Verhalten nach diesem Urteil verboten war. Es kommt auf den gewöhnlichen Wortsinn des Spruchs an, nicht darauf, was Sie nach dem Gesetz hätten unterlassen müssen.
Für den Umfang der Vollstreckung ist in erster Linie der Spruch der Entscheidung maßgeblich, und die Vollstreckung hat sich streng an dessen Wortlaut zu halten. Ist der Spruch undeutlich, dürfen die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden.
Bei einem Gebot, etwas zu unterlassen oder zu dulden, gibt es keine Frist zum Erfüllen wie bei einer Zahlung. Das Urteil muss stattdessen angeben, ab wann Sie das Verhalten unterlassen oder dulden müssen.
Der Beginn kann im Urteil mit einem Datum, mit einer ab der Zustellung berechneten Frist oder mit einer Bedingung festgelegt sein. Fehlt eine solche Angabe, müssen Sie das Verhalten sofort unterlassen oder dulden, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, in dem das Urteil vollstreckbar wird.
Aus dem Titel selbst muss hervorgehen, welcher Betrag zu zahlen ist. Ist der Betrag bloß bestimmbar, kann daraus in der Regel keine Exekution geführt werden.
So genau, wie es der Natur der Sache nach möglich ist. Das Gericht darf die Anforderungen nicht überspannen und den Gläubiger nicht vor praktisch unlösbare Aufgaben stellen. Es genügt, wenn sich die geschuldete Leistung aus dem Urteil nach dem üblichen Sprachgebrauch und den Gepflogenheiten des Ortes ergibt.
Die geschuldete Leistung ist so genau wie möglich zu beschreiben, soweit das ihrer Natur nach überhaupt geht. Ausreichend bestimmt ist aber auch die Verpflichtung, alle für einen bestimmten Zweck nötigen Handlungen vorzunehmen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt.
Im Titel muss eine bestimmte Geldsumme stehen, und zwar auch für Nebenkosten. Die bloße Verpflichtung, alle im Zusammenhang mit einem Darlehen auflaufenden Kosten zu ersetzen, reicht für eine Exekution nicht aus.
Ein Urteil über rückständigen Unterhalt muss einen bestimmten Betrag nennen. Ein Zusatz, dass allfällige Zahlungen abzuziehen sind, genügt nicht, weil daraus nicht vollstreckt werden kann. Sie dürfen nur zu dem verurteilt werden, was Sie tatsächlich schulden.