Zum Inhalt springen

Exekution

293 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Aufrechnung gegen Prozesskosten in der Exekution · günstig für Gläubiger

Konnten Sie eine Gegenforderung im Verfahren über den Anspruch nicht mehr rechtzeitig einwenden, können Sie damit auch später nicht mehr gegen diesen Anspruch aufrechnen. Dasselbe gilt für die Prozesskosten aus jenem Verfahren. Auch Kosten, zu deren Ersatz Sie schon vorher verpflichtet wurden, sind davon erfasst.

Wegfall des Rechtsschutzinteresses · günstig für Gläubiger

Wird der Antrag auf Zwangsvollstreckung im Rechtsmittelweg abgewiesen oder ist die Vollstreckung beendet, haben Sie Ihr Ziel schon erreicht oder brauchen den Schutz nicht mehr. Die Klage wird dann unzulässig. Sie müssen sie auf die Kosten einschränken oder zurückziehen, sonst wird sie abgewiesen.

Kostenvorschuss bei Ersatzvornahme · günstig für Gläubiger

Zahlt der Verpflichtete den auferlegten Kostenvorschuss, hat er die geschuldete Handlung damit noch nicht erfüllt. Die vorgeschossenen Beträge sind ein für die Durchführung nötiger Aufwand und zählen damit zu den Kosten der Vollstreckung. Diese Kosten sind im Voraus zu zahlen.

Rückabwicklung nach vollzogener Exekution · günstig für Schuldner

Ist durch die Zwangsvollstreckung bereits ein Zustand entstanden, der nicht der Rechtslage entspricht, helfen die üblichen Klagen gegen die Vollstreckung nicht mehr. Sie können dann nur noch die Herausgabe der Sache oder die Löschung des zu Unrecht bestehenden Eintrags im Grundbuch verlangen.

Aufhebung einer einstweiligen Verfügung · günstig für Antragsteller

Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.

Unmögliche Rechnungslegung in der Exekution · günstig für Verpflichteter

Ist Ihnen die Rechnungslegung, zu der Sie verpflichtet wurden, unmöglich geworden, können Sie das gegen die Exekution einwenden. Wer behauptet, die geschuldete Rechnungslegung sei möglich, muss das beweisen.

Neue Umstände in der Oppositionsklage · günstig für Schuldner

Wehren Sie sich mit einer Klage gegen eine Exekution und wird diese währenddessen beendet, dürfen Sie diesen neuen Umstand vorbringen und Ihr Begehren auf Rückzahlung umstellen. Das ist kein unzulässiges Nachschieben, weil der Umstand erst nach der Klage entstanden ist. Das Gericht kann den Rückzahlungsanspruch im selben Verfahren miterledigen.

Ergänzung des Vorbringens · günstig für Kläger

Ja, aber nur in engen Grenzen. Alle Einwände müssen in der Klage stehen; im Verfahren dürfen Sie das Gesagte nur verdeutlichen, richtigstellen oder erläutern. Neue Tatsachen, die über eine bloße Präzisierung hinausgehen, sind nicht zulässig. Das Gericht legt dabei einen strengen Maßstab an.

Umfang des Oppositionsverfahrens · günstig für Gläubiger

Nein. Ihre Einwände müssen ausreichend genau bezeichnet sein und schon in der Klage stehen. Betrifft die Zwangsvollstreckung nur einen Teil der Schuld, darf das Gericht auch nur über diesen Teil entscheiden; der übrige Betrag bleibt unberührt.

Taugliche Einwendungen in der Klage

Ob Sie in der Klage überhaupt einen tauglichen Einwand erhoben haben, ist eine Rechtsfrage. Waren die vorgebrachten Umstände von vornherein untauglich, ist alles Spätere verspätet. Konnten sie dagegen grundsätzlich zum Erfolg führen, sind ergänzende Ausführungen im Verfahren zulässig.

Zweck der Klage auf Vollstreckbarkeit

Diese besondere Klage dient nur dazu, bestimmte Voraussetzungen für die Vollstreckung eines schon vorhandenen Titels nachzuweisen. Ein neuer Titel entsteht dadurch nicht. Sie kommt nur in jenen gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht, in denen der Nachweis mit Urkunden nicht erbracht werden kann.

Laufende Exekution als Voraussetzung · günstig für Gläubiger

Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.

Voraussetzung der Vollstreckungsgegenklage · günstig für Gläubiger

Nein. Diese Klage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer laufenden Zwangsvollstreckung; ohne eine solche ist sie nicht möglich. Hat die Vollstreckung den Gläubiger bereits befriedigt, kommt sie ebenfalls nicht mehr in Betracht. Blieb sie nur mangels pfändbarer Sachen erfolglos, ist sie weiterhin zulässig.

Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung · günstig für Gläubiger

Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit wenden Sie sich allein gegen diese Bestätigung selbst. Nicht jede Bewilligung einer Exekution enthält automatisch eine solche Bestätigung, die Sie auf diesem Weg bekämpfen könnten. Geprüft wird, ob die Voraussetzungen zu jenem Zeitpunkt vorlagen, als die Bestätigung erteilt wurde.

Rechtsbehelf gegen Vollstreckbarkeitsbestätigung

Gegen die Bestätigung, dass aus einer Entscheidung vollstreckt werden darf, gibt es nur den dafür eigens vorgesehenen Rechtsbehelf, den Antrag auf Aufhebung. Ein gewöhnliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn erst das Rechtsmittelgericht die Bestätigung erteilt hat.

Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung

Die Bestätigung, dass eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, gilt selbst als Beschluss des Gerichts. Sie ist also nicht bloß ein Vermerk in der Kanzlei.

Aufschiebung und Kostenvorschuss · günstig für Verpflichteter

Wird die Ermächtigung zur Ersatzvornahme aufgeschoben, ist auch die Eintreibung des rechtskräftig auferlegten Kostenvorschusses gehemmt. Dafür braucht es aber einen eigenen Aufschiebungsbeschluss. Nach einer solchen Aufschiebung darf keine Exekution zur Hereinbringung dieser Vorschusskosten bewilligt werden.

Wirkung des Urteils gegen Exekutionen

Das kommt darauf an. Wenden Sie sich gegen den Anspruch selbst, wirkt das Urteil über die einzelne Vollstreckung hinaus. Wenden Sie sich nur dagegen, dass die Vollstreckung zu Unrecht bewilligt wurde, gilt das Urteil bloß für dieses eine Verfahren.

Feststellungsklage neben der Oppositionsklage · günstig für Gläubiger

Läuft bereits eine Klage mit Einwendungen gegen den Anspruch, können Sie daneben keine Feststellungsklage auf einen neuen Grund stützen. Sonst würde die Pflicht umgangen, alle Einwendungen auf einmal vorzubringen. Eine solche Klage ist unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen.

Kosten nach erfolgreicher Einwendung · günstig für Verpflichteter

Die Kosten der Ersatzvornahme bleiben Kosten der Vollstreckung, auch wenn sie in einem eigenen Verfahren hereingebracht werden. Wird den Einwendungen gegen den Anspruch rechtskräftig stattgegeben, verliert der Gläubiger alle Kosten des eingestellten Verfahrens; auch bereits rechtskräftige Kostenbeschlüsse sind aufzuheben. Die Exekution auf diese Kosten kann deshalb aufgeschoben werden.

Bezeichnung der Klage gegen die Exekution · günstig für Kläger

Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf ein verfehltes Klagebegehren an, sondern auf Ihr gesamtes Vorbringen. Ein falsch formuliertes Begehren stellt das Gericht richtig. Die beiden Klagen sind aber nicht dasselbe: Die eine ist gegenüber der anderen etwas anderes, nicht bloß weniger.

Wiedereinsetzung im Exekutionsverfahren

Im Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren kann eine versäumte Rechtsmittelfrist nicht nachgesehen werden. Hat das Erstgericht das trotzdem getan, ist das Rechtsmittel inhaltlich zu erledigen. So lässt sich rasch klären, ob die Nachsicht überhaupt zulässig war.

Unwirksame Wiedereinsetzung

Nein. Wird im Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren eine versäumte Rechtsmittelfrist entgegen dem Gesetz nachgesehen, ist dieser Beschluss unwirksam. Das Rechtsmittelgericht hat ihn nicht zu beachten, weil ein dem Gesetz fremder Beschluss keine Wirkung entfalten kann.

Ausländisches Urteil und Grundwertung · günstig für Gläubiger

Nur ganz ausnahmsweise. Die Vollstreckung wird verweigert, wenn dem ausländischen Urteil Vorstellungen zugrunde liegen, die mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sind. Von dieser Ausnahme wird sparsamst Gebrauch gemacht; sie greift etwa, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten wurden.

Keine Nachprüfung ausländischer Urteile · günstig für Gläubiger

Nein. Der Vorbehalt gegen unvereinbare Ergebnisse greift nur, wenn die Vollstreckung mit unserer Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Er darf nie dazu führen, das ausländische Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von Grund auf nachzuprüfen. Dass dort Recht falsch angewendet wurde, genügt nicht.

Anleitung bei der Erlösverteilung · günstig für Gläubiger

Ja, in der Verhandlung über die Verteilung des Erlöses. Das Gericht muss alle Ansprüche betraglich genau feststellen und bei unklaren Anmeldungen zu einem genauen Vorbringen anleiten. Es darf sich nicht damit begnügen, den Streit auf den Rechtsweg zu verweisen. Wer der Verhandlung fernbleibt, nimmt sich diese Möglichkeit selbst.

Zwangsverwaltung und laufende Prozesse · günstig für Eigentümer

Die Klage bleibt gültig und wird fortgesetzt. Sie müssen aber verlangen, dass an den Zwangsverwalter gezahlt wird. Durch die Zwangsverwaltung werden Sie weder geschäfts- noch prozessunfähig; der Verwalter ist vom laufenden Verfahren zu verständigen und kann an Ihrer Stelle eintreten.

Rückforderung nach Erlösverteilung · günstig für Gläubiger

Ja, das ist möglich. Der Beschluss über die Verteilung des Erlöses entscheidet nur darüber, wem daraus ein Betrag zugewiesen wird. Eine Klage auf Herausgabe gegen den, der dadurch bereichert ist, hat einen anderen Gegenstand und wird durch die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht verhindert.

Strittige Tatsachen bei der Erlösverteilung · günstig für Widersprechender

Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses darf das Gericht strittige Tatsachen nicht feststellen. Das gilt auch dann, wenn die nötigen Beweise bei der Verhandlung aufgenommen werden könnten. Solche Streitpunkte müssen in einem eigenen Verfahren geklärt werden.

Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses · günstig für Gläubiger

Nein. Der Beschluss über die Verteilung des Versteigerungserlöses ist nur für die Aufteilung des Geldes verbindlich. Ob Ihre Forderung überhaupt besteht, ist damit nicht rechtskräftig entschieden. Das gilt besonders, wenn Ihre Forderung nur aus formalen Gründen unberücksichtigt geblieben ist.