Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Unterhalt kann Ihnen zustehen, wenn Ihnen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Als mögliche Ursachen dafür stehen der Mangel an Erwerbsmöglichkeiten, die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Ihr Alter und Ihre Gesundheit gleichrangig nebeneinander. Ist Ihnen die Selbsterhaltung sogar unmöglich, gilt das erst recht.
Nein, nicht zur Gänze. Jener Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dient, ist kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der die Kinder im Haushalt betreut. Er ist vielmehr eine Hilfe für die Lasten, die mit Pflege und Erziehung von Kindern verbunden sind.
Ja, in gewissem Umfang. Sie müssen Ihrer Besuchspflicht nachkommen können, ohne dass Ihr eigener Unterhalt gefährdet wird, weshalb solche Kosten die Grundlage der Unterhaltsbemessung mindern können. Abzugsfähig sind aber nur Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in gleicher Lage aufwenden würde, und maßgeblich ist jenes Einkommen, das Sie bei Anspannung Ihrer Kräfte erzielen könnten.
Die ersparte Miete wird auch dann auf den Unterhalt angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige nur Miteigentümer der Wohnung ist. Dass der betreuende Elternteil den Kredit zurückzahlt und die Betriebskosten trägt, schließt die Anrechnung nicht grundsätzlich aus. Wie hoch angerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab.
Ja. Als eigene Einkünfte zählen alle Leistungen, die das Kind aufgrund eines Anspruchs tatsächlich bekommt. Nicht angerechnet werden Leistungen, die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt, und Sozialleistungen, die einen bestimmten Sonderbedarf decken sollen. Entscheidend ist der Zweck der jeweiligen Leistung.
Auch wenn das Unterhaltsverlangen missbräuchlich ist, muss der Anspruch nicht zur Gänze wegfallen, er kann auch nur gekürzt werden. Ob und wie stark gekürzt wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind neben den Verfehlungen auch das Verhalten des Zahlungspflichtigen, die Dauer und Gestaltung der Ehe, das Wohl der Kinder und der Bedarf des anderen zu berücksichtigen.
Im Streit über Unterhalt muss der Zahlungspflichtige von sich aus nicht bei der Klärung seines Einkommens mithelfen. Deshalb können auch geschiedene Ehegatten Auskunft und Abrechnung über die für den Unterhalt maßgeblichen Umstände verlangen. Dafür muss der Unterhalt dem Grunde nach zustehen, die Bezifferung ohne Auskunft erheblich schwierig und die Auskunft zumutbar sein.
Sie können den Unterhalt schon ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den anderen berechtigt aufgefordert haben, Ihnen für die Geltendmachung Auskunft zu geben. Diese Aufforderung wirkt wie eine Mahnung, ab der er mit der Forderung rechnen muss. Zwischen Aufforderung und Anspruch muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Nein. Ein Kind hat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch, eine bestimmte Wohnung zu benützen, sondern nur auf Wohnversorgung als Teil des Unterhalts. Wird der Bedarf nach dem Ende der Lebensgemeinschaft in Geld gedeckt, besteht kein zusätzliches Recht auf die Wohnung. Auch der betreuende Elternteil kann daraus kein Benützungsrecht ableiten.
Als eigene Einkünfte gilt alles, was Sie tatsächlich an Geld oder Sachleistungen erhalten und nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen, sofern das Gesetz die Leistung nicht anders zweckbindet. Dazu zählen auch Erträge aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrenten.
Zahlen Sie als geldunterhaltspflichtiger Elternteil Miete oder tragen Sie sonst die Wohnkosten des Kindes, wird das anteilig und in angemessenem Umfang angerechnet. Diese Leistungen kommen nicht zum begrenzten Unterhaltsbetrag dazu, sondern werden davon abgezogen.
Für den Kindesunterhalt macht es keinen Unterschied, ob das Kind in einer Mietwohnung, einer bezahlten Eigentumswohnung oder einer noch abzuzahlenden Wohnung lebt. Alle Wohnungskosten sind zu berücksichtigen, damit nicht doppelt gezahlt wird. Zahlt der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditraten für die Wohnung des Kindes, wird der fiktive Mietwert dieser Wohnung angerechnet.
Ja. Eine Kontaktregelung muss so klar formuliert sein, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann. Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils und wird dort betreut, ist die Übergabe an den anderen Elternteil zwingende Voraussetzung des Kontaktrechts, auch wenn sie im Beschluss nicht ausdrücklich steht. Diese stillschweigende Pflicht reicht für die Durchsetzung aus.
Auch Verbote und Aufträge an den obsorgeberechtigten Elternteil greifen in dessen Recht ein, selbst wenn die Obsorge nicht entzogen wird. Sie setzen deshalb eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit einer Änderung voraus. Außerdem muss die Maßnahme geeignet sein, dieser Gefährdung wirksam zu begegnen.
Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus, kann der Unterhalt gekürzt werden. Der oft genannte Abzug von zehn Prozent je zusätzlichem Betreuungstag ist nur eine grobe Betrachtung und eher eine Untergrenze. Je näher die Betreuung einer gleichwertigen Aufteilung kommt, desto weniger passt diese Rechenweise, weil zwei Haushalte insgesamt mehr kosten.
Das hängt davon ab, wem die Betreuung dient. Dient sie vor allem der Entlastung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, etwa bei Tagesmutter, Krabbelstube oder Kindergarten, trägt dieser Elternteil die Kosten allein. Liegt sie dagegen vor allem im Interesse des Kindes, etwa bei Krankheit, Behinderung oder besonderer Ausbildung, hat sie grundsätzlich der geldunterhaltspflichtige Elternteil zu tragen.
Nein. Leben Sie bei aufrechter Ehe getrennt und gehen eine neue Lebensgemeinschaft ein, fällt Ihr Unterhalt nicht schon deshalb weg. Der Anspruch kann aber verwirkt sein, etwa wenn der neue Partner tatsächlich zu Ihrem Unterhalt beiträgt oder gerade diese Beziehung die Ehe zerrüttet hat.
Betreuen beide Elternteile das Kind gleichwertig und verdienen sie etwa gleich viel, besteht kein Anspruch auf Geldunterhalt. Trägt ein Elternteil neben der Betreuung aber überwiegend auch die Kosten für Kleidung, Schuhe und alle größeren, länger haltbaren Anschaffungen, kann er dafür vom anderen einen Ausgleich verlangen.
Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.
Die gegenseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern endet dort, wo die Leistung nicht mehr zumutbar oder gesellschaftlich nicht mehr üblich ist. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß über ein gewöhnliches Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehen, können abgegolten werden, sei es durch Vereinbarung oder als Ersatz für die erbrachte Leistung. Frühere Zuwendungen werden darauf nur angerechnet, wenn der Gepflegte damit gerade eine Gegenleistung erbringen wollte.
Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung zur Verfügung, wird nur der fiktive Mietwert als Sachleistung angerechnet, weil sich Ihr Bedarf durch die ersparten Wohnkosten verringert. Kreditrückzahlungen des Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Er muss außerdem selbst vorbringen, dass und in welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.
Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen, wird trotzdem ein Hauptaufenthalt festgelegt. Das ist nur ein formaler Anknüpfungspunkt, etwa für die Meldung, die Familienbeihilfe oder die Wohnbeihilfe. Diese Bedeutung ist auch im Beschluss ausdrücklich anzuführen.
Der Geldunterhalt kann entfallen, wenn beide Eltern das Kind gleichwertig betreuen und über eine vergleichbare Einkommenssituation verfügen. Zusätzlich müssen auch die übrigen Leistungen für das Kind, etwa Kleidung oder Ausstattung, von beiden etwa gleich erbracht werden. Fehlt das, bleibt es beim Geldunterhalt.
Nicht, wenn Sie arbeiten müssen, weil der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, und Sie sich darauf berufen. Dann bleibt der volle Unterhalt bestehen. Umgekehrt können Sie sich dann aber nicht darauf berufen, wegen der Nebenbeschäftigung länger als die durchschnittliche Studiendauer studieren zu dürfen.
Ein zu berücksichtigender Bedarf setzt nicht voraus, dass das Kindeswohl durch einen Umzug gefährdet wäre. Er liegt aber erst vor, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung für das Kind zumindest gewisse Beeinträchtigungen im persönlichen und sozialen Alltag mit sich brächte, etwa bei einer deutlichen Verschlechterung der Wohnsituation. Dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, genügt für sich allein nicht.
Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt entfällt nur, wenn drei Dinge zusammentreffen. Die Betreuung durch beide Eltern muss nahezu gleichwertig sein, die sonstigen Sachleistungen müssen annähernd gleichwertig sein und das maßgebliche Einkommen beider Eltern muss halbwegs gleich hoch sein.
Ja. Bei der Aufteilung kommt es nicht darauf an, wer gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, ebenso wenig wie es beim Vermögen darauf ankommt, wem es gehört. Entscheidend ist allein, ob die Schulden mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen innerlich zusammenhängen.
Der Familienbonus Plus ist eine reine Steuerentlastung für die zahlungspflichtige Person. Er wird nicht zum Einkommen gezählt, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liegt, und wird auch nicht auf den Unterhalt angerechnet. Auf die Höhe des Kindesunterhalts wirkt er sich damit nicht aus.
Nein. Der Gesetzgeber wollte die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslast zur Gänze im Steuerrecht regeln. Der Familienbonus Plus wird bei der Bemessung des Unterhalts deshalb nicht berücksichtigt, auch nicht bei volljährigen Unterhaltsberechtigten. Auch beim Unterhalt für den Ehegatten bleibt er unberücksichtigt.
Wenn beide Eltern gemeinsam die Obsorge haben, darf jener Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, den Wohnort nicht mehr von vornherein allein bestimmen. Dieses Vorrecht besteht seit der Gesetzesänderung des Jahres 2013 nicht mehr.