Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, müssen Sie alle Umstände behaupten und beweisen, die Ihre Verpflichtung aufheben oder verringern. Dazu gehört, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen nachzuweisen, im entschiedenen Fall die Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten Autos.
Die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Auto können Sie nicht zur Gänze von der Berechnungsgrundlage abziehen. Sonst wären Sie gegenüber anderen Arbeitnehmern bessergestellt. Welcher Betrag je gefahrenem Kilometer abgezogen wird, hängt vom einzelnen Fall ab.
Nein. Anwalts- und Mediationskosten rechtfertigen keine Abzüge von der Grundlage, nach der der Unterhalt bemessen wird. Abziehen können Sie hingegen Ihre gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, weil diese der Sicherung Ihrer eigenen Existenz dienen.
Verdient der Unterhaltspflichtige unterschiedlich viel, wird für den Unterhalt der Durchschnitt eines längeren Zeitraums herangezogen. Ist er saisonbedingt regelmäßig kurz arbeitslos, rechnet man mit dem monatlichen Durchschnitt aus dem Jahresnettoeinkommen. Eine solche vorhersehbare Arbeitslosigkeit senkt den Unterhalt nicht, denn er muss auf schwankende Einkünfte vorsorgen.
Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
Die Ausgleichszahlung soll ein gerechtes Ergebnis herbeiführen. Sie dürfen nicht damit rechnen, nur jenen Betrag zahlen zu müssen, den Sie bequem aufbringen können. Wer Sachwerte übernehmen will, muss seine Kräfte notfalls bis zum Äußersten anspannen und kann im Einzelfall auch verpflichtet werden, einen Teil seiner Liegenschaften zu verkaufen.
Unterhalt kann auch durch Sach- und Dienstleistungen erbracht werden, die der Zahlungspflichtige selbst erbringt oder bezahlt. Dazu zählt die Bezahlung von Wohnkosten wie Betriebskosten, Reparaturen, Strom, Gas oder Telefon, ebenso Wirtschaftsgeld an die Person, die den Haushalt führt. Auch ein dem Alter und den Verhältnissen angemessenes Taschengeld gehört dazu.
Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Betreuung. Der andere Elternteil leistet dazu den Geldbetrag, der zusammen mit der Betreuung den gesamten Bedarf des Kindes deckt. Weniger Kontakt mit dem Kind führt deshalb nicht zu einem höheren Prozentsatz.
Ein kurzfristiges Einkommen aus einem Ferialjob wird bei der Bemessung des Unterhalts nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt. Ihr Unterhaltsanspruch verringert sich dadurch also nicht.
Ja. Eine Ehewohnung, die keiner der Ehegatten in die Ehe eingebracht hat und die beide gemeinsam benützt haben, gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Auf das Eigentum und darauf, aufgrund welchen Rechts sie benützt wurde, kommt es nicht an.
Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, müssen Sie sich die dadurch ersparten Wohnkosten in angemessener Höhe auf Ihren Geldunterhalt anrechnen lassen. Wohnkosten gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gewöhnlich keinen zusätzlichen Bedarf, den der Zahlungspflichtige extra abdecken müsste.
Nein. Wer über die Wohnung verfügen kann, darf sie dem anderen Ehegatten, der dringend darauf angewiesen ist, nicht entziehen. Dazu zählen die Kündigung, der Verkauf oder die Belastung der Wohnung, aber auch das Aussperren. Fehlt ihm die Verfügungsmacht über die Wohnung allerdings, besteht dieser Anspruch nicht mehr.
Leistungen, die im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erbracht wurden, können bei einer Scheidung zurückgefordert werden. Das gilt nicht nur für Leistungen zwischen den Ehegatten selbst. Auch Leistungen von Angehörigen des einen Ehegatten an den anderen oder umgekehrt können zurückgefordert werden.
Das österreichische Recht kennt keinen Ausgleich der Pensionsanwartschaften zwischen geschiedenen Ehegatten. Ein in der Schweiz angespartes Pensionsguthaben des Mannes begründet daher keinen Anspruch der Frau.
Die übliche nervliche Belastung durch ein Scheidungsverfahren ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Eine Wegweisung darf nie eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen sein. Nicht jedes Verhalten, das den normalen Umgangsformen widerspricht, macht das Zusammenleben aus subjektiver Sicht unzumutbar.
Nein. Bringt Ihr Vermögen keinen Ertrag, bleibt es beim Unterhalt außer Betracht, denn wer den Haushalt führt, muss den Vermögensstamm nicht angreifen. Anders ist es nur, wenn die Ehegatten vereinbart hatten, einen Vermögensteil zu verkaufen und den Erlös für den Unterhalt zu verwenden.
Nein. Eine Vollmacht „für sämtliche Angelegenheiten“ ist keine Vorsorgevollmacht. Diese muss erkennen lassen, dass sie gezielt für den Fall des Verlusts der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit gedacht ist, und die Angelegenheiten, für die sie gilt, zumindest einigermaßen konkret bezeichnen.
Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis Ihres Kindes zu anderen Personen mit Rechten und Pflichten gegenüber dem Kind beeinträchtigt oder deren Aufgaben erschwert. Daraus folgt, dass Sie das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vereinnahmen dürfen. Verstoßen Sie dagegen und ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Gericht Aufträge und Auflagen erteilen und im äußersten Fall die Obsorge entziehen.
Nach dem Pflichtschulalter erlischt der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes grundsätzlich erst, wenn es nach Abschluss oder Abbruch der Schule keine zielstrebige Ausbildung beginnt oder eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Nach dem Schulende ist dem Kind eine angemessene Zeit für Ausbildungs- und Arbeitssuche zuzugestehen.
Ja. Das Gericht kann beide Elternteile mit der Obsorge betrauen oder eine bestehende gemeinsame Obsorge belassen, auch wenn ein Elternteil oder sogar beide dagegen sind. Das gilt in allen Fällen, die das Gesetz für diese Entscheidung vorsieht.
Seit der Gesetzesänderung soll die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein. Kommt es dazu, dass die Obsorge bei beiden bleibt, ist vor allem zu entscheiden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Auch diese Entscheidung richtet sich nach dem Wohl des Kindes.
Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Zuwendungen, die Ihnen Angehörige oder Ihr Lebensgefährte freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung geben, bleiben bei der Bemessung des Unterhalts im Allgemeinen außer Betracht. Das gilt, solange sie nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen.
Wer behauptet, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen sind, muss die Voraussetzungen dieser Ausnahme beweisen. Die Beweislast liegt also bei jenem Ehegatten, der sich auf die Ausnahme beruft.
Allein danach, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Interesse des Kindes steht über dem Willen der Eltern. Die Obsorge beider Eltern wird also nur angeordnet, wenn die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden.
Eine gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass sich beide Eltern tatsächlich an der Betreuung des Kindes beteiligen. Entscheidend ist, ob beide bereit und auch in der Lage sind, bei den damit verbundenen Aufgaben mitzuwirken. Dafür braucht es ein Mindestmaß an Zusammenarbeit und Verständigung.
Teilen sich Eltern die Betreuung im Verhältnis von vier zu drei, gilt das als annähernd gleichteilige Betreuung. Ein solches Verhältnis wird also nicht als deutliches Übergewicht eines Elternteils gewertet.
Auch wenn beide Eltern die Obsorge behalten, muss festgelegt werden, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreut. Das ist selbst dann erforderlich, wenn diese Festlegung nur dem Namen nach erfolgt, weil andere Rechtsvorschriften daran anknüpfen.
Ja. Der Unterhalt wird immer nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Weichen diese erheblich vom Normalfall ab, kann das Gericht ausnahmsweise auch von der sonst ständig angewendeten Methode abgehen, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erreichen.
Nein, nicht schon deshalb. Für die gemeinsame Obsorge kommt es in erster Linie darauf an, ob beide Eltern bereit sind, Informationen auszutauschen, und nicht darauf, auf welchem Weg das geschieht. Auch über E-Mails kann sachlich miteinander kommuniziert werden. Der Austausch soll dazu dienen, Erziehung und Betreuung gemeinsam zu besprechen, damit sich Ihre Entscheidungen nicht regelmäßig widersprechen.