Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Der Entzug der Obsorge kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Vorher muss das Gericht alle anderen Möglichkeiten prüfen, die dem Wohl des Kindes gerecht werden. Vorrang hat eine Lösung, die das Kind in der Familie belässt.
Nein. Der Familienbonus Plus zählt auch beim Unterhalt zwischen Ehegatten nicht zum Einkommen und erhöht die Berechnungsgrundlage nicht. Er hat einen eigenen Zweck und bleibt deshalb für den Unterhalt neutral.
Ja. Beim Unterhalt für Kinder gibt es keinen Berufsschutz wie im Sozialrecht. Sind Sie längere Zeit arbeitslos, müssen Sie daher auch Arbeiten unter Ihrer Qualifikation annehmen.
Wenn beide Elternteile gemeinsam für das Kind sorgen und in einer wichtigen Angelegenheit keine Einigung zustande kommt, kann jeder Elternteil das Gericht anrufen. Dafür ist es nicht nötig, dass das Kindeswohl gefährdet ist.
Das Gericht entscheidet nach Billigkeit. Maßgeblich ist vor allem, welcher Ehegatte die stärkere gefühlsmäßige Beziehung zum Tier hat; auch die Sorge für das Tier während der Ehe wird berücksichtigt. Davon wird nur abgewichen, wenn die Zuweisung mit dem Tierschutzrecht nicht vereinbar wäre.
Ja. Familientiere, die während der Ehe angeschafft wurden, werden bei der Aufteilung nach der Scheidung mitberücksichtigt. Anderes gilt für Tiere, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat oder die seinem persönlichen Gebrauch oder seinem Beruf dienen, etwa ein Rettungs-, Dienst- oder Therapiehund.
Wohnt der unterhaltspflichtige Elternteil in einem eigenen, unbelasteten Haus und hat er dafür außer den laufenden Benützungs- und Erhaltungskosten nichts aufzuwenden, steigt dadurch seine Leistungsfähigkeit. Es kann sachgerecht sein, diesen Vorteil durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage beim Unterhalt angemessen zu berücksichtigen.
Stellen Sie als Unterhaltspflichtiger die Versorgung im gemeinsamen Haushalt mitten im Monat ein, etwa weil Sie ausziehen, wird für den restlichen Teil dieses Monats Geldunterhalt fällig. Der Anspruch wandelt sich also schon innerhalb des laufenden Monats.
Wird der Unterhalt als Prozentsatz des Nettoeinkommens berechnet, dürfen vom Bruttolohn nur die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer und die echten Abzüge abgezogen werden, keine gedachte Steuer. Steuervorteile aus Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen bleiben im Einkommen, weil das Kind daran teilhaben soll.
Ja, das ist nicht ausgeschlossen. Unterhaltsentscheidungen gelten immer nur für die jeweiligen Verhältnisse. Ein Urteil, dass Ihr Unterhaltsanspruch erloschen ist, weil Sie genug verdienen, entscheidet nicht darüber, ob er bei geänderten Umständen wieder entstehen kann.
Als Einkommen gilt alles, was dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließt, wobei bestimmte Abzüge und Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Auch das Karenzurlaubsgeld gehört dazu, obwohl es nicht gepfändet werden kann.
In der Regel nicht. Der einstweilige Unterhalt wird nicht bloß gesichert, sondern Ihnen als in der Regel endgültig zustehender Betrag zugesprochen; er ist deshalb möglichst genau nach den gesetzlichen Regeln zu bemessen. Nur wer ihn in schlechtem Glauben bezogen hat, kann zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Nur bei besonders schweren Verfehlungen. Dazu zählen Ehebruch, fortgesetzte schwere Verletzungen der Treue, schwere Misshandlungen oder Drohungen gegen die körperliche oder seelische Unversehrtheit sowie das Verlassen der gemeinsamen Wohnung ohne ausreichenden Grund. Ob eine Verfehlung so schwer wiegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ja. Ist die Ehe bereits rechtskräftig geschieden, wird aber noch über das Verschulden gestritten, können Sie weiterhin einstweiligen Unterhalt beantragen. Dieser wird dann von der bereits erfolgten Scheidung ausgehend festgesetzt.
Ist Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügungsberechtigt, die Ihr dringendes Wohnbedürfnis deckt, können Sie nicht nur verlangen, dass er nichts dagegen unternimmt. Sie können auch eine Leistung fordern, etwa die Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. Wie hoch dieser Anspruch ist, hängt vom Einzelfall und den Einkommensverhältnissen ab.
Nein. Für die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es, dass Sie ein Regelungsbedürfnis darlegen. Eine besondere Gefährdung müssen Sie nur dann bescheinigen, wenn Sie das Vermögen selbst sichern lassen wollen.
Voraussetzung ist ein Zustand, der sich mit einer partnerschaftlichen Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche nicht mehr verträgt, etwa wenn der andere Teil das Zusammenleben unerträglich macht. Das Gericht wägt dabei die Interessen beider Seiten gegeneinander ab und entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls.
Möglich ist es. Auch wer wegen der Zerwürfnisse zunächst ausgezogen ist, kann eine vorläufige Regelung erreichen, wenn er nur provisorisch und unzureichend wohnt und sonst in absehbarer Zeit obdachlos würde. Ist gemeinsames Wohnen unzumutbar, wägt das Gericht die Interessen beider Seiten ab.
Besondere Regeln gibt es dafür nicht. Das Gericht orientiert sich sinngemäß an den Grundsätzen der späteren Aufteilung, soweit das mit einer nur vorläufigen Regelung vereinbar ist. Die Regelung muss der Billigkeit entsprechen und das Wohl der Kinder berücksichtigen; auch die Beiträge beider Ehegatten zählen.
Auch im Unterhaltsverfahren entscheidet das Gericht nur über das, was Sie beantragt haben. Ein Betrag, den Sie gar nicht gefordert haben, wird von der Entscheidung nicht endgültig erledigt, selbst wenn Sie den ersten Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und sich nichts vorbehalten haben. Sie können daher später mehr verlangen, wenn Sie vorbringen, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähiger ist als angenommen.
Ob eine Übersiedlung das Wohl des Kindes gefährdet, entscheidet das Gericht nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine solche Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung, solange die Regeln des Pflegschaftsverfahrens eingehalten und das Wohl der Kinder beachtet wurden. Der Oberste Gerichtshof prüft sie dann nicht noch einmal.
Vorläufige Maßnahmen im Pflegschaftsverfahren richten sich danach, Unterhalt, Pflege und Erziehung des Kindes in dessen Interesse zu sichern. Ob ein Kind vorläufig aus der bisherigen Pflege genommen wird, hängt davon ab, ob seine Pflege und Erziehung vernachlässigt ist. Steht das nicht fest, besteht kein Anlass für eine vorläufige Maßnahme, weil ein wiederholter Wechsel des Pflegeplatzes aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.
Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.
Der Unterhalt für ein Kind darf nicht allein am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe ausgerichtet werden. Auch die Lebensverhältnisse der Eltern müssen sich auf die Höhe auswirken. Übergeht ein Gericht das nur scheinbar, weicht es von der ständigen Rechtsprechung ab und Sie können den Obersten Gerichtshof anrufen.
Nein. Solange die Aufteilung des ehelichen Vermögens noch möglich ist, geht sie einer Aufhebung des Miteigentums vor. Ein Verkauf der Liegenschaft und eine Teilung des Erlöses kommen nur in Betracht, wenn Ihr früherer Partner zustimmt. Erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Aufteilung können Sie die verbliebenen Anteile teilen lassen.
Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es die Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Eine starre Regel, die für alle gilt, gibt es dafür nicht.
Ja. Unterhalt in Form von Sachleistungen, etwa durch Deckung Ihres Wohnbedarfs, setzt voraus, dass Sie mit Ihrem Ehepartner noch einen gemeinsamen Haushalt führen. Ist die häusliche Gemeinschaft längst aufgehoben, steht Ihnen nur mehr Geldunterhalt zu. Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung Ihrer Wohnung leistet, werden aber angerechnet.
Nur wenn Ihr Ehepartner sich so schwer verfehlt hat, dass Ihnen ein Zusammenleben schlechthin unzumutbar geworden ist, dürfen Sie die eheliche Gemeinschaft von sich aus aufgeben. In diesem Fall ist Ihr Auszug selbst keine Eheverfehlung. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.