Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung achtet das Gericht darauf, dass für beide Seiten bei getrennter Lebensführung eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage gesichert bleibt. Dazu zählt, dass sich der eine eine neue Wohnung einrichten muss, während dem anderen dieser Aufwand erspart bleibt.
Das ist die Wohnung, in der Sie beim Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, soweit es für die Zwecke der Ehe verwendet wurde, und es können sogar mehrere Wohnungen sein. Eine Wohnung, die Sie während der Gemeinschaft nie gemeinsam benützt haben, zählt nicht dazu.
Dann verlieren Sie Ihren Anspruch endgültig, ohne dass auch nur eine unklagbare Restforderung bleibt. Die Frist von einem Jahr beginnt mit der formellen Rechtskraft der Scheidung und wird vom Gericht von Amts wegen beachtet. Sie dient dazu, die Vermögensverhältnisse rasch zu klären.
Sind die Beiträge beider Ehegatten gleich gewichtig, ist die Ehewohnung nach Billigkeit jenem zu überlassen, der stärker darauf angewiesen ist.
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
Bei der Aufteilung soll ein Ergebnis gefunden werden, das für beide Seiten tragbar ist und dem Einzelfall gerecht wird. Der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte soll angemessen abgefunden werden, aber in einer Weise, die für den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
Ja. Wenn das Gericht die Ehewohnung und den Hausrat zuteilt, spielt das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle, vor allem bei noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern. Es darf aber nicht dazu führen, dem anderen Ehegatten zusätzlich Lasten aufzubürden, die zwischen Ihnen in keiner Weise gerechtfertigt sind.
Das Gericht muss bei der Ehewohnung nach Billigkeit entscheiden. Dabei sieht es sich an, welche anderen Möglichkeiten jeder von Ihnen hat, um seinen Wohnbedarf zu decken.
Verdient ein Ehegatte das Geld und führt der andere den Haushalt und betreut die Kinder, gelten diese Beiträge grundsätzlich als gleichwertig. Im Einzelfall kann eine der beiden Leistungen aber schwerer wiegen.
Wenn Sie Unterhalt beziehen, müssen Sie Ihre Arbeitskraft nur so weit einsetzen, wie es Ihnen nach den Umständen Ihres Falls zumutbar ist. Was zumutbar ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Nein. Das Gesetz verlangt nicht, dass Ihr Antrag einen Zeitraum oder einen Endtermin enthält; frühester Beginn und spätestes Ende ergeben sich ohnehin aus dem Gesetz. Fehlt eine Angabe, wird angenommen, dass Sie den Vorschuss auf unbestimmte Zeit oder für die längstmögliche Zeitspanne wollen.
Ausgaben des täglichen Lebens sind bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt auch für Kredite, die Sie zur Bestreitung solcher Ausgaben aufgenommen haben, und für Wohnungskredite. Nur Kredite für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen werden als abziehbar anerkannt.
Nein. Eine Lebensgemeinschaft verpflichtet Sie nicht dazu, zusammenzuwohnen oder beizustehen. Ziehen Sie Ihrer Lebensgefährtin ins Ausland nach und finden dort keine Verdienstmöglichkeit, entschuldigt das den Verdienstentgang nicht. Sie werden weiter so behandelt, als würden Sie nach Kräften verdienen.
Ja. Der Unterhaltsanspruch eines unehelich geborenen Kindes ergibt sich aus dem Gesetz und entsteht mit der Geburt. Es kommt nicht darauf an, ab wann Sie von Ihrer Vaterschaft wussten oder sicher damit rechnen mussten.
Zahlt der Vater den Unterhalt für sein Kind freiwillig und ordentlich, wird ihm vom Gericht kein Zahlungsauftrag erteilt. Ein Titel wird also nicht geschaffen, solange die Zahlungen ohnehin geleistet werden.
Nein, nicht zulasten Ihres eigenen angemessenen Unterhalts. Als Nachkomme müssen Sie Eltern oder Großeltern nur so weit Unterhalt leisten, dass Ihr eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet ist. Auch Ihre übrigen Sorgepflichten sind dabei zu berücksichtigen.
Bei Detailfragen der Unterhaltsbemessung muss grundsätzlich der Unterhaltspflichtige jene Tatsachen behaupten und beweisen, die für seinen Standpunkt günstig sind. Bleibt er das schuldig, wirkt sich das zu seinen Lasten aus.
Nein. Dass Ihr Kind in eine höhere Altersgruppe des Regelbedarfs kommt, ist für sich allein noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Auch eine Änderung der Regelbedarfssätze genügt allein nicht. Steigen jedoch die Lebenshaltungskosten und damit der Bedarf, kann der Unterhalt neu bemessen werden.
Sonderbedarf betrifft vor allem die Erhaltung der Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, also Ausbildung, Talentförderung und Erziehung. Eine vollständige Aufzählung ist kaum möglich. Anerkannt wird er auch, wenn ein Kind eine besondere Begabung hat, die für den späteren Beruf gefördert werden soll.
Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen dienen dem Aufbau von Vermögen. Sie können solche Zahlungen dem Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder daher nicht entgegenhalten.
Nein. Hat der andere Teil die Ehe schuldhaft zerrüttet, ist eine erst danach aufgenommene sexuelle Beziehung keine so krasse Eheverfehlung, dass Ihr Unterhaltsanspruch dadurch missbräuchlich und verwirkt wäre. Der Anspruch bleibt bestehen.
Nein. Besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt, sind gemischte Leistungen aus Geld und Sachleistungen grundsätzlich unzulässig. Sie können den geschuldeten Betrag also nicht teilweise durch andere Leistungen abdecken, etwa durch die Bedienung eines Bausparvertrages.
Ja. Dass Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners derzeit unbekannt sind, steht dem Vorschuss nicht entgegen. Gerade für solche Fälle ist der Vorschuss gedacht. Das gilt auch, wenn er sich im Ausland aufhält und sein Einkommen nicht ermittelt werden kann.
Ja, dafür gibt es eine eigene Regel. Sie dient dazu, den Unterhaltsvorschuss an den Unterhaltstitel anzupassen, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufs der Vorschüsse erhöht wird.
Ob Ihr Kind sich selbst erhalten kann, wird in jedem einzelnen Fall geprüft. Allein davon, dass es mehr verdient als die Ausgleichszulage, fällt der Unterhaltsanspruch noch nicht weg. Wie hoch der Unterhalt ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Kindes und nach jenen des Elternteils.
Nein. Gibt es mehrere Nachkommen, schulden sie den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften. Jeder trägt also nur den Teil, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht.
Als Unterhaltspflichtiger dürfen Sie sich nicht darauf verlassen, dass Ihnen das Arbeitsmarktservice eine Stelle vermittelt. Sie müssen sich zusätzlich auch selbst um Arbeit bemühen.
Auch Leistungen, die der Unterhaltspflichtige nicht in Geld erhält, zählen zu seinem Einkommen. Darf er zum Beispiel das Firmenauto privat nutzen, fließt dieser Vorteil in die Grundlage für die Unterhaltsberechnung ein.
Kosten, die über den Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes hinausgehen, bilden einen Sonderbedarf. Auch Ausbildungskosten können als solcher Sonderbedarf anerkannt werden.
Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht nur, soweit Sie sich nicht aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen erhalten können. Eine Pension, auf die Sie einen unbedingten Anspruch haben, zählt in voller Höhe als Ihr Einkommen. Worauf die tatsächliche Höhe der Pension beruht, spielt dabei keine Rolle.