Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Die Arbeiter eines beauftragten Unternehmens werden nicht wie Leiharbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Seine Fürsorgepflicht gilt trotzdem für alle Personen, die die Arbeit ausführen. Wie weit sie reicht, hängt davon ab, in welchen Bereich des Auftraggebers sich diese Personen begeben müssen und wie gefährlich es dort ist.
Ja. Der Vertrag mit dem Krankenhaus zielt in erster Linie auf die Heilbehandlung, umfasst aber auch Pflege, Unterbringung und die Wahrung Ihrer körperlichen Sicherheit. Der Träger muss vorbeugen, dass Sie nicht durch andere Patienten, Besucher, Geräte oder sonstige Anlagen zu Schaden kommen. Unter bestimmten Umständen sind auch Begleitpersonen geschützt.
Manchmal. Eine Schreckreaktion ist vor allem dann entschuldbar, wenn das auslösende Ereignis plötzlich, völlig überraschend und in bedrohlicher Nähe eintritt und ein überstürztes Handeln verlangt. Für bloßes Ungeschick müssen Sie als Lenker dagegen einstehen, soweit Ihnen nach Ihren Verhältnissen ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre.
Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.
Wer nicht handelt, ist dafür nur verantwortlich, wenn ihn eine besondere Pflicht trifft, den Schaden zu verhindern. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn er selbst eine gefährliche Vorhandlung gesetzt hat. Ein allgemeines Gebot, Schäden zu verhindern, gibt es aber nicht; wer selbst geschädigt wird, muss den Schaden allerdings möglichst gering halten, soweit ihm das zumutbar ist.
Ausgaben, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind, ersetzt der Schädiger nur dann, wenn genau jene Sache beschädigt wurde, für die Sie den Aufwand gemacht haben, und Sie sie deshalb nicht verwenden können.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.
Als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte haben Sie nach dem Tod des Partners durch einen Unfall keinen eigenen Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt. Auch einen mittelbaren Schaden können Sie nicht ersetzt verlangen. Entscheidend ist, dass zwischen Ihnen keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden hat.
Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.
Ja. Wirkt sich neben dem Behandlungsfehler eine Krankheitsanlage oder eine schon vorher bestehende Anfälligkeit aus, hat das grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Die Schutznormen für Leben und Gesundheit sind weit, deshalb soll das vom Patienten selbst zu tragende Risiko möglichst klein bleiben.
Es genügt, dass der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht; der Betrieb muss nur eine der mitwirkenden Ursachen sein. Ein Vorwurf gegen den Lenker ist dafür nicht nötig, er spielt erst bei der Frage der Haftungsbefreiung eine Rolle. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind erfasst, wenn sich eine typische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht.
Wenn Sie den Schaden bei besserer Aufmerksamkeit hätten vermeiden können, trifft Sie ein Mitverschulden und Ihr Ersatz wird gekürzt. Ihr eigener Fehler ändert aber nichts daran, dass der andere durch seinen Verstoß für den Schaden verantwortlich bleibt. Sein Fehlverhalten wird durch Ihr Mitverschulden nicht aus der Welt geschafft.
Nein, wenn Sie mit dem Schädiger in keinem Vertragsverhältnis stehen. Der Schaden, der Ihnen als Strombezieher durch die Beschädigung des Kabels entsteht, gilt als bloß mittelbar. Das gilt sogar dann, wenn über dieses Kabel ausschließlich Sie mit Strom versorgt werden.
Das Eingreifen eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nur, wenn damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Reagiert ein Autofahrer auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät, ist das kein solcher Fall. Der Zusammenhang bleibt bestehen.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.
Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückgeht. Spricht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, darf das Gericht den Zusammenhang als erwiesen ansehen. Der Schädiger kann das aber erschüttern, indem er eine ernstlich in Betracht kommende andere Ursache oder einen anderen Ablauf aufzeigt.
Ja. Wirken die Verletzung und eine besondere Veranlagung von Ihnen zusammen und machen den Schaden dadurch schwerer, bleibt der Schädiger für den gesamten Erfolg verantwortlich. Etwas anderes gilt nur, wenn derselbe Schaden wegen der Veranlagung ungefähr zur gleichen Zeit, in gleicher Weise und im gleichen Umfang ohnehin eingetreten wäre.
Ja, wenn mehrere schuld sind und sich nicht feststellen lässt, welche Schadensfolgen auf wen entfallen. Dann haften alle solidarisch, das heißt jeder für den ganzen Schaden. Das gilt bei Versehen ebenso wie bei Vorsatz und auch dann, wenn jemand nur Nebentäter war.
Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.
Ja, unter einer Voraussetzung. Es kommt weniger darauf an, ob die besuchende Person Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist, sondern ob sie Ihnen zum Beistand verpflichtet ist. Solche Kosten zählen zu den Heilungskosten, weil der Beistand die Genesung fördert; Sie können sie im eigenen Namen geltend machen.
Ja. Sonst kommt es darauf an, was jemand nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen leisten kann. Wer sich aber als Fachmann ausgibt oder einen solchen Beruf ausübt, wird an den typischen Fähigkeiten seines Fachs gemessen und kann auch dann haften, wenn ihm gerade wegen seines mangelnden Könnens persönlich kein Vorwurf zu machen wäre.
Ja. Der Schädiger haftet auch für eine Neurose oder andere psychische Folgen, die der Unfall ausgelöst hat, selbst wenn die Anlage dazu bei Ihnen schon vorhanden war. Ob die Beschwerden erst durch den Unfall entstanden sind, spielt keine Rolle. Anders wäre es nur, wenn die Anlage auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit denselben Schaden gebracht hätte.
Wenn Sie als Selbständiger nach einer Schädigung Mehrarbeit leisten, also etwa Überstunden oder Wochenendarbeit, um einen Verdienstentgang zu vermeiden, dürfen Sie diese Mehrarbeit ersetzt verlangen. Der Gewinn, den Sie durch diese Mehrarbeit erzielt haben, wird Ihnen dabei nicht angerechnet, auch nicht teilweise.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.
Beim Ersatz für entgangenen Verdienst wird nicht nur der Nettobetrag ersetzt. Dazu kommen auch die davon zu entrichtenden Abzüge, also die Steuer und Beiträge dafür, dass Ihre Ansprüche aus der früheren, besser bezahlten Beschäftigung erhalten bleiben.
Bei der Frage, ob Sie zumutbare Arbeit versäumt haben, ist zu unterscheiden. Sind Sie nur teilweise arbeitsfähig geblieben, muss der Schädiger beweisen, dass Sie eine konkret nachgewiesene Arbeitsmöglichkeit oder eine erfolgversprechende Umschulung ohne guten Grund ausgeschlagen haben. Sind Sie hingegen wieder voll hergestellt, wird von Ihnen erwartet, dass Sie sich um Ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz bemühen.
Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.
Nein. Der Händler steht Ihnen nur für die Pflichten ein, die ihn selbst treffen: einen geeigneten Erzeuger auszuwählen, die Ware einwandfrei zu lagern, auf Gefahren hinzuweisen und ordentlich zu verpacken. Für jedes Verschulden des Herstellers haftet er nicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Ware unmittelbar vom Hersteller zu Ihnen geliefert wird.
Wollen Sie wegen eines Mangels mehr als die Gewährleistung, nämlich Schadenersatz, brauchen Sie ein Verschulden des Verkäufers oder Unternehmers. Sie müssen behaupten und beweisen, dass der Mangel durch dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Sie müssen außerdem angeben, worin dieses Verhalten bestanden hat.
Trifft den Verkäufer ein Verschulden an einem Mangel, können Sie neben den Ansprüchen aus der Gewährleistung wie der Preisminderung auch den Ersatz Ihres Erfüllungsinteresses verlangen. Das gilt aber nur so weit, als Sie dadurch nicht bereichert werden.