Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, in weitem Umfang. Er haftet für alle Folgen, auch für zufällige, mit deren Möglichkeit ganz allgemein zu rechnen war. Nicht zu haften ist nur für einen atypischen Erfolg, also für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Dass er die einzelne Folge vorhergesehen hat, ist nicht nötig.
Nur, wenn sich auch die andere Seite bewusst ist, dass ein solcher Wettkampf aufgenommen wurde. Nicht die Art der Ausführung entscheidet, sondern dieses Bewusstsein. Erst wenn dem Gegenüber klar ist, dass es nun mit bestimmten sportlichen Handlungen nach allgemein geltenden Regeln rechnen muss, gilt es als Teilnehmer; wer völlig unvorbereitet ins Wasser gestoßen wird, ist das nicht.
Derjenige, der in Ihre Ehe eingegriffen hat, muss alle Detektivkosten ersetzen, die Sie nach vernünftiger Beurteilung für nötig halten durften, um Gewissheit zu bekommen. Dass einzelne Beobachtungen erfolglos blieben oder früh begonnen wurden, schadet Ihnen nicht, solange der Auftrag nicht von vornherein aussichtslos war. Die einzelnen Rechnungsbeträge werden nur daraufhin geprüft, ob Sie die Zahlung an den Detektiv erfolgreich hätten bestreiten können.
Den Bund. Erfüllt eine Lehrkraft die ihr nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben, wird sie dabei stets für den Bund tätig. Ob sie beim Bund, beim Land oder an einer Privatschule angestellt ist, spielt dafür keine Rolle.
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.
Verletzungen beim Sport sind nicht rechtswidrig, solange sie nicht dadurch entstehen, dass jemand das Risiko vergrößert, das zu dieser Sportart gehört. Die Anforderungen, die sonst beim Schutz der körperlichen Unversehrtheit gelten, sind im Sport also abgeschwächt.
Wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, handelt auf eigene Gefahr. Das nimmt dem Verhalten des anderen die Rechtswidrigkeit aber nur dann, wenn diesen keine Schutzpflichten Ihnen gegenüber treffen und Sie sich selbst schützen konnten. Bestehen solche Schutzpflichten und werden sie nicht eingehalten, handelt der andere rechtswidrig.
Wer auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen eröffnet, muss für deren Sicherheit sorgen. Das gilt auch dann, wenn nur ein kleiner Personenkreis Zutritt hat. Erfüllt jemand diese Pflicht nicht, muss er beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Nur eingeschränkt. Vom Hauseigentümer können Sie Ersatz nur verlangen, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft, etwa weil er schlecht angeleitet oder nicht überwacht hat, oder wenn er sich einer untüchtigen oder erkennbar gefährlichen Person bedient hat. Hat er die Räum- und Streupflicht vertraglich übertragen, muss er für den Beauftragten jedenfalls dann einstehen, wenn dieser kein selbständiger, weisungsfreier Unternehmer ist.
Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.
Wie sorgfältig Sie gegen die Gefahr von Dachlawinen vorsorgen müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei zählen etwa das Wetter, die Bauart des Gebäudes und des Daches und die Lage des Hauses. Danach beurteilt sich auch, ob eine Maßnahme wie das Aufstellen von Warnstangen ausgereicht hat.
Abgesichert werden müssen nur ungewöhnliche Gefahren. Das sind Hindernisse, die Sie nicht ohne Weiteres erkennen können, und solche, die Sie trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden können. Ob eine Gefahr ungewöhnlich ist, richtet sich nach dem Erscheinungsbild und dem angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste.
Ja, im Rahmen seiner vertraglichen Haftung trägt er die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Er muss den Betrieb, die Anlage und die damit zusammenhängenden Wege und Plätze sicher halten, soweit ihm das zumutbar ist. Wo Alkohol ausgeschenkt wird, gilt eine erhöhte Sorgfalt, weil mit herabgesetzter Aufmerksamkeit und Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss.
Wer eine technische Anlage so aufstellt oder betreibt, dass andere Menschen damit in Berührung kommen, muss die davon ausgehenden Gefahren beseitigen. Das gilt über ausdrückliche Vorschriften hinaus. Es genügt, dass die Gefahr erkennbar ist und mit zumutbarem Aufwand abgewendet werden kann.
Die Einschränkung, dass ein Wegehalter nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit haftet, gilt nur für Pflichten, die er nicht vertraglich übernommen hat. Hat er eine vertragliche Pflicht verletzt, haftet er schon bei leichter Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt bei der Verletzung von Schutzpflichten vor dem Vertragsabschluss.
Der Pistenhalter muss dort schützen und warnen, wo im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Gefahren drohen. Dabei zählt auch, dass Sie selbst kontrolliert und mit angepasster Geschwindigkeit fahren müssen. Passt eine Mulde in eine ohnehin hügelige und von Mulden durchzogene Abfahrt, ist sie keine ungewöhnliche Gefahr.
Ja. Wer mit seinem fahrbereiten Fahrzeug die Fahrbahn versperrt, muss andere durch Warnzeichen oder Warnposten auf diese Gefahr aufmerksam machen, weil er die Gefahr selbst geschaffen hat. Fehlen aber die Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung, entsteht diese Pflicht nicht allein daraus, dass man die Gefahr verursacht hat.
Die Piste quert nur, wer in flacher Schrägfahrt mit geringem Höhenverlust über die ganze Piste oder einen größeren Teil davon fährt. Wer nicht quert, etwa in langgezogenen Schwüngen fährt, muss die Piste nicht nach oben beobachten und auf von oben kommende Fahrer keine Rücksicht nehmen.
Der Besitzer eines Gebäudes haftet nicht schon deshalb, weil ein Schaden eingetreten ist. Er haftet nur bei eigenem Verschulden, muss aber selbst beweisen, dass er sorgfältig war. Verantwortlich ist er nur dann, wenn die Gefahr äußerlich erkennbar war oder wenigstens vorhergesehen werden konnte.
Ja. Aus dem Gesetz ergibt sich ein Persönlichkeitsrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das gegenüber jedermann wirkt. Ob sich daraus auch ein Verbot ableiten lässt, bestimmte Grundstücke zu betreten, hat das Gericht offengelassen.
Wer einen Parkplatz betreibt, muss ihn im zumutbaren Rahmen räumen und streuen. Bei starkem Schneefall kann er das aber nicht überall gleichzeitig tun; Sie müssen dann mit den Gefahren durch den frischen Schnee rechnen. Mit einer eisglatten Fläche während starken Schneefalls müssen Sie hingegen nicht rechnen.
Ja, wenn es die Sicherheit verlangt. Auch dort, wo die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, müssen Sie sich beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, sobald die Verkehrssicherheit das erfordert. Diese Pflicht folgt aus dem allgemeinen Verbot, andere zu gefährden.
Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.
Ja. Wird eine Piste durch häufiges Befahren breiter, gehört auch dieser Bereich zur Piste, und Sie dürfen dort auf die Sicherung vertrauen. Hat der Pistenhalter die Grenze zwischen präparierter Piste und freiem Gelände jedoch deutlich gekennzeichnet, endet dieses Vertrauen an dieser Markierung.
Nein, einen Anspruch auf Präparierung haben Sie in der Regel nicht. Sie dürfen aber bis zum Pistenrand darauf vertrauen, dass der Pistenhalter für Sicherung sorgt, auch wenn nur ein Teil davon präpariert ist. Will er dieses Vertrauen begrenzen, muss er den Pistenrand durch eine Markierung eindeutig erkennbar machen.
Überholen ist auf der Piste ein häufiges und zulässiges Fahrmanöver, und zwar von oben, von unten, von rechts oder von links. Sie müssen dabei einen angemessenen Seitenabstand einhalten, der der überholten Person für alle ihre Bewegungen genügend Raum lässt. Wie groß dieser Abstand sein muss, hängt von Breite, Steilheit und Zustand der Piste, vom Schnee, vom Können, von der Geschwindigkeit, von der Sicht und vom Andrang ab. Je geringer die Gefahr, desto eher ist ein Überholen mit kleinerem Abstand zulässig.
Meist nicht. Wird ein Weg unentgeltlich benützt, haftet der Halter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zahlen Sie dagegen für die Benützung, etwa über eine Eintrittskarte, ein Benützungsentgelt oder einen entgeltlichen Lift, richtet sich die Haftung nach dem Vertrag und ist damit strenger.
Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.
Im Ausstiegsbereich. Dort zeigt sich die Betriebsgefahr eines Schlepplifts nach der Rechtsprechung in besonderer Weise. Für Unfälle bei der Benützung eines Schlepplifts kann der Betreiber daher einzustehen haben.