Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Gehen Störungen wie Lärm, Rauch oder Geruch von mehreren Verursachern gemeinsam aus, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie bei einem Schaden, den mehrere Personen gemeinsam verursacht haben. Die Einwirkungen werden also zusammen betrachtet und nicht jede für sich allein.
Ja. Ihr Vertragspartner schuldet Ihnen Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Rücksicht nicht nur bei der eigentlichen Leistung, sondern bei jedem Verhalten, das mit der Abwicklung des Vertrags zusammenhängt. Durch den Vertrag bekommt jede Seite mehr Einfluss auf die Sphäre der anderen, und dieser erhöhten Gefahr entspricht ein erhöhter Schutz.
Ja. Wer Ihren Irrtum rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, haftet Ihnen dafür, auch wenn er nur fahrlässig gehandelt hat. Ersetzt wird der Vertrauensschaden, also etwa nutzlose Aufwendungen und Nachteile daraus, dass Sie andere Gelegenheiten versäumt haben. Anfechten müssen Sie dafür nicht, Sie haben die Wahl.
Wenn der Einsatz von Hilfskräften die vom Gesetz vorgesehene Rechtsstellung Dritter verschlechtern würde, muss sich der Auftraggeber deren Verhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten zum übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine Rechte gegen die Hilfskraft nicht wirksam durchsetzen kann.
Schon vor einem Vertragsabschluss bestehen Pflichten gegenüber jedem möglichen Vertragspartner, also etwa gegenüber Besuchern einer Veranstaltung mit Verpflegung. Der Veranstalter muss die Anlagen, die er den Gästen zur Verfügung stellt, verkehrssicher und gefahrlos halten. Kommt jemand zu Schaden, muss der Veranstalter beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Wer aus einem Vertrag verpflichtet ist, muss nicht nur Menschen, sondern auch fremde Sachen schonen. Das gilt, wenn bei Vertragsabschluss vorhersehbar war, dass diese Sachen mit der Leistung in Berührung kommen, und den Vertragspartner ihnen gegenüber Sorgfaltspflichten treffen.
Aus dem Vertrag mit der Bank können auch Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten entstehen; deren bloßes Vermögen ist aber nur geschützt, wenn ihre Interessen erkennbar berührt und ihre Entschlüsse dadurch beeinflusst werden. Weiß die Bank, dass Sie als Empfänger nur leisten, wenn die Zahlung sichergestellt ist, und bestätigt sie Ihnen den Erhalt eines Überweisungsauftrags, muss sie Sie darauf hinweisen, dass daraus keine eigene Zahlungspflicht entsteht und die angenommene Sicherheit nicht besteht. Unterlässt sie diesen Hinweis, haftet sie Ihnen für den Schaden.
Ja. Wird für eine Körperverletzung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gehaftet, ist auch der Verdienstentgang zu ersetzen. Der Ersatz beschränkt sich also nicht auf die Heilungskosten.
Ein Sachverständiger kann auch einer Person haften, die das Gutachten nicht bestellt hat. Voraussetzung ist, dass für ihn erkennbar war, dass der Besteller gerade auch die Interessen dieser Person mitverfolgt hat.
Ja. Erstrecken sich die Schutzpflichten aus einem Vertrag auch auf Sie als Dritten, steht der Unternehmer Ihnen gegenüber für das Verschulden jener Personen ein, die er zur Erfüllung einsetzt. Er haftet für deren Fehler wie für eigene.
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.
Ja. Für eine Gesamtschuld genügt eine gemeinschaftliche Schuld; sie muss nicht aus demselben Rechtsgrund entstanden sein, und die Verpflichtungen müssen auch nicht gleichzeitig übernommen worden sein. Wesentlich ist, dass dieselbe Leistung geschuldet wird und der Gläubiger wählen kann, wen er zuerst in Anspruch nimmt. So können etwa Händler und Hersteller nebeneinander für dasselbe Fahrzeug haften.
Haben mehrere unabhängig voneinander zum Schaden beigetragen, wird er nach den Anteilen an der Verantwortung aufgeteilt. Dazu wird jedes Verhältnis zuerst einzeln und dann alles zusammen abgewogen. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten fließt in diese Verteilung ein.
Haften Ihr Arbeitgeber und Sie einem geschädigten Dritten gemeinsam, kann der Arbeitgeber, der gezahlt hat, bei Ihnen Rückgriff nehmen, soweit Sie zugleich Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Dieser Rückgriff wird als Schadenersatz aus der Dienstnehmerhaftung behandelt und verjährt daher schon nach drei Jahren.
Beginnt die dreijährige Frist für Schadenersatz am Unfallstag, endet sie an jenem Tag des dritten Jahres, der demselben Datum entspricht. Eine an diesem letzten Tag bei Gericht eingebrachte Klage ist noch rechtzeitig.
Auch wenn Ihr Dienstgeber nach einem Arbeitsunfall weitgehend geschützt ist, können Sie einen zweiten Schädiger nach den allgemeinen Regeln auf Ersatz klagen. Dieser kann Ihnen ein Mitverschulden Ihres Dienstgebers nicht entgegenhalten.
Nein. Erfüllt Ihr Vertragspartner schuldhaft nicht, richtet sich der Ersatz nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes: Er selbst muss beweisen, dass er ohne sein Verschulden an der Erfüllung gehindert war. Ein höherer Grad des Verschuldens, etwa grobe Fahrlässigkeit, wird dabei aber nicht vermutet.
Wird ein Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden. Ihr Nachteil kann konkret nach einem Ersatzkauf oder abstrakt berechnet werden. Ein Ersatzkauf zählt aber nur, wenn es sich um eine gleichartige Sache handelt; die Mehrkosten für etwas Hochwertigeres tragen Sie selbst.
Wird das Leasingfahrzeug beschädigt, sind Sie als Leasingnehmer nicht unmittelbar geschädigt. Anders als der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache stehen Sie damit nicht in der ersten Reihe. Ihr Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.
Das hängt davon ab, in welcher Stellung der Dritte tätig wird. Ein Gehilfe ist ein Werkzeug Ihres Vertragspartners: Er ist von ihm abhängig und steht unter seiner Aufsicht, und für sein Verschulden haftet Ihr Vertragspartner wie für eigenes. Darf Ihr Vertragspartner die Ausführung dagegen selbst einem unabhängigen Dritten überlassen, besteht seine Leistung nur darin, diesen beizustellen.
Ja. Wer einen Auftrag erteilt, haftet nicht nur für Schäden, die er selbst verschuldet hat, sondern auch für alle Schäden, die mit der Erfüllung des Auftrages verbunden sind. Diese Haftung besteht unabhängig von einem Verschulden. Sie gilt sinngemäß auch, wenn ein Dienstnehmer mit einem Fahrzeug des Dienstgebers einen Schaden verursacht, der die Versicherungssumme übersteigt.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Das setzt voraus, dass er ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Geschäft hatte oder bei den Verhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, etwa durch außergewöhnliche Sachkunde oder eine Zahlungszusage. Das übliche Vertrauen in einen Verhandlungspartner genügt dafür nicht.
Wird eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache beschädigt oder geht sie verloren, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer unmittelbar geschädigt. Beide können daher Schadenersatz vom Schädiger verlangen.
Haben Sie die Sache bereits zur eigenen Verfügung übernommen und werden Sie mit vollständiger Zahlung Eigentümer, gelten Sie bei einer Beschädigung nicht als bloß mittelbar Geschädigter. Ihr Schaden zählt also als eigener Schaden.
Der Gastwirt muss Ihnen eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft überlassen und dazu alle zumutbaren Gefahrenquellen ausschalten, die Unterkunft laufend überprüfen und den nach dem Stand der Technik geltenden Sicherheitsstandard einhalten. Behördliche Vorschriften und Bewilligungen legen dabei nur den Mindeststandard fest. Auch Arbeitnehmerschutzvorschriften geben diesen Mindeststandard vor, wenn Gäste in solche Bereiche kommen.
Ja. Der Gastwirt schuldet nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch den Personen, die nach dem Vertrag untergebracht werden, dieselbe Sorgfalt wie ein Vermieter seinem Mieter. Er muss Sie vor Gefahren schützen, die mit der Unterkunft oder dem Lokal zusammenhängen und nicht für jedermann leicht erkennbar sind, und Sie sonst eigens warnen. Für Schäden an Person oder Eigentum aus einer Vernachlässigung dieser Pflichten muss er einstehen.
Geschützt sind jene Personen, die der Vertragspartner erkennbar durch die Hauptleistung begünstigt hat, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen gegenüber ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft. Diesen Personen wird zugestanden, ihren eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend zu machen. Das gilt auch für Vermögensschäden, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll.
Der Liftbetreiber. Sie müssen zwar fahrtauglich sein, das nötige Können und die passende Ausrüstung haben und dürfen niemanden gefährden. Behauptet der Betreiber, Sie hätten dagegen verstoßen, muss er das beweisen; dass sich Ihre Schier gekreuzt haben, reicht dafür nicht aus.
Nein. War der Mangel schon vorhanden, als der Voreigentümer das Bauwerk übernommen hat, hat der Schaden ihn getroffen und nicht Sie. Die Ansprüche gegen die Baufirma gehen nicht mit dem Eigentum auf Sie über. Haben Sie wegen des Mangels zu teuer gekauft, können Sie sich nur an Ihren Verkäufer halten.
In der Regel nein. Der Auftraggeber muss zwar für Ihre Sicherheit sorgen, soweit Sie sich in seinen Bereich begeben. Er haftet aber nicht dafür, dass sich eine Fachfirma sogar trotz Warnung in eine offensichtliche Gefahr begibt, statt sie zu beseitigen. Über die typischen Gefahren ihres eigenen Fachs muss er nicht aufklären.