Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Können Sie ein Fahrzeug wegen einer Beschädigung vorübergehend nicht im Betrieb einsetzen, ist dieser Nachteil ein wirklicher Schaden und zu ersetzen. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt steht oder geleast beziehungsweise gemietet ist.
Verglichen wird mit dem, was ohne die Verletzung gewesen wäre. Sie sollen dadurch weder besser noch schlechter stehen als ohne den Unfall. Dazu zählen auch Überstunden, die Sie sonst geleistet hätten, und andere Einkünfte; der Begriff Verdienst wird nicht eng verstanden.
Nur wenn die Sache durch die Reparatur nicht besser wird als vorher. Werden dabei Teile erneuert, die ohnehin bald hätten getauscht werden müssen, besteht Ihr Schaden nur in der Differenz der Verkehrswerte mit und ohne Schadensereignis. Den Vorteil aus der Verbesserung müssen Sie sich also anrechnen lassen.
Ihre Arbeitskraft hat einen eigenen Wert. Wird sie durch eine Verletzung ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend zerstört, muss der Schädiger das ersetzen. Daran ändert es nichts, wenn Angehörige oder Nachbarn einspringen, sofern sie das nicht in der Absicht tun, den Schädiger zu entlasten.
Steht nicht sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, dass Sie ohne den Unfall die vorgesehene Anstellung erhalten hätten und dadurch verdient hätten, fehlt der Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstausfall. Ein Ersatz dafür steht dann nicht zu.
Ja. Müssen Sie wegen einer Verletzung eine Haushaltshilfe aufnehmen, können Sie den dafür nötigen Aufwand selbst vom Schädiger verlangen. Das gilt auch, wenn Sie tatsächlich keine Hilfe beschäftigen, sondern die Einschränkung mit mehr Zeit und Mühe ausgleichen, oder wenn Ihr Ehemann dafür aufkommt. Bei dauernder Beeinträchtigung kommt eine Rente in Betracht, die sich nach Ihrem Haushalt und den Kosten einer Ersatzkraft richtet.
Ja. Ist Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert, können Sie die Beiträge für eine freiwillige Höher- oder Weiterversicherung verlangen, die Ihnen die ungeschmälerte Pension sichert. Sie haben die Wahl zwischen diesen Beiträgen und dem späteren Ersatz der Pensionsdifferenz, sind an die getroffene Wahl aber gebunden.
Ja. Es kommt nicht auf den Vergleich der Gewinne vor und nach dem Unfall an, sondern darauf, welcher Ertrag ohne Ihre unfallbedingte Verhinderung erzielt worden wäre. Steigt der Gewinn trotz Ihres Ausfalls, ist der Betrag zu ersetzen, um den er ohne die Behinderung noch höher gewesen wäre.
Zum Schmerzengeld zählen auch Sorgen um die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit, um die spätere Berufsausübung und um die Familie, die Versorgung und Pflege entbehrt. Berücksichtigt werden außerdem alle Dauerfolgen, die Sie daran hindern, Lebensfreuden zu genießen, die Sie vor dem Unfall genossen haben, etwa bei einem ertaubten Musikfreund oder einem bewegungsbehinderten Sportler.
Das Schmerzengeld wird grundsätzlich für den gesamten Schaden in einem Betrag bemessen. Ist eine zeitliche Einschränkung nicht begründet und würde sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen, hat das Gericht so vorzugehen, darf dabei aber nicht über den geforderten Betrag hinausgehen.
Ja, aber nur für Schmerzen, die nicht bloß eine Fortsetzung der früheren sind und mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war. Das gilt auch, wenn früher ein Gesamtbetrag festgesetzt oder ein Vergleich mit Gesamtabgeltung geschlossen wurde. Maßgeblich ist, ob Ihnen damals alle wesentlichen Umstände bekannt waren.
Auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich steht, sind Kosten zu ersetzen, die durch die vermehrten Bedürfnisse nach einer Verletzung entstehen. Sonst stünde jemand, der ohne Verschulden allein für die Gefahr haftet, besser da als der Schuldige. Solche Mehrkosten können Sie daher geltend machen.
Bei einer Querschnittlähmung sprechen die Gerichte hohe Schmerzengeldbeträge zu. Wie hoch der Betrag ausfällt, richtet sich danach, wie lange und wie stark Sie leiden, welche Folgen bleiben und wie sehr Sie seelisch belastet sind. Bei besonders schweren, das ganze weitere Leben bestimmenden Folgen fallen die Beträge deutlich höher aus.
Auch wenn Sie Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum fordern, bemisst das Gericht den Betrag für die gesamten Folgen, sofern die zeitliche Beschränkung nicht begründet ist. Mehr als den geforderten Betrag kann Ihnen das Gericht dabei nicht zusprechen.
Ja. Hat der Schädiger einen ersten, vorläufig geforderten Schmerzengeldbetrag sofort anerkannt, sind Sie damit nicht endgültig abgefunden. Für Schmerzen und bleibende Folgen, die erst später auftreten, können Sie weiterhin eine Abgeltung verlangen.
Können Sie Ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben, müssen Sie eine Umschulung beginnen, wenn sie Ihnen im Einzelfall zumutbar ist. Ist sie an Ihrem Heimatort nicht möglich, müssen Sie grundsätzlich auch eine auswärtige Schulungsstätte aufsuchen, sofern keine Umstände dagegen sprechen. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Hat er weniger geleistet, als er hätte müssen, wird zumindest der gesetzliche Unterhalt als Untergrenze herangezogen. Kinder können auch den Ersatz der entgangenen Betreuungs- und Pflegeleistungen verlangen; den Aufwand müssen Sie dafür aber konkret behaupten. Woher der Verstorbene sein Einkommen bezogen hat, spielt keine Rolle.
Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.
Ja, und zwar zusätzlich zum Schmerzengeld. Sie müssen nicht beweisen, dass eine bestimmte Heirat oder ein bestimmtes berufliches Fortkommen verhindert wurde; es genügt die bloße Möglichkeit. An Ihre Behauptungen und Beweise dürfen dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Nein. Eine Entschädigung kann schon zugesprochen werden, wenn Ihr besseres Fortkommen durch die Entstellung bloß möglicherweise verhindert wird. Auch eine geringe Wahrscheinlichkeit genügt, und Sie müssen nicht abwarten, ob der Nachteil wirklich eintritt. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Nein. Vorteile werden nur beim Vermögensschaden angerechnet, also etwa beim entgangenen Verdienst oder bei Heilungskosten. Das Schmerzengeld gleicht dagegen einen Schaden aus, der sich nicht in Geld messen lässt; ein Vermögensvorteil wird darauf nicht angerechnet.
Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgingen, solange sie noch in einem einigermaßen angemessenen Verhältnis dazu standen.
Berechnet wird der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil jedes einzelnen Hinterbliebenen. Dazu geht man von den Verhältnissen vor dem Ereignis aus und stellt den gedachten Verlauf ohne das Ereignis jener Lage gegenüber, die durch das Ereignis entstanden ist.
Nein. Angerechnet werden nur Leistungen, die durch das schädigende Ereignis von selbst ausgelöst werden, weil ein Dritter durch Gesetz oder Vertrag dazu verpflichtet ist. Freiwillige Zuwendungen wie Spenden sollen Ihnen helfen und nicht den Schädiger entlasten.
Ja. Hätte Ihr Mann länger gelebt, hätte er weiter Beiträge gezahlt und Ihre Witwenpension wäre höher ausgefallen. Den Unterschied zwischen dieser gedachten höheren und der tatsächlich bezogenen Pension können Sie vom Schädiger ersetzt verlangen.
Verliert eine Witwe durch den Tod ihres Mannes den Unterhalt, kann sie dafür Ersatz verlangen. Die bezogene Witwenpension deckt denselben Bedarf und ist daher anzurechnen. Dasselbe gilt für Beistandsleistungen, die der Unterhaltspflichtige erbracht hat.
Hat Ihnen Ihr verstorbenes Kind freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung Geld gegeben, entsteht daraus kein Ersatzanspruch gegen denjenigen, der den Tod verursacht hat. Dasselbe gilt für Zahlungen, die nur auf einer vertraglichen Zusage beruhten.
Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.
Verletzt eine geschäftsschädigende Behauptung zugleich Ihre Ehre, müssen Sie nur beweisen, dass die Behauptung verbreitet wurde. Der andere muss dann beweisen, dass sie wahr ist oder dass ihm die Verbreitung nicht vorwerfbar war. Liegt keine Ehrverletzung vor, müssen Sie auch beweisen, dass die Behauptung unrichtig war und Ihnen geschadet hat.