Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn Sie wegen verbreiteter Unwahrheiten Ersatz Ihres Schadens wollen, müssen Sie beweisen, dass die Behauptungen unwahr sind. Zusätzlich müssen Sie darlegen, dass die Unwahrheit bei durchschnittlicher, jedem zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar war. Danach ist es Sache des Beklagten zu behaupten, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, und zu beweisen, dass er Anhaltspunkte für die Wahrheit hatte.
Nein. Auch eine bewertende Einschätzung wird rechtlich wie eine Tatsachenbehauptung behandelt, wenn sich ihre Richtigkeit überprüfen lässt. Entscheidend ist, ob dahinter ein nachprüfbarer Tatsachenkern steckt, den ein unbefangener Leser aus dem Gesamteindruck herausliest.
Wenn eine Verdienstchance im Geschäftsleben schon für sich einen eigenen Wert hat, zählt ihr Verlust nicht als entgangener Gewinn, sondern als tatsächlich erlittener Schaden. Konnten Sie eine Wohnung wegen des Verhaltens eines anderen nicht weitervermieten, ist die verlorene Miete ein solcher tatsächlicher Schaden.
Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.
Erklärt der Schädiger, für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall zu haften und diese zu ersetzen, ist das ein verbindliches Anerkenntnis. Solche Forderungen verjähren dann erst in dreißig Jahren. Eine Klage auf Feststellung ist dann nicht mehr nötig, weil Ihnen das rechtliche Interesse daran fehlt.
Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Wissen über den Schaden und die Person des Schädigers. Ob daraus rechtlich Ansprüche folgen und wie der Sachverhalt juristisch einzuordnen ist, gehört nicht zu diesem Wissen und lässt die Frist nicht früher beginnen.
Damit die Frist zu laufen beginnt, müssen Sie auch jene Umstände kennen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten offenkundig rechtswidrig war. Braucht das Erkennen der Zusammenhänge besonderes Fachwissen, über das Sie als Laie nicht verfügen, beginnt die Frist so lange nicht, selbst wenn Sie Schaden und Schädiger schon kennen.
Ja. Unter die wiederkehrenden Leistungen mit dreijähriger Verjährung fallen Leistungen im weiteren Sinn. Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an, und es macht keinen Unterschied, ob es eine Haupt- oder eine Nebenleistung ist, etwa Kosten einer Pflegeperson oder einer Haushaltshilfe.
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Nicht schon deshalb. Arglist allein verlängert die Frist nicht. Nur wenn das Verhalten eine schwerere vorsätzliche Straftat darstellt, gilt die lange Frist; sonst bleibt es bei drei Jahren.
Mussten Sie mit bestimmten Unfallfolgen nicht rechnen, beginnt die dreijährige Frist für diese Schäden erst, wenn Sie davon erfahren. Für die von Anfang an absehbaren Schäden läuft die Frist dagegen schon ab dem Unfall.
Die Verjährungsfrist für Ihren Schadenersatzanspruch beginnt erst zu laufen, wenn Sie den Zusammenhang zwischen Schaden und Ursache in vertretbarer Weise feststellen können. Solange das nicht möglich ist, läuft die Frist nicht.
Durften Sie annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, hatten Sie keinen Anlass, weitere Ersatzansprüche zu verfolgen, auch nicht mit einer Feststellungsklage. Die Lage ist dann nicht anders, als hätten Sie von einem Schaden überhaupt noch nichts gewusst.
Verhandlungen über einen Vergleich halten die Verjährung auf, aber nur, wenn Sie nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klagen. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab; zwei bis drei Monate wurden anerkannt, fünf Monate und mehr in der Regel nicht.
In der Regel nicht. Wer Vergleichsverhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist weiterführt, ohne das Gegenteil klar zu sagen, gibt zu erkennen, dass er später keine Verjährung einwenden will. Sie dürfen darauf vertrauen, müssen aber nach dem Scheitern rasch klagen.
Waren die späteren Folgen schon damals sicher vorhersehbar, beginnt die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Verletzung erfahren haben. Für solche Folgeschäden läuft also keine eigene neue Frist. Nur wenn Dauerfolgen damals nicht erkennbar waren, beginnt die Frist später.
Nein, solange die Verhandlungen laufen, kann die Frist nicht zu Ende gehen. Es genügt, dass Sie Ihre Ansprüche anmelden und die Gegenseite, auch der Versicherer, Stellung nimmt, ohne sie ganz abzulehnen. Bleiben Sie danach ohne Grund lange untätig, gelten die Verhandlungen als gescheitert.
Ja. Treten Folgen eines Schadens auf, mit denen niemand rechnen konnte, beginnt für diese eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Ob die Folgen vorhersehbar waren, wird danach beurteilt, was objektiv absehbar war, nicht nach Ihrer eigenen Einschätzung.
Ja. Wird Ihnen immer wieder aufs Neue Schaden zugefügt, beginnt für jeden einzelnen Schaden eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Vergrößert sich dagegen nur ein bereits eingetretener Schaden, bleibt es beim ursprünglichen Fristbeginn.
Nein, nicht immer. Nur wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung erheben, sonst verjähren diese Ansprüche. Ist ein späterer Schaden bloß möglich, bleibt Ihnen das erspart.
Entwickeln sich aus einer einzigen schädigenden Handlung laufend gleichartige Folgen, die miteinander zusammenhängen und von Anfang an vorhersehbar waren, handelt es sich um einen einzigen Schaden. Dieser ist bereits mit der ersten Auswirkung entstanden. Die Wirkungen gelten damit als bekannt, auch wenn erst ein Teil davon eingetreten ist.
Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn Sie den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich kennen. Dass Sie es hätten wissen können, genügt nicht. Ihre Kenntnis muss außerdem so weit reichen, dass Sie mit dem vorhandenen Wissen eine Klage erfolgreich begründen können.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Sie müssen einen zahlenmäßig bestimmten Betrag fordern und Ihren Schaden ausreichend begründen. Auch wenn das Gericht die Höhe schätzen darf, dürfen Sie deren Ermittlung nicht einfach einem Sachverständigen überlassen. Ebenso muss ein Räumungsbegehren klar sagen, welche Räume geräumt werden sollen.
Grob fahrlässig handeln Sie, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Fehler muss so schwer oder so häufig sein, dass er nur besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen unterläuft. Dann liegt der Verdacht nahe, dass der Schaden sogar in Kauf genommen wurde.
Ja. Wenn Sie Ihre Klage auf ein Verschulden stützen, ist die betragsmäßig begrenzte Haftung allein wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs bereits mitumfasst. Sie ist gegenüber der unbegrenzten Verschuldenshaftung nur ein Weniger, nichts anderes. Auch das Rechtsmittelgericht darf den Fall unter diesem Gesichtspunkt prüfen.
Ja. Die Vorschriften darüber, wer in einem Kindergarten angestellt werden darf, dienen auch dem Schutz der körperlichen Sicherheit der betreuten Kinder. Wie weit die Aufsichtspflicht im Einzelnen reicht, hängt aber von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Eine Vereinbarung, mit der die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt nur, soweit ihr Abschluss oder ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtlich zugefügte Schäden sind davon nie gedeckt. Erfasst sind nur Schäden aus den typischen oder wenigstens vorhersehbaren Gefahren, nicht aber solche, an die die Parteien überhaupt nicht denken konnten.
Weil der genaue Nachweis bei möglichen Behandlungsfehlern besonders schwierig ist, werden an den Beweis des Zusammenhangs zwischen Fehler und Gesundheitsschaden geringere Anforderungen gestellt. Ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler spricht ohnehin dafür, dass er den Schaden verursacht hat.
Ja. Diese Pflicht folgt nicht nur aus dem Berufsrecht, sondern ist Teil des Behandlungsvertrags und trifft jeden Arzt. Fehlt eine Aufzeichnung, wird vermutet, dass die Maßnahme nicht gesetzt wurde; der Arzt muss dann das Gegenteil beweisen. Ein Fehler in der Dokumentation bedeutet aber nicht schon, dass er sorgfaltswidrig gehandelt hat.