Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ob der fließende Verkehr behindert wurde, wird nicht am Beginn, sondern am Ende des Einordnens beurteilt. Wenn Sie aus einer Grundstücksausfahrt nach links einbiegen, ist das Einordnen erst beendet, wenn Ihr Fahrzeug zur Gänze auf der für Ihre Fahrtrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Richtung fährt. Erst dann sind Sie wieder im fließenden Verkehr.
Nein. Wer sich aus einer Ausfahrt in den fließenden Verkehr einordnet, erfüllt seine Wartepflicht nur, wenn er den Bevorrangten bis zum Erreichen von dessen Geschwindigkeit nicht zu unvermitteltem Bremsen oder Auslenken nötigt. Eine geringfügige Verlangsamung ist dem Bevorrangten zumutbar. Er darf aber nicht zu einer verkehrswidrigen Fahrweise gezwungen werden, etwa dazu, den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zu unterschreiten.
Trägt ein Fahrverbot eine Zusatztafel, die die Zufahrt gestattet, ist die Straße für den Vorrang wie eine Sackgasse zu behandeln. Es gilt daher die Regel, dass Fahrzeuge von rechts Vorrang haben. Ein besonderer Vorrang ergibt sich aus dem Verbotszeichen nicht.
Auf mehrspurigen Autobahnen kann eine Geschwindigkeit unter Umständen auch dann angepasst sein, wenn Sie einem plötzlich auftauchenden Hindernis zwar nicht mehr durch Anhalten, aber durch gezieltes Ausweichen ohne Gefährdung anderer entgehen können. Wer sich in diesen Grenzen hält, bleibt im erlaubten Risiko und macht sich nicht strafbar.
Ja, grundsätzlich auch ohne Verschulden. Schlepplifte fallen unter das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, und zwar auch Anlagen, die im Winter als Schlepplift und im Sommer als Sessellift oder als Aufstiegshilfe für eine Sommerrodelbahn betrieben werden. Der Betreiber haftet daher für Schäden beim Betrieb des Lifts, auch wenn ihn und seine Leute kein Verschulden trifft, außer die Ersatzpflicht ist im Gesetz ausgeschlossen.
Als Wartepflichtiger dürfen Sie den Vorrangberechtigten nicht nur beim Beginn Ihres Fahrmanövers nicht behindern, sondern während des gesamten Vorgangs bis zu seinem Ende. Sie dürfen ihn also auch dabei nicht zu plötzlichem Bremsen oder Ausweichen zwingen.
Nein. Wer Vorrang hat, verliert ihn grundsätzlich nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Nur in besonders krassen Fällen gilt das nicht, etwa wenn Sie eine Sperrfläche befahren oder der Wartepflichtige mit Ihrer Fahrweise gar nicht rechnen musste.
Ein Vorrangfall liegt nur so lange vor, als der Vorrangberechtigte wegen des Einbiegens unvermittelt bremsen muss. Musste er das nicht, wurde sein Vorrang auch nicht verletzt.
Das Vorrecht des Versicherungsnehmers soll Ihnen als Geschädigtem vorrangig den Ersatz Ihres Schadens sichern. Bleibt eine Lücke zwischen Ihrem Schaden und dem, was Sie vom Schädiger bekommen, trägt sie der Versicherer und nicht Sie. Er ist für seine Leistung mit der Prämie bezahlt worden und muss unabhängig davon zahlen, ob er selbst Rückgriff nehmen kann.
Ja. War der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, brauchen Sie keine rechtlich gesicherte Erwerbsmöglichkeit. Ein solcher Verdienstentgang gilt als positiver Schaden. Entscheidend ist, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann; das gilt auch außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit.
Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.
Nimmt ein Arbeitnehmer einen Kollegen ohne Auftrag des gemeinsamen Arbeitgebers im eigenen Auto zur Arbeit mit, geschieht diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebs und nicht in Erfüllung seiner Dienstpflicht. Er gilt dabei nicht als Aufseher im Betrieb.
Das hängt davon ab, wem Ihre Hausarbeit gedient hat. Trägt sie zum Unterhalt der Familie bei, wird sie wie ein Verdienstentgang behandelt. Dient sie nur der Befriedigung Ihrer eigenen Bedürfnisse, ist sie keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung.
Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.
Steht fest, dass entweder ein Behandlungsfehler oder ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich den Schaden verursacht hat, und lässt sich das nicht klären, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Arztes rechtswidrig und schuldhaft war und für diesen Schaden konkret gefährlich sein konnte.
Sie werden so gestellt, wie Sie stünden, wenn rechtzeitig gewarnt worden wäre. Ersetzt werden daher jene Kosten, die nötig sind, um den vereinbarten Zustand herzustellen, nicht aber Ihr Interesse an dem Werk als solchem. Kosten, die Sie auch bei einer Warnung hätten tragen müssen, bekommen Sie nicht ersetzt.
Möglich ist es. Ein Mitverschulden kann Ihren Ersatzanspruch mindern, etwa wenn Sie selbst hervorragende Kenntnisse auf dem Anlagesektor haben und Ihnen die Unrichtigkeit der Beratung deshalb hätte auffallen müssen. Ob und in welchem Ausmaß das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Eine Klage wegen rufschädigender Behauptungen ist bei einer Strafanzeige nur dann berechtigt, wenn der Anzeiger wusste, dass sie falsch ist. Eine vertrauliche Anzeige soll im Interesse der Allgemeinheit auch dann erlaubt sein, wenn sich die Angaben als unwahr erweisen. Als Kläger müssen Sie beweisen, dass der Anzeiger die Unwahrheit kannte und vorsätzlich handelte.
Ja. Mehrere Unternehmen auf einer Baustelle müssen aufeinander achtgeben, und in den Schutzbereich der einzelnen Werkverträge sind auch die Beschäftigten der anderen Firmen einbezogen. Werden Sie verletzt, können Sie Ihren Schaden daher unmittelbar gegen das andere Unternehmen geltend machen, das für seine Leute einzustehen hat.
Eine ärztliche Anordnung ist keine allgemeine Überweisung, sondern setzt voraus, dass der Arzt nach Untersuchung und Beurteilung die konkrete Maßnahme anordnet. Der Arzt bestimmt dabei nicht nur ob, sondern auch wie behandelt wird, und trägt dafür die Verantwortung. Der Therapeut haftet für die richtige Durchführung der einzelnen Behandlung, nicht aber für die vom Arzt angeordnete Art und Häufigkeit.
Ja, in gewissem Umfang. Auch nach Auflösung eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass dem anderen daraus keine Nachteile entstehen. Wirkt eine ungenügende Beratung als Schadensursache weiter, entlastet eine spätere Fehlberatung durch einen zweiten Anwalt den ersten nicht. Hätte jeder Fehler für sich den Schaden herbeigeführt, haften beide gemeinsam für das Ganze.
Nicht immer. Das Gefahrenzeichen verpflichtet Sie als Lenker, die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Es genügt aber nicht, um einen bis zu fünfzehn Zentimeter herausragenden Kanaldeckel ordnungsgemäß abzusichern. Der Oberste Gerichtshof hat später ausdrücklich gegenteilig entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Niveauunterschied dauerhaft besteht.
Wurden Sie durch falsche, unvollständige oder irreführende Angaben in einem Prospekt zur Zeichnung einer Anlage bewegt, kann Ihnen ein Ersatzanspruch zustehen. Sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben im Prospekt sachlich richtig und vollständig sind. Einstehen müssen alle, die durch ihr nach außen erkennbares Mitwirken an der Gestaltung des Prospekts besonderes Vertrauen geschaffen haben, insbesondere anerkannte Fachleute.
Ja. Für die Haftung kommt es nicht darauf an, ob den Lenker persönlich ein Vorwurf trifft. Wenn das Gesetz jede gebotene Sorgfalt verlangt, misst es das rein sachlich. Wird dieses Maß nicht eingehalten, liegt ein Mangel im Bereich des Halters vor und die Haftung greift.
Ja. Bei einer Rente für entgangenen Verdienst ist die Geldentwertung zu berücksichtigen, weil sich der Anspruch nach den jeweils bestehenden Verhältnissen richtet. Bemessen wird die Rente trotzdem grundsätzlich nach den gegenwärtigen Verhältnissen. Dass künftige Raten damit unsicher bleiben, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Ja. Liegt das Risiko einer Anlage auf der Hand, muss der Vermittler richtig und vollständig über jene Umstände informieren, die für Ihre Entscheidung besonders wichtig sind. Hat er selbst keine ausreichenden Unterlagen oder Kenntnisse, muss er das offenlegen. Verletzt er diese Pflichten, haftet er Ihnen persönlich aus dem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag.
Ja. Ein Anlageberater muss über das Risiko der geplanten Veranlagung aufklären; was er im Einzelnen tun muss, richtet sich nach den Umständen. Stellt er ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dar und bringt Sie damit zur Beteiligung, haftet er für die fehlerhafte Beratung. Daran ändert nichts, dass er selbst von der Seriosität überzeugt war.
Wurde Ihr minderjähriges Kind verletzt und tragen Sie als Unterhaltspflichtiger die Heilungskosten, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einklagen. Sie können auch feststellen lassen, dass der Schädiger für solche künftigen Kosten haftet. Das gilt selbst dann, wenn die Haftung gegenüber dem verletzten Kind bereits rechtskräftig feststeht.
Ja, wenn Sie bloß befördert wurden. Die Haftung des Halters oder Betriebsunternehmers ist nur ausgeschlossen, wenn der Verletzte während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Wird ein Arbeitnehmer ohne weitere Arbeit einfach nur mitgenommen, ist er nicht beim Betrieb tätig. Der Lenker selbst zählt dagegen immer zu den beim Betrieb tätigen Personen.
Ja. Ein sexueller Missbrauch, der körperliche oder schwere seelische Schäden verursacht hat, gilt als Verletzung des Körpers. Schmerzengeld gebührte deshalb schon vor der Einführung der eigenen Bestimmung zum Schutz vor Gewalt in der Familie. Die Höhe wird für die gesamte Beeinträchtigung nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts bemessen.