Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn er in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung steht und sich dabei eine für die Bahn typische Gefahr verwirklicht hat. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind erfasst. Ein Sturz auf der Rolltreppe in der Station gehört nicht dazu.
In der Regel bleibt der Vermieter Halter des Fahrzeugs, vor allem bei kurzer Überlassung wie bei einem Leihwagen. Es können auch beide, Vermieter und Mieter, Halter sein. Erst bei längerfristiger Überlassung endet die Haltereigenschaft des Vermieters und geht auf den Benützer über.
Halter ist, wer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und es auf eigene Rechnung gebraucht. Verfügungsgewalt hat, wer bestimmt, wann, wohin und zu welchem Zweck gefahren wird. Zum Gebrauch auf eigene Rechnung zählt auch die mittelbare Nutzung, etwa die Vermietung oder das Überlassen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe; mehrere Halter haften gemeinsam.
Ja, soweit die Umstände das nahelegen. Verlangt wird eine über die gewöhnliche Vorsicht hinausgehende Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht, die auch auf mögliches ungeschicktes Verhalten anderer Rücksicht nimmt. Gegenüber Kindern am Straßenrand ist jede denkbare Vorsicht geboten, insbesondere eine geringere Geschwindigkeit.
Sehr streng. Der Halter muss bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, was ihm zur Verhütung unbefugter Fahrten billigerweise zugemutet werden kann. Was im Einzelfall nötig ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Die Schlüssel ständig bei sich zu tragen, wird nicht verlangt.
Reißen Sie das Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte oder machen Sie eine Notbremsung, wird daraus eine außergewöhnliche Gefahr Ihres Fahrzeugs, und die Befreiung von der Haftung entfällt. Das gilt auch dann, wenn Sie nur auf das Verhalten des Unfallgegners reagiert haben.
Nicht unbedingt. Steht dem schuldhaften Verhalten des einen Beteiligten, das den Unfall ausgelöst hat, nur eine Fehlreaktion des anderen gegenüber, kann der Ausgleich zur Gänze entfallen. Ein Verhalten, das nicht allen Gegebenheiten gerecht wird, führt nicht in jedem Fall zu einer Kürzung.
Von einem anfahrenden Sattelschlepper geht wegen Gewicht, Länge, Breite, größerem Platzbedarf beim Einbiegen und erschwerter Verkehrsbeobachtung eine deutlich größere Gefahr aus als von einem anfahrenden Personenwagen. Der Schaden wird deshalb im Verhältnis zwei zu eins zulasten des Lastwagens geteilt.
Verreißt ein Lenker wegen des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten sein Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit nach links und stößt gegen ein am Fahrbahnrand abgestelltes Auto, geht davon eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. Das kann seine Haftung begründen, obwohl ein anderer den Anstoß gegeben hat.
Ja, wenn die Gefahr des Fahrzeugs selbst gegenüber dem Eingriff des Tieres oder eines Dritten übergewichtig wird und sich damit als Schadensursache verselbständigt. Dann kann sich der Halter nicht mehr auf die Haftungsbefreiung berufen. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Halter des Fahrzeugs. Bleibt offen, ob ein Umstand den Unfall verursacht hat, geht diese Unklarheit zu seinen Lasten. Sie müssen aber nachweisen, dass Ihr Schaden überhaupt durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.
Der Halter. Er muss beweisen, dass ein unabwendbares Ereignis vorlag oder dass sein Fahrzeug nicht ursächlich war. Bleiben Zweifel, gehen sie zu seinen Lasten; bei mehreren möglichen Abläufen wird von der für den Geschädigten günstigsten Möglichkeit ausgegangen.
Bleiben wesentliche Einzelheiten des Unfallhergangs unaufklärbar, geht das zulasten des Halters. Auch wenn offen bleibt, ob ein bestimmter Umstand für den Unfall ursächlich war, wirkt sich das gegen ihn aus. Ein bloß denkmöglicher Ablauf reicht dafür aber nicht.
Grundsätzlich nicht. Wenn Sie als Linksabbieger die Fahrbahnmitte nur geringfügig überrollen und der entgegenkommende Verkehr auf seiner Hälfte noch reichlich Platz hat, liegt darin für sich allein keine Vorrangverletzung. Anders ist es, wenn Sie den Bevorrangten durch Ihre Fahrweise zu jähem Bremsen nötigen.
Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.
Sehr streng: Sie müssen bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, was Ihnen zugemutet werden kann; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Schon wer günstige Bedingungen für eine unbefugte Fahrt schafft, ermöglicht sie. Ob Sie mit der Benützung durch eine andere Person rechnen konnten, spielt keine Rolle.
Eine Fehlreaktion ist nur dann entschuldbar, wenn Sie ohne eigenes Verschulden von dem bedrohlichen Ereignis überrascht wurden und deshalb eine an sich unrichtige Abwehrhandlung gesetzt haben. Für eine Gefahr aus einem nicht erkennbaren Mangel der Lenkung haften Sie nur, wenn Sie diese Gefahr durch vorschriftswidriges und schuldhaftes Verhalten vergrößert haben.
Die Pflicht, das Fahrzeug niemandem ohne Lenkberechtigung zu überlassen, schützt die Allgemeinheit. Sie schützt weder den Fahrer selbst noch jene Personen, die trotz Kenntnis des fehlenden Führerscheins mitfahren. Wer sein Fahrzeug einem Fahrer ohne Berechtigung überlässt, trifft deshalb allein deswegen kein Mitverschulden.
Nur, wenn Sie das Teil als selbständiges Produkt erworben haben; das richtet sich nach der Verkehrsauffassung. War der fehlerhafte Teil schon im Endprodukt verbaut, haftet sein Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz nicht für die Schäden am Endprodukt. Scheidet seine Haftung aus, haftet dafür auch der Importeur des Endprodukts nicht.
Baumaterial bleibt auch dann ein Produkt, wenn es fest in ein Gebäude eingebaut wurde. Hersteller oder Importeur haften daher für Schäden, die fehlerhaftes Material am übrigen Gebäude anrichtet. War das gelieferte Material dagegen mängelfrei, fehlt es schon an einem Fehler und es gibt keine Produkthaftung.
Am Stand von Wissenschaft und Technik. Er bestimmt, was Sie als durchschnittliche Benutzerin oder durchschnittlicher Benutzer an Sicherheit erwarten dürfen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem genau dieses Produkt in Verkehr gebracht wurde; auch der Preis kann eine Rolle spielen.
Die Fahrbahnmitte ist die Trennlinie zwischen den beiden Fahrtrichtungen. In der Regel deckt sie sich mit der geometrischen Mitte der Fahrbahn. Ist die Straßenoberfläche aber besonders gestaltet, kann die maßgebliche Trennlinie auch woanders verlaufen.
Die Vorschriften über das Fahren am rechten Fahrbahnrand und über das Ausweichen sollen vor allem verhindern, dass beim Begegnen von Fahrzeugen deren Insassen gefährdet werden. Wer dagegen verstößt, haftet daher gerade für solche Schäden.
Grundsätzlich gilt der Vorrang für die ganze Fahrbahn und geht auch bei verkehrswidrigem Verhalten nicht verloren. Das gilt aber nur, solange der Wartepflichtige mit einem solchen Fahrzeug rechnen musste. Wer über eine Sperrlinie auf der Gegenfahrbahn heranfährt und mit wem daher niemand rechnen konnte, kann sich nicht auf den Vorrang berufen.
Münden zwei Straßen so zusammen, dass die Fahrstreifen beider Straßen nebeneinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Wer wartepflichtig ist, muss dem anderen einen Fahrstreifenwechsel nur ermöglichen, wenn dieser ihn rechtzeitig anzeigt. Solange das nicht geschieht, dürfen Sie auf Ihrem Fahrstreifen einfahren.
Dann, wenn die Fahrbahn unübersichtlich und so schmal ist, dass eine gefahrlose Begegnung nicht oder kaum möglich ist. Sie müssen dann auf halbe Sicht fahren, also so langsam, dass Sie vor der Mitte der einsehbaren Strecke anhalten können. Diese Pflicht trifft beide einander begegnenden Lenker; maßgeblich sind alle Umstände zusammen.
Nein, nicht schon beim ersten Erblicken. Es genügt, wenn Sie Ihr Fahrzeug innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten können. Zum sofortigen Bremsen sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie erkennen, dass der andere nicht mehr rechtzeitig stehenbleiben kann.
Fahrtrichtung ist nicht die Richtung nach der Himmelsrichtung, sondern die, die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf der Fahrbahn ergibt. Eine Straße bleibt auch dann der natürliche Verlauf, wenn sie sich bei einer Abzweigung verengt und leicht nach links krümmt, während die andere Straße so stark nach rechts abzweigt, dass sie nicht mehr als geradlinige Fortsetzung gilt.
Ja, aber nur eingeschränkt. Sie müssen Ihre Fahrweise nicht darauf einstellen, dass Fußgänger hinter einem Autobus unachtsam und ohne Rücksicht auf den Verkehr die Fahrbahn überqueren. Rechnen müssen Sie nur damit, dass jemand einige Schritte auf die Fahrbahn tritt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dasselbe gilt bei einer außerhalb einer Haltestelle angehaltenen Straßenbahn.
Nein. Wer auf seinem Fahrstreifen bleibt, muss sich von Sonderfällen abgesehen nicht durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissern, ob er Verkehrsteilnehmer außerhalb seines unmittelbaren Sichtbereichs gefährdet. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder auf seinem Fahrstreifen bleibt und ihn nur verlässt, wenn das gefahrlos möglich ist. Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn, enden die Fahrstreifen davor, sodass das Vorbeifahren ein Fahrstreifenwechsel ist.