Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn Sie den Staat wegen eines Fehlers einer Behörde oder eines Gerichts klagen, genügt es nicht, diesen Fehler zu behaupten und zu beweisen. Sie müssen auch vorbringen und beweisen, dass Ihnen der Schaden ohne diesen Fehler nicht entstanden wäre.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass eine Schutzvorschrift verletzt wurde, müssen Sie nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Einen strikten Nachweis, dass die Übertretung den Schaden verursacht hat, brauchen Sie nicht, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.
Ein Vertrag kann auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründen. Ihr bloßes Vermögen ist als Dritter aber in der Regel nicht in diesen Schutzbereich einbezogen.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Gegenüber Dritten, die weder Auftraggeber noch Besteller sind, haftet ein Fachbetrieb für seine Sachkunde etwa dann, wenn er bei der Herstellung der Erzeugnisse gegen Schutzvorschriften oder gegen ein allgemeines Gefährdungsverbot verstoßen hat.
Der Gehilfe, den Ihr Vertragspartner zur Erfüllung einsetzt, haftet Ihnen nicht wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag. Er haftet Ihnen nur, wenn sein Verhalten auch unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.
Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.
Nur jenen Teil des Gewinnausfalls, der Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entspricht. Für die übrigen Gesellschafter ist ihr eigener Ausfall bloß ein mittelbarer Schaden, den sie nicht ersetzt bekommen. Entgeht Ihnen die Abgeltung für Ihre persönliche Arbeitsleistung, ist das Verdienstentgang.
Verlieren Sie als Gläubiger die Sicherheit für Ihre Forderung, entsteht Ihr Schaden schon in diesem Moment. Sie müssen nicht warten, bis endgültig feststeht, dass Sie die Forderung nicht mehr eintreiben können. Sie können vom Schädiger sofort verlangen, dass er eine gleichwertige Sicherheit beschafft.
In der Regel nicht. Nachteile, die sich nicht in Geld ausdrücken lassen, werden nur in den Fällen ersetzt, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Für den bloßen vorübergehenden Verlust des Gebrauchs einer Sache oder für Eingriffe in Ihr Namens- und Persönlichkeitsrecht gibt es daher keinen Ersatz. Sie können solche Nachteile auch nicht dadurch ersatzfähig machen, dass Sie Geld aufwenden, um sie abzuwenden.
Wird gerade jener Schaden geltend gemacht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, hier aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wurde, droht keine unübersehbare Ausweitung der Ansprüche. Dieser Dritte kann daher Ersatz verlangen. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer aber schon die Gefahr trägt.
Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.
Greift ein Dritter in den Ablauf ein, wird der rechtliche Zusammenhang zum ursprünglichen Verhalten nur dann unterbrochen, wenn mit einem solchen Eingriff nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Der Dritte kann auch der Geschädigte selbst sein.
Auch wenn ein Dritter eine Entscheidung trifft, die den Schaden vergrößert, bleibt der Zusammenhang zum ursprünglichen Ereignis bestehen. Unterbrochen wird er nur, wenn mit einem solchen Verhalten nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.
Wer eine Schutznorm übertritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. Dass die Übertretung den Schaden in nachvollziehbarer Weise verursacht hat, wird vermutet.
Ja. Der Schaden entsteht bereits mit der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der Empfänger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Geld zurückzuzahlen. Sie müssen nicht abwarten, bis die Rückforderung endgültig uneinbringlich ist. Eine Geldforderung ist eben etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrags; dass jemand ausnahmsweise sofort zurückzahlen könnte, muss der Schädiger beweisen.
Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.
Die Bedenken gegen den Ersatz an nur mittelbar Geschädigte greifen nicht, wenn der Schaden nur verlagert wurde. Es geht dann um jenen Schaden, der ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und zu ersetzen wäre. In die Betrachtung kommt also kein zusätzlicher Schaden hinein.
Nein. Zwar ist es ein Nachteil in Ihrem Vermögen, wenn für Sie eine Verbindlichkeit entsteht. Ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht fest, dass der Schuldner sie nicht bezahlen will, liegt keine Vermögensminderung mehr vor. Der Schaden fällt damit nachträglich weg.
Der Schädiger wird nicht dadurch frei, dass derselbe Schaden mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne seine Handlung eingetreten wäre. Auch wenn er Sie dabei zufällig vor einem anderen Nachteil bewahrt hat, bleibt er ersatzpflichtig. Ihr Anspruch geht durch solche Überlegungen also nicht verloren.
Der Schädiger. Er muss behaupten und beweisen, dass die Folgen seiner Handlung mit denen einer anderen, bloß gedachten Ursache übereinstimmen. Dass der Schaden möglicherweise auch ohne sein Verhalten oder irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, genügt dafür nicht.
Der Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und Ihrem Schaden entfällt nicht dadurch, dass derselbe Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte.
Wird eine Bilanz nur für betriebsinterne Zwecke erstellt, haftet der Wirtschaftstreuhänder dafür nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Ein Dritter, der durch eine solche Bilanz einen Schaden erleidet, kann sich nicht auf sie stützen.
Nein. Als Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Sie mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch. Sie können nur den entgangenen Gesellschaftsgewinn ersetzt verlangen, nicht aber die Kosten, die die Gesellschaft für Ersatzkräfte getragen hat.
Ja, unter einer Bedingung. Besteht Ihr Schaden darin, dass für Sie eine Verbindlichkeit entstanden ist, geht der Anspruch grundsätzlich auf Befreiung davon. Lehnt der Schädiger den Ersatz aber ernsthaft und endgültig ab, dürfen Sie stattdessen Zahlung an sich selbst begehren.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Wenn Sie Ersatz verlangen, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie sich dadurch erspart haben, dass Sie Ihre eigene Leistung nicht erbringen mussten. Dazu zählen etwa Gebühren, Zinsen und Spesen für einen Kredit, den Sie nun nicht aufnehmen mussten, oder Zinsen aus einem zurückerhaltenen Betrag.
Wenn mehrere als Verursacher in Betracht kommen, haftet jemand nur dann, wenn sein Verhalten alle Voraussetzungen einer Haftung erfüllt. Offen bleiben darf allein die Frage, ob gerade sein Verhalten den Schaden ausgelöst hat.
Ob eine Hilfskraft fahrlässig gehandelt hat, wird nach dem Maßstab beurteilt, der für Ihren Vertragspartner selbst gilt. Es kommt also auf dessen Fachkreis und Stellung an und nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Hilfskraft.
Ja. Wer die Führung einer Bergtour auch nur aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für unerfahrene Begleiter nicht erkennbaren Gefahren verschweigt, kann dafür einstehen müssen. Dasselbe gilt, wer einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Tour überredet. Entscheidend ist die freiwillige Übernahme von Pflichten, nicht ob es sich um eine Gefälligkeit oder einen Vertrag handelt.
Hier ist ein milder Maßstab anzulegen. Das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, darf nicht durch eine abschreckende Haftung für die Rechtsverteidigung belastet werden. Geschützt ist auch das Vorbringen in Eingaben, selbst wenn Sie sich dabei von einer anderen Person helfen lassen.