Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Nur ein entschuldbarer Irrtum über eine Notwehrlage befreit Sie vom Schadenersatz, und auch das nur, wenn der andere äußerlich einen Anlass für Ihre Abwehr gesetzt hat. Haben Sie sich fahrlässig geirrt, müssen Sie den Schaden ersetzen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Grenzen der Abwehr aus Furcht oder Schrecken überschritten, aber erkennen konnten, dass Sie den anderen stärker gefährden als nötig.
Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein höchstpersönliches Recht, das sich nicht verwerten lässt. Geht es durch einen Fehler verloren, entsteht allein daraus noch kein Anspruch auf Schadenersatz.
Eine Ausschreibung bindet den Auftraggeber ähnlich wie eine Belohnungszusage. Wird das beste Angebot übergangen, kann dem übergangenen Bieter ersetzt werden, was er bei ordnungsgemäßer Vergabe verdient hätte.
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, muss er dessen Aufgaben selbst verantworten. Bestellt er einen, haftet er nur dafür, dass er ihn sorgfältig ausgewählt hat, denn der Koordinator erfüllt eigene gesetzliche Pflichten. Der Koordinator haftet den Arbeitern auf der Baustelle aus dem Gesetz und aus seinem Vertrag und außerdem für die Leute, die er selbst einsetzt.
Sie bekommen den Vertrauensschaden ersetzt, also das, was Sie im Vertrauen auf den Vertrag aufgewendet oder versäumt haben. Was Ihnen der Vertrag bei ordnungsgemäßer Erfüllung eingebracht hätte, wird dagegen nicht ersetzt.
Verletzt jemand schon vor dem Vertragsabschluss seine Pflichten, ersetzt er Ihnen den Schaden, der aus Ihrem Vertrauen entstanden ist. Sie werden so gestellt, wie Sie ohne diese Pflichtverletzung stünden. Je nach Schwere des Verschuldens kann auch entgangener Gewinn dazukommen.
Auch bloße Vermögensinteressen sind geschützt, wenn Ihnen jemand den Schaden durch sittenwidriges Verhalten zugefügt hat. In diesem Fall können Sie Ersatz verlangen.
Für eine sittenwidrige Schädigung genügt es nicht, alle Umstände nachzuweisen, die für die Sittenwidrigkeit sprechen. Es muss außerdem beurteilt werden, dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist. Bedingter Vorsatz reicht dafür aus.
Dafür haben Sie dreißig Jahre Zeit. Haben Sie als einer von mehreren Verantwortlichen den ganzen Schaden bezahlt, verjährt Ihr Anspruch auf Rückersatz gegen die anderen erst nach dreißig Jahren.
Erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Schaden tatsächlich bezahlt haben. Vorher besteht Ihr Rückgriffsanspruch gegen den Mitschädiger noch gar nicht. Mit der Zahlung entsteht er, und erst dann beginnt auch seine Verjährungsfrist zu laufen.
Die Frist läuft erst, wenn Ihre eigene Zahlungspflicht rechtskräftig feststeht oder wenn Sie bereits gezahlt haben. Vorher entsteht der Anspruch auf Rückersatz noch gar nicht. Wann die ursprüngliche gemeinsame Schuld verjährt, spielt dafür keine Rolle.
Im Verhältnis untereinander richtet sich der Rückgriff danach, wie stark jeder zum Schaden beigetragen hat und wie schwer sein Verschulden wiegt. Gibt es keine Vereinbarung, entscheiden diese Anteile über die Höhe. Wer sich auf eine besondere Abmachung beruft, muss sie beweisen. Fällt einer aus, weil er zahlungsunfähig ist, tragen die übrigen seinen Anteil anteilig mit.
Wer den ganzen Schaden bezahlt hat, kann von den übrigen Ersatz verlangen. Wie viel jeder trägt, richtet sich zuerst nach dem besonderen Verhältnis zwischen den Beteiligten, vor allem nach der Schwere des Verschuldens und dem Anteil an der Verursachung. Gibt es kein solches Verhältnis, wird zu gleichen Teilen geteilt; wer eine andere Aufteilung will, muss die Gründe dafür vorbringen und beweisen.
Erst dann, wenn Sie mehr geleistet haben, als Sie im Verhältnis zu den anderen selbst tragen müssen. Bis zur Höhe Ihres eigenen Anteils entsteht noch kein Anspruch auf Rückersatz.
Ja. Decken Sie sich nach dem Vertragsbruch anderswo ein, trifft Sie die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Ersatzgeschäft abzuschließen. Das ist ein Fall der Pflicht, den Schaden zu mindern.
Haben beide Leistungen einen Marktpreis oder besteht eine davon in Geld, müssen Sie Ihren tatsächlichen Schaden nicht im Einzelnen nachweisen. Sie können stattdessen den Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert beider Leistungen verlangen. Treten Sie als Verkäufer zurück, ist das der Unterschied zwischen dem Marktpreis Ihrer Ware und dem vereinbarten Kaufpreis.
Ist die Rechtslage nicht eindeutig, verletzen Sie Ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht, wenn Sie einen Streit mit dem Besteller vergleichsweise beenden statt ihn vor Gericht auszutragen. Die im Vergleich zugestandene Preisminderung können Sie dann vom schuldtragenden Lieferanten als Folgeschaden verlangen.
Ja. Wer sich beim Erfüllen einer Pflicht eines anderen bedient, haftet für dessen Verschulden wie für sein eigenes. Stellt Ihnen der Verleiher eines Baggers gegen Entgelt auch einen Fahrer bei, arbeitet dieser in Ihrem Betrieb; für den vertragsgemäßen Gebrauch und die unbeschädigte Rückstellung ist er Ihr Gehilfe.
Eine Rente wegen einer Körperverletzung wird nicht automatisch an den Verbraucherpreisindex oder an Kollektivvertragslöhne gebunden. Für eine spätere Erhöhung können nämlich auch andere Umstände wichtig sein.
Ja. Wird ein Linienbus beschädigt, hat der Schädiger die Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls zu tragen. Ersetzt werden auch die Kosten dafür, ein Reservefahrzeug bereitzuhalten, allerdings nur bis zu jener Grenze, die die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs am Markt kosten würde.
In der Regel der Eigentümer, nicht der Mieter. Wird eine gemietete Sache von jemandem beschädigt, entsteht der Schaden im Vermögen des Eigentümers, und nur er kann ihn geltend machen. Anders ist es bei Teilen der Ausstattung, deren Ausbesserung üblicherweise Sie als Mieter trifft, etwa Tapeten, Malerei oder Bodenbeläge; diesen Schaden können Sie selbst vom Verursacher verlangen.
In der Regel nicht. Über den Kostenersatz hinaus haften Sie nur, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass Ihr Standpunkt der tatsächlichen Grundlage entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, und trotzdem prozessiert haben, um sich einen Vorteil zu erhalten. Jeder soll strittige Fragen klären lassen können, ohne eine abschreckende Haftung fürchten zu müssen.
Nur dann, wenn die Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn es also Anzeichen für einen Baumangel gab. War der Mangel auch bei üblicher Wartung nicht zu erkennen und der Schaden nicht vorhersehbar, haftet er nicht. Bei schlechtem Bauzustand, einem bekannten Mangel oder ähnlichen Anzeichen muss er allerdings regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen.
Ja. Stehen sich Generalunternehmer und Subunternehmer als Besteller und Unternehmer gegenüber, gilt der Haftungsausschluss des Sozialversicherungsrechts nicht. Der Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag, wenn seine Leute die Fürsorgepflicht schuldhaft verletzen. Diese Pflicht trifft im Grundsatz ihn und nicht den Auftraggeber.
Ja. Auch wer nur ein Werk bestellt und nicht Ihr Arbeitgeber ist, trifft Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Sie zeigt sich vor allem in Informations-, Warn- und Sicherungspflichten für den Bereich, in dem Sie arbeiten. Ob sie im Einzelfall verletzt wurde, hängt von den konkreten Umständen ab.
Ja. Wer ein Werk bestellt, trifft eine ähnliche Fürsorgepflicht wie ein Arbeitgeber; sie ist unabdingbar und umfasst auch Sachschäden sowie die Warnung über gefährliche Umstände. Sie gilt für die Sicherheit der Arbeitsstätte und beigestellter Geräte, entfällt aber, wenn das Werk allein im Bereich des Unternehmers entsteht und vom Besteller keine Gefahr ausgeht.
Sie können nur verlangen, so gestellt zu werden, wie Sie stünden, wenn man Sie ordentlich aufgeklärt hätte. Ersetzt werden also nur die Mehrkosten, die durch die unterbliebene Warnung entstanden sind. Kosten, die auch bei rechtzeitiger Warnung angefallen wären, etwa ein von vornherein höherer Preis, bleiben bei Ihnen.
Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.
Das Vermögen einer Person ist nicht absolut geschützt. Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur demjenigen zu, der unmittelbar geschädigt wurde.