Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wer der Gegenseite ein Verschulden vorwirft, muss die dafür sprechenden Umstände behaupten und beweisen. Bleiben Einzelheiten ungeklärt, können sie eine Haftung nicht begründen. Es ist dann von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen.
Nein, nicht allein deswegen. Wer bei Meinungsverschiedenheiten die Gerichte anruft oder sich verteidigt, soll nicht durch eine abschreckende Haftung davon abgehalten werden; deshalb gilt ein strenger Maßstab. Ersatzpflichtig wird nur, wer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Standpunkt aussichtslos und nicht bloß zweifelhaft war.
Zwischen Ihnen und dem Gehilfen Ihres Vertragspartners besteht kein eigenes Schuldverhältnis. Deshalb haftet er Ihnen nur, wenn sein Verhalten schon unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.
Wer seinem Standpunkt bei sorgfältiger Prüfung noch vernünftige Chancen einräumen kann, darf das Gericht anrufen und haftet dafür nicht. Missbräuchlich handelt nur, wer erkennen musste, dass sein Standpunkt völlig aussichtslos ist. Wer gar nicht erkennen kann, dass er einem anderen dadurch schadet, haftet ebenfalls nicht.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Ja. Wer sich wissentlich an einer Vertragsverletzung beteiligt, kann ersatzpflichtig werden, auch wenn ihm keine Arglist nachzuweisen ist. Nötig ist ein gezieltes Einwirken auf den Willen des Schuldners oder ein bewusstes Mitwirken zum Nachteil des Gläubigers. Bloße Fahrlässigkeit oder Schlechtgläubigkeit genügt nicht; der Geschädigte muss den Vorsatz beweisen.
Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
Der Gedanke dahinter ist, dass der Verantwortliche nicht allein deshalb frei werden soll, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Der Schädiger steht dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf trifft. Er hat jedenfalls für die typischen Folgen einzustehen, die die verletzte Vorschrift verhindern wollte.
Dann, wenn Sie wussten, dass Ihr Vertragspartner durch Ihre Verfahrensschritte vermögensmäßige Nachteile erleiden kann, und Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätten müssen, dass Ihr Standpunkt aussichtslos ist. Auch fahrlässiges Verhalten im Prozess kann also ersatzpflichtig machen. Ob ein Standpunkt von vornherein aussichtslos war, hängt vom Einzelfall ab.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Nein. Verlieren Hinterbliebene wegen der Schadenersatzleistung des Schädigers eine gesetzliche Begünstigung wie die Ausgleichszulage, ist das kein entgangener Unterhalt, sondern ein bloß mittelbarer Schaden. Ein solcher Schaden wird nicht ersetzt.
Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Rechtswidrig kann ein Verhalten auch dann sein, wenn es allgemeine Verhaltensregeln verletzt, die sich aus dem Schutz absoluter Rechte ableiten. Umgekehrt bedeutet die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts aber nicht zwingend, dass die Handlung rechtswidrig war.
Ob der Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden besteht, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt und nicht danach, was der Schädiger persönlich vorhersehen konnte. Auch das absichtliche rechtswidrige Handeln eines Dritten zählt dazu, wenn es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.
Rechte wie Leben, Gesundheit und Eigentum sind gegenüber jedermann geschützt. Schon ihre Gefährdung ist grundsätzlich verboten.
Nicht jede Folge, die ohne die Handlung nicht eingetreten wäre, muss ersetzt werden. Neben der Frage, ob die Handlung den Schaden verursacht hat, wird zusätzlich bewertet, ob die Folge dem Haftenden noch zugerechnet werden kann. Auf diese Weise wird seine Verantwortung sinnvoll eingeschränkt.
Nur unter engen Voraussetzungen. Die Handlung muss dem Schutz eines von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Guts dienen, eine vorweg vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen muss sie als rechtmäßig erscheinen lassen, und sie muss die geringstmögliche Verletzung fremder Interessen darstellen. Dieselben Regeln gelten auch, wenn der Schaden bloß fahrlässig zugefügt wird.
Wer in ein fremdes Rechtsgut eingreift, muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Bei Notwehr trifft die Beweislast daher den Schädiger; beruft er sich darauf, eine Notwehrlage nur irrtümlich angenommen zu haben, muss er zusätzlich beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dass die Abwehr über das Notwendige hinausging, müssen dagegen Sie als Geschädigter beweisen.
Nein. Gefahren aus der Fahrt im freien Gelände tragen grundsätzlich Sie selbst. Der Pistenhalter muss auch dann keine Vorkehrungen treffen, wenn Sie aus dem freien Gelände in die Piste einfahren oder nach einem Sturz im freien Gelände über die Piste hinausgeraten. Verwirklicht sich keine Gefahr aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste, trifft ihn insoweit keine Pflicht.
Ja. Wer den Schiverkehr im unmittelbaren Bereich einer künstlichen oder natürlichen Gefahrenquelle eröffnet oder aufrechterhält, muss den Verkehr sichern und die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen treffen. Gemessen wird er dabei am Maßstab eines Fachmanns.
Ein Sturz aus einem fahrtechnischen Fehler ist für sich noch nicht vorwerfbar. Ihnen kann aber ein vermeidbares Fehlverhalten vor dem Sturz zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat. In Betracht kommen vor allem zu hohe Geschwindigkeit und unkontrolliertes Fahren.
Das müssen Sie selbst. Das Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler, der bei fortgeschrittenen Schifahrern meist auf ein vorangehendes vermeidbares Fehlverhalten zurückgeht und deshalb typischerweise auf ein Verschulden hindeutet. Es liegt daher an Ihnen, Umstände darzulegen, die Sie entlasten könnten.
Ja. Er darf die Präparierung nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranführen oder muss solche Gefahrenstellen wirksam absichern, etwa mit Strohballen; eine über der im Schnee versteckten Gefahrenstelle gespannte Schnur genügt nicht. Er muss nämlich stets damit rechnen, dass Schifahrer über den Pistenrand hinausstürzen.
Ja, wenn Sie nichts anderes nachweisen. Im Schadenersatzprozess müssen Sie Ihren Schaden beweisen. Soll ein zwischenzeitlich anderweitig verdienter Betrag nicht zur Gänze angerechnet werden, müssen Sie darlegen, welcher Teil davon für Spesen und Unkosten aufgegangen ist. Ohne diesen Nachweis wird Ihnen der ganze erhaltene Betrag angerechnet.
Der Betreiber muss die für solche Rennen üblichen und für die körperliche Sicherheit nötigen Vorkehrungen treffen. Dazu gehören die sachgemäße Anlage der Strecke samt Zielauslauf, die deutliche Abgrenzung von der allgemeinen Piste sowie Instandhaltung und Überwachung. Er muss außerdem dafür sorgen, dass niemand startet, solange ein anderer die Strecke noch nicht verlassen hat.
Nein. Wer bei einer gemeinsamen Bergtour geübter oder erfahrener ist, wird nicht schon deshalb verantwortlich, weil er die Führung übernommen, die Tour geplant oder die Route ausgesucht hat. Dasselbe gilt für jemanden, der beim Betreten gefährlichen Geländes deutlich die Initiative ergreift. Eine übertriebene Sorgfaltspflicht ist dem Bergsteigen wesensfremd. Verantwortlichkeit kann sich aber aus der freiwilligen Übernahme von Pflichten ergeben.
Auch der Aufwand für ein Verfahren kann ein Schaden sein, den der Staat ersetzen muss. Das gilt selbst dann, wenn die betreffende Verfahrensordnung selbst keinen Kostenersatz vorsieht. Voraussetzung ist, dass dieser Aufwand tatsächlich nötig war, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Ja. Kosten, die Ihnen vor Beginn eines Prozesses für die Feststellung des Schadens entstehen, können Sie im ordentlichen Rechtsweg einklagen. Das gilt vor allem dann, wenn noch nicht feststeht, ob es überhaupt zu einem Prozess kommt, und das Gutachten dazu dient, Ihnen eine Grundlage für Ihre Ansprüche zu verschaffen.