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Schadenersatz

2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Schäden durch das Bundesheer · günstig für Geschädigter

Ja, nach den Regeln der Amtshaftung. Erfüllt das Bundesheer die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben, handelt es dabei grundsätzlich hoheitlich. Schäden, die dabei entstehen, sind deshalb nach diesen Regeln zu beurteilen; das gilt auch für Präsenzdiener.

Klage gegen Bedienstete der öffentlichen Hand · günstig für Geschädigter

Ja, soweit es um privatwirtschaftliches Handeln der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft geht. Dann steht Ihnen der ordentliche Rechtsweg ohne die Einschränkungen für Behördenfehler offen, und zwar gegen die Körperschaft ebenso wie gegen die handelnde Person.

Haftung bei Zwangsanhaltung · günstig für Geschädigter

Der Staat. Eine Anhaltung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung begründet kein privates Vertragsverhältnis zur Krankenanstalt oder zu den Ärzten. Von der Anordnung bis zur Beendigung sind alle Handlungen und Unterlassungen der Ärzte und Pfleger hoheitlich.

Mitverschulden gegenüber der Behörde · günstig für Geschädigter

Nur eingeschränkt. Die Organe müssen sich unabhängig vom Verhalten der Beteiligten rechtmäßig verhalten. In der Regel kommt ein Mitverschulden daher vor allem bei Handlungen außerhalb eines förmlichen Verfahrens zum Tragen; wer den Fehler der Behörde ohne weiteres erkennen konnte, muss sich das aber anrechnen lassen.

Hoheitliches oder privates Handeln des Staates

Der Staat handelt hoheitlich, wenn er als Träger staatlicher Gewalt auftritt, und privatwirtschaftlich, wenn er sich derselben Mittel bedient wie jeder Private, etwa eines Vertrags. Dieselbe Person kann in der einen Funktion hoheitlich und in einer anderen privatwirtschaftlich handeln und daneben auch außerhalb des Staatsdienstes tätig sein.

Meinungsfreiheit und Staatshaftung · günstig für Bürger

Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt auch Aussagen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; das gehört zu einer offenen Gesellschaft. Wer in solche geschützten Rechte eingreift, muss besonders sorgfältig abwägen. Verletzt eine Behörde diese Pflicht, kann daraus eine Haftung des Staates entstehen.

Gutachten eines Amtssachverständigen · günstig für Geschädigter

Ja, wenn das Gutachten zu einer hoheitlichen Aufgabe gehört. Erstattet ein Amtssachverständiger in Erfüllung seiner Amtspflicht ein Gutachten für ein behördliches Verfahren, wird er als Organ tätig. Für Fehler dabei gelten sinngemäß dieselben Maßstäbe wie für den Missbrauch behördlichen Ermessens.

Amtsmissbrauch und Staatshaftung · günstig für Geschädigter

Ja. Auch ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen oder sogar strafbaren Zwecken hebt den Zusammenhang mit der Vollziehung der Gesetze nicht auf. Das gilt besonders, wenn das Organ die Form behördlicher Erledigungen benützt oder sich auf seine Stellung beruft und Sie sich dagegen nicht wie gegen einen privaten Schädiger wehren können.

Hoheitliches Handeln einer Gemeinde

Personen, die für eine Gemeinde handeln, werden nur dann hoheitlich tätig, wenn ein Gesetz der Gemeinde eine solche Aufgabe überträgt. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit zur Daseinsvorsorge und damit zur Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde.

Feuerwehreinsatz und Haftung des Staates · günstig für Geschädigter

Bei Übungen und im Löschdienst erfüllt die Feuerwehr eine öffentliche Aufgabe. Sie handelt dabei in Vollziehung der Gesetze; das gilt auch für die unmittelbare Rückfahrt von einem Löscheinsatz. Für Schäden aus solchen Einsätzen gelten daher die Regeln über die Haftung des Rechtsträgers.

Vertretbarer Rechtsirrtum der Behörde · günstig für Rechtsträger

Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.

Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Staat · günstig für Geschädigter

Die Frist beginnt, sobald der Schaden tatsächlich eingetreten ist oder die erste Folge feststeht, die sich nicht mehr abwenden lässt. Sie endet aber erst ein Jahr nachdem die schädigende Entscheidung oder Verfügung rechtskräftig geworden ist. Zu Schritten, die den bereits entstandenen Schaden ohnehin nicht mehr abwenden können, sind Sie nicht verpflichtet.

Fristbeginn bei Schäden durch Behörden · günstig für Geschädigter

Ihr Schaden. Bei Ansprüchen gegen den Staat beginnt die Frist nicht schon mit dem fehlerhaften Handeln der Behörde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Schaden bei Ihnen tatsächlich wirksam geworden ist, und bei der dreijährigen Frist zusätzlich Ihre Kenntnis davon.

Kenntnis vom Verschulden und Verjährung · günstig für Geschädigter

Nein. Die Verjährung beginnt erst, wenn Sie neben dem Schaden auch ausreichend wissen, dass ein Verschulden irgendeines Organs den Schaden verursacht hat. Schon das Kennenmüssen dieses Umstands setzt die Frist allerdings in Gang.

Amtshaftung bei nicht kundgemachter Verordnung · günstig für Geschädigter

Ja. Unterlässt ein Organ, etwa der Bürgermeister einer Gemeinde, die Kundmachung einer Verordnung, so tritt diese nicht in Kraft. Dadurch ist jede Person in ihren Rechten verletzt, der die Verordnung finanzielle Ansprüche zuerkannt hätte.

Rechtsmittel ausschöpfen vor Amtshaftung · günstig für Rechtsträger

Nein. Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass Sie alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel ergriffen haben, auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dass Sie ein Rechtsmittel für aussichtslos gehalten haben, entschuldigt die Unterlassung nicht. Die Erfolgsaussichten werden im Amtshaftungsverfahren nicht mehr geprüft.

Versäumtes Rechtsmittel und Ersatzanspruch · günstig für Staat

Nein. Wer einen möglichen Rechtsbehelf nicht oder zu spät ergreift, kann den dadurch entstandenen Vermögensnachteil später nicht über eine Klage gegen den Staat hereinbringen. Das Gericht prüft dabei auch nicht nach, was geschehen wäre, hätten Sie den Behelf rechtzeitig genutzt.

Vorrang der Rechtsbehelfe vor der Amtshaftung · günstig für Staat

Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich nicht mehr beheben ließen. Sie sind daher verpflichtet, zuerst die Rechtsbehelfe zu nutzen, die den Schaden noch abwenden können. Erst wenn dieses Netz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, kommt Ersatz in Betracht.

Schadensteilung beim Frachtführer · günstig für Absender

Nein. Wirken ein Verschulden des Frachtführers und besondere Transportgefahren zusammen, kann der Schaden grundsätzlich geteilt werden. Zu einer Teilung kommt es aber nicht, wenn dem Frachtführer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Betrieb eines Kraftfahrzeugs · günstig für Geschädigter

Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn es so arbeitet, wie es seinem Zweck entspricht. Bei einem Kraftfahrzeug ist dieser Zweck die Fortbewegung samt Transport von Personen und Lasten, also die Verwendung als Fahrmittel mit eigener Maschinenkraft.

Wer ist Fahrzeughalter · günstig für Geschädigter

Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung verwendet und frei darüber verfügen kann. Das wird nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt; ob sich jemand selbst als Halter sieht, ist ohne Bedeutung. Auf Eigentum, Zulassung oder darauf, wer die Versicherung abgeschlossen hat, kommt es nicht an.

Unfall durch Anlagen der Eisenbahn · günstig für Eisenbahnunternehmen

Nicht in jedem Fall. Ein Unfall, der nur durch eine Anlage der Eisenbahn ohne Bezug auf deren Betrieb verursacht wurde, löst die strenge Haftung des Bahnunternehmens nicht aus. Anders ist es, wenn die Anlage fehlerhaft beschaffen war oder versagt hat, etwa bei einem herabhängenden Fahrleitungsdraht.

Unabwendbares Ereignis · günstig für Geschädigter

Nur wenn der Unfall auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Verlangt wird also mehr als die gewöhnliche Vorsicht, nämlich besondere Aufmerksamkeit und Umsicht von Betreiber und Personal. Es kommt darauf an, ob die Abwendung mit zumutbaren Mitteln möglich war.

Rückschau nach dem Unfall · günstig für Fahrzeughalter

Nein. Beurteilt wird die Lage vor dem Unfall, nicht die Rückschau danach. Waren bestimmte Maßnahmen vorausschauend nach den Umständen nicht geboten, gilt der Unfall als unabwendbar, auch wenn er sich rückblickend hätte vermeiden lassen.

Fahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine · günstig für Halter

Wird ein Fahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt, gilt die strenge Haftung des Halters nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße stattfinden. Entscheidend ist, dass sich das Fahrzeug in diesem Moment nicht als Verkehrsmittel auswirkt.

Stehendes Fahrzeug mit angetriebenem Kran · günstig für Geschädigter

Ein stehendes Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn ein darauf montierter Hebekran über den Motor des Fahrzeugs angetrieben wird. Fahrzeug und Kran bilden dann eine Einheit. Für Schäden gilt daher die strenge Haftung des Halters.

Versagen der Verrichtungen eines Fahrzeugs · günstig für Geschädigter

Ein Versagen liegt vor, wenn die Wirkungen ausbleiben, die normalerweise mit der Handhabung verbunden sind und erwartet werden. Es liegt auch vor, wenn ein einzelner Teil die Aufgabe, die ihm im Zusammenwirken aller Teile zukommt, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Als solches Versagen wurden etwa ein gebrochener Bolzen und vereiste Förderräder eines Sessellifts angesehen.

Äußerste Sorgfalt zur Haftungsbefreiung · günstig für Geschädigter

Gefragt ist nicht die übliche Vorsicht im Verkehr, sondern eine besonders weitgehende Sorgfalt. Es kommt darauf an, ob auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Diese Pflicht beginnt nicht erst in der Gefahr, sondern verlangt, gar nicht erst in eine gefährliche Lage zu geraten.

Unbefugte Fahrt eines Angestellten · günstig für Geschädigter

Ja, zumindest für die Gefahr des Fahrzeugs. Die Haftung des Halters bleibt bei einer unbefugten Fahrt des Angestellten bestehen, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Es entfällt nur die weitergehende Haftung für das Verschulden dieses Fahrers.

Gewöhnliche Sorgfalt reicht nicht · günstig für Geschädigter

Nein. Verlangt wird nicht die gewöhnliche Vorsicht im Verkehr, sondern die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt. Wer nur die übliche Sorgfalt einhält, trifft zwar kein Verschulden, wird aber von der Haftung für die Gefahr des Betriebs nicht befreit.