Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.
Nein. Vom Lenker werden die Fähigkeiten eines sachkundigen, erfahrenen Fachmanns verlangt. Er haftet daher auch dafür, dass ihm die besonders geschärfte Aufnahmefähigkeit für rasche Eindrücke oder die nötige Erfahrung gefehlt hat. Er muss auch in gefährlichen Lagen die Herrschaft über das Fahrzeug behalten.
Nein. Maßstab ist ein sachkundiger, erfahrener Fahrer, der argwöhnischer sein muss als der Durchschnitt und sorgfältiger auf Anzeichen achtet, die sein Vertrauen erschüttern könnten. Auf alle erdenklichen Unfallmöglichkeiten muss er sich aber nicht einstellen; ohne konkreten Anhaltspunkt muss er mit einem Fehlverhalten anderer nicht rechnen.
Nein. Machen Sie als Halter eigene Ansprüche geltend, müssen Sie sich das Verschulden Ihres Fahrers im selben Maß anrechnen lassen wie bei Ihrer Haftung gegenüber anderen. Ein Unterschied zwischen Sach- und Personenschäden wird dabei nicht gemacht.
Die erhöhte Sorgfalt beginnt nicht erst, wenn die Gefahr schon da ist. Verlangt wird, von vornherein alles zu vermeiden, was in eine gefährliche Lage führen kann. Überspannt werden darf diese Pflicht aber nicht, sonst würde daraus eine Haftung für jeden Erfolg.
Das richtet sich nach den Umständen. Gefragt wird, ob der Halter nach seiner Persönlichkeit und seinem Verhältnis zum Benützer zugestimmt hätte, wenn man ihn vorher gefragt hätte. Aus der Erlaubnis, das Fahrzeug zu verkaufen oder zu verschrotten, folgt keine Zustimmung zu einer Fahrt.
Nein. Verstößt der beauftragte Fahrer gegen ein ausdrückliches oder stillschweigendes Alkoholverbot, ist das ein Verstoß gegenüber seinem Auftraggeber. Zur unbefugten Fahrt wird die Fahrt dadurch nicht, sonst wäre jede Fahrt eines alkoholisierten fremden Lenkers eine Schwarzfahrt.
In erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten. Erst danach folgt die außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Diese Reihenfolge gilt nicht nur bei grober Fahrlässigkeit, sondern allgemein.
Ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgelöst wurde, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das kann immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden.
Wenn das Fahrzeug so verwendet wird, dass eine Gefahrenlage entsteht, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Fahrzeug ins Schleudern gerät und vom Lenker nicht mehr beherrscht werden kann.
Jedes Fahrzeug bringt schon durch seinen Betrieb eine gewisse Gefahr mit sich. Eine außergewöhnliche Gefahr liegt dann vor, wenn aus dieser gewöhnlichen Gefahr eine besondere Gefahrenlage entsteht.
Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.
Wenn die Fahrt ganz aus dem Rahmen des Vorgesehenen fällt, also völlig außerhalb des erteilten Auftrags oder der Ermächtigung liegt. Nur dann gilt sie als nicht mit dem Willen des Halters unternommen.
Nein. Für Ihren Schutz als Geschädigter spielt es keine Rolle, wodurch die außergewöhnliche Gefahr des Betriebs entstanden ist. Es macht keinen Unterschied, ob ein Tier oder höhere Gewalt sie ausgelöst hat.
Ja. Geht von einem Fahrzeug oder einer Bahn eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus und war diese die unmittelbare Unfallursache, bleibt die Haftung bestehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter, ein Tier oder höhere Gewalt diese Gefahr ausgelöst hat.
Nur wenn Ihnen das Fahrzeug für eine bestimmte Fahrt überlassen wurde und Sie danach gegen den Willen des Halters weiterfahren. Bestehen überhaupt keine Beschränkungen und schließt die Fahrt unmittelbar an eine Geschäftsfahrt an, liegt keine unbefugte Fahrt vor. Auch ein Befugter kann unbefugt fahren, wenn er eine erkennbar beschränkte Erlaubnis deutlich überschreitet.
Wenn Ihnen durch eine mutwillige Prozessführung der Gegenseite ein Schaden entsteht, können Sie diesen ersetzt verlangen. Sie haben dabei die Wahl, ob Sie das mit einer eigenen Klage tun oder mit einem Antrag im laufenden Verfahren.
Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.
Von einer erhöhten Gefahr kann nur gesprochen werden, wenn zu den üblichen Gefahren des Fahrens besondere Umstände hinzutreten, die diese Gefahren vergrößern. Solche Besonderheiten sind dann bei der Abwägung der beiderseits ursächlichen Umstände zu berücksichtigen.
Auch ein Naturereignis kann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs auslösen. Verliert ein schneller fahrendes Fahrzeug durch ein solches Hindernis die Lenkbarkeit, werden die gewöhnlichen Gefahren des Betriebs außergewöhnlich vergrößert. Für die Haftung macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter oder höhere Gewalt die Gefahr ausgelöst hat.
Nein. Die besondere Haftungsregel für den Wald gilt allgemein und ist nicht auf erholungssuchende Waldbesucher beschränkt. Zwischen den an der Waldarbeit Beteiligten und ihnen gegenüber gilt die Erleichterung allerdings nicht.
Nicht, wenn der Schaden unmittelbar auf eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs zurückgeht, die ein Dritter ausgelöst hat. Entscheidend ist allein, ob die auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war; wie stark der Eingriff des Dritten war, spielt keine Rolle. Anders ist es nur, wenn der Geschädigte die Gefahr selbst herbeigeführt hat.
Ja. Die Haftungserleichterung für Waldarbeiten gilt nicht im Verhältnis zu den an der Arbeit beteiligten Personen. Ihnen gegenüber bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert bestehen, ebenso die strafrechtliche Verantwortung. Schlägerung, Bringung und Abtransport gelten dabei als eine einheitliche Maßnahme.
Ja. Die Vorschriften über die zulässige Beförderung von Personen richten sich nicht nur an den Lenker, sondern auch an die mitbeförderten Personen selbst. Ihr Schutz erstreckt sich außerdem auf Dritte, die bei einem durch dieses Fehlverhalten ausgelösten Unfall verletzt werden.
Ein Produkt ist dann in Verkehr gebracht, wenn jemand es freiwillig und aufgrund einer rechtlichen Beziehung einem anderen überlässt oder ihm den Gebrauch daran einräumt. Entscheidend ist, dass die eigene Verfügungsmacht bewusst aufgegeben wird. Es genügt schon, wenn jemand ermächtigt wird, im eigenen Namen darüber zu verfügen.
Der Hersteller haftet nicht für Gefahren, die man zum Zeitpunkt, als das Produkt auf den Markt kam, noch gar nicht erkennen konnte. Solche Risiken trägt nicht der Hersteller. Dieser Ausschluss betrifft nur die typischen Risiken der technischen Weiterentwicklung.
Nein. Ohne eigenes Verschulden haften Sie nur, wenn Ihr Betrieb andere nicht bloß zufällig, sondern schon wegen seiner allgemeinen Beschaffenheit in besonderem Maß gefährdet. Diesen Begriff darf man nicht weit ausdehnen. Wer im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, haftet deshalb nicht schon allein deswegen ohne Verschulden.
Nein. Auf einem Werksgelände, einem Fabriksareal oder stark befahrenen Betriebsflächen darf ein Fahrer annehmen, dass die anwesenden Personen die dortigen Abläufe kennen. An einer Kreuzung im Betriebsgelände darf er aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass andere Lenker wie üblich auf ihren Vorrang verzichten.
Ein eigener Gleiskörper zählt zur Straße, aber nicht zur Fahrbahn. Er verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn er im Kreuzungsbereich von anderen Fahrzeugen überquert werden darf. Haben Sie als Fußgänger den Gleiskörper ordnungsgemäß überquert, dürfen Sie die anschließende Fahrbahn nur unter den allgemeinen Regeln für Fußgänger betreten.
Ja, aber nur dann, wenn Sie mit fremden Personen nicht rechnen müssen und annehmen dürfen, dass alle Anwesenden die Vorgänge kennen und darauf achten. Dann genügt es, das Gelände zu kontrollieren und ohne Einweisung zurückzusetzen. Ob diese Umstände vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.