Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ob Sie den Verdienstentgang wegen einer Verletzung Ihrer Pflicht, den Schaden gering zu halten, nur für einen kürzeren Zeitraum ersetzt bekommen, betrifft nicht den Grund Ihres Anspruchs. Diese Frage wird der Höhe des Anspruchs zugeordnet.
Ein Urteil, das den Grund eines Schadenersatzanspruchs bejaht, setzt voraus, dass tatsächlich irgendein Schaden entstanden ist. Die bloße Möglichkeit, dass ein Schaden eintreten könnte, reicht dafür nicht aus.
Setzt sich ein eingeklagter Gesamtbetrag aus einer großen Zahl einzelner Schäden und Kosten zusammen, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchs entscheiden. Es muss dafür nicht prüfen, ob jede einzelne Position zu Recht besteht.
In der Regel nicht. Ob jemand leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat und wie das Verschulden aufgeteilt wird, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig aus dem Rahmen fällt.
Hat die Frau schon zu Lebzeiten ihres Mannes den Unterhalt ganz oder teilweise freiwillig aus ihrem eigenen Einkommen bestritten, wird dieses Einkommen bei der Berechnung des wirklichen Entgangs berücksichtigt.
Ja, von der Mutter, wenn sie Sie durch bewusst falsche Angaben zur Anerkennung der Vaterschaft gebracht hat, etwa mit der Behauptung, sie habe in der maßgeblichen Zeit mit keinem anderen Mann verkehrt. Ersetzt werden der geleistete Unterhalt und die Kosten der erfolgreichen Verfahren.
Für Fehler der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter haftet jene Gebietskörperschaft, der sie zuzuordnen ist. Das ist bei der Bezirkshauptmannschaft das Bundesland und beim Magistrat die Statutarstadt. Dasselbe gilt, wenn eine Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter verletzt wurde.
Nein. Verjähren kann nur ein Anspruch, nicht das rechtskräftige Urteil darüber. Das Feststellungsurteil schließt die Verjährung für alle künftigen Ansprüche aus, die innerhalb der für Urteile geltenden Frist von dreißig Jahren geltend gemacht werden.
Eine Behörde hat sechs Monate Zeit, aber das ist nur die äußerste Grenze. Sie muss so früh wie möglich entscheiden. Verzögert sie ohne triftigen Grund, kann darin ein Verschulden liegen, für das der Staat einzustehen hat.
Nicht nach dem Amtshaftungsrecht. Die Pflege und Betreuung eines Kindes in einem Heim gilt nicht als hoheitliches Handeln. Die Verfügung, mit der das Kind eingewiesen wurde, und vorläufige Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sind dagegen hoheitlich.
Ja. Der Notar, der als Gerichtskommissär tätig wird, gilt dabei als Organ des Staates. Für Schäden aus einer fehlerhaften Auskunft oder einer unterbliebenen Belehrung wird nach den Regeln der Amtshaftung gehaftet.
Genehmigt die Gewerbebehörde einen Betrieb und schreibt dabei Auflagen vor, muss sie deren Einhaltung auch überwachen. Das gilt jedenfalls für Auflagen, die die körperliche Sicherheit von Menschen schützen sollen. Unterbleibt diese Überwachung, handelt die Behörde rechtswidrig.
Eine Rechtsverletzung durch ein staatliches Organ liegt nur vor, wenn durch ein Tun oder Unterlassen das Recht gebeugt, also gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Sie liegt auch vor, wenn gesetzliche Bestimmungen aus grober Nachlässigkeit nicht angewendet wurden. Ein bloßer Meinungsunterschied reicht dafür nicht.
Nur eingeschränkt. Ersatz gibt es, wenn die Belehrung in Unkenntnis des Gesetzes oder der einhelligen Rechtsprechung falsch war. War die Auffassung des Richters dagegen vertretbar, liegt nicht einmal ein leichtes Versehen vor.
Ja. Dass für den Schaden auch eine Behörde einstehen muss, schließt die Haftung des Straßenerhalters nicht aus. Beide Haftungsgründe können nebeneinander bestehen.
Wer eine Verordnung erlässt, steht in der Regel nicht unter dem Zeitdruck, der bei einer Entscheidung im Einzelfall oft unvermeidbar ist. Eine Verordnung gilt für viele Menschen und meist für längere Zeit. Deshalb wird erwartet, dass ihre Formulierung besonders sorgfältig ausfällt und ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz geprüft wird.
Ja, gegenüber den Gläubigern und Sparern einer Bank. Es kommt nicht darauf an, ob ein eigenes Recht des Geschädigten verletzt wurde, sondern darauf, ob die verletzte Vorschrift auch seinen Schutz bezweckt. Die Regeln über die Bankenaufsicht sollen auch die Sparer schützen.
Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet die öffentliche Hand nur für Schäden, die beim hoheitlichen Handeln entstehen, also wenn die Behörde Ihnen mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenübertritt. Wird der Schaden dagegen zugefügt, während die öffentliche Hand wie ein privater Vertragspartner auftritt, gelten die allgemeinen Haftungsregeln wie für andere juristische Personen. Organe sind dabei alle Personen, die Gesetze vollziehen.
Ja. Neben der Haftung für hoheitliches Handeln kann eine öffentliche Stelle auch als Halter ihres Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus Verschulden sind allerdings nur nach den besonderen Verfahrensregeln für Behördenfehler durchzusetzen.
Ja. Die besonderen Regeln über Behördenfehler schließen andere Haftungsgründe nicht aus, die allein an die Gefährlichkeit einer Sache anknüpfen. Je nach Absicht des Gesetzgebers können Sie die Ansprüche wahlweise, hilfsweise oder ergänzend geltend machen.
Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.
Verordnungen müssen in aller Regel nicht unter dem Zeitdruck erarbeitet werden, der bei Entscheidungen im Einzelfall oft unvermeidbar ist. Sie gelten für viele Menschen und greifen häufig stark in deren Rechte ein. Deshalb wird von den handelnden Stellen erwartet, dass sie Inhalt und Formulierung besonders sorgfältig gestalten und die Übereinstimmung mit dem Gesetz genau prüfen.
Dass ein Richter die Beweise falsch gewürdigt hat, begründet für sich allein keinen Ersatzanspruch gegen den Staat. Nur wenn Willkür vorliegt, weil sich der Richter ohne erkennbaren Grund über wesentliche Verfahrensergebnisse hinweggesetzt hat, kommt eine Haftung in Betracht.
Nein. Für Gesetze selbst haftet der Staat nach dem Amtshaftungsrecht nicht, und auch nicht dafür, dass eine Behörde ein später als verfassungswidrig erkanntes Gesetz korrekt angewendet hat. Ersatz kommt nur in Betracht, wenn Behörden das Gesetz rechtswidrig vollzogen haben.
Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Die öffentliche Stelle. Steht die Übertretung einer Schutzvorschrift fest, muss sie beweisen, dass ihre Organe kein Verschulden trifft, oder zumindest ernstlich zweifelhaft machen, dass der Verstoß den Schaden verursacht hat.
Nicht jedes rechtswidrige Verhalten einer staatlichen Stelle ist auch vorwerfbar. Musste die handelnde Person in einer unübersichtlichen oder kritischen Lage rasch entscheiden, kann ein Verschulden fehlen. Ohne Verschulden gibt es keinen Ersatz.
Nein. Es hilft Ihnen nicht, in der Klage zu erklären, Sie stützten den Anspruch nicht auf die Sonderregeln für Behördenfehler, sondern auf das allgemeine bürgerliche Recht. Wie der Fall rechtlich zu beurteilen ist, entscheidet allein das Gericht.
Ein Amtsträger handelt auch dann in Vollziehung der Gesetze, wenn er das Gegenteil seiner Dienstpflicht tut. Fügt er unter dem Anschein amtlichen Handelns Schaden zu, etwa in Uniform, muss der Staat diesen äußeren Anschein gegen sich gelten lassen.