Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Das Gericht darf die Höhe nur dann schätzen, wenn feststeht, dass Ihnen überhaupt eine Forderung zusteht. Ob es schätzen musste, kann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden.
Nein. Trägt Ihnen das Gericht auf, dem Sachverständigen innerhalb einer Frist die nötigen Unterlagen zu beschaffen, können Sie dagegen kein eigenes Rechtsmittel einbringen. Der Auftrag kann Ihnen auch unmittelbar für den Sachverständigen erteilt werden.
Ja. Das Gericht darf ein Gutachten über die Höhe üblicher Beträge einholen und den strittigen Betrag danach dennoch nach freiem Ermessen festsetzen. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten nur die Grundlagen für diese Ermessensentscheidung geliefert hat.
Nein. Eine Urkunde beweist, dass die Erklärung von der unterschreibenden Person stammt. Was diese Erklärung inhaltlich für den strittigen Punkt bedeutet, beurteilt der Richter frei, im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung.
Steht fest, dass Ihnen ein Schaden zu ersetzen ist, räumt das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit ein, den Betrag nach freier Überzeugung festzusetzen. Damit wird zugleich die allgemeine Regel eingeschränkt, dass Sie als Geschädigter Bestand und Höhe der Forderung beweisen müssen.
Nein. Zeugen müssen in der Verhandlung mündlich vernommen werden, wenn das möglich ist. Stützt das Gericht seine Feststellungen nur auf schriftliche Erklärungen, verletzt es einen Grundsatz des Verfahrens; solche Schriftstücke sind bloß ein Hilfsbeweis.
Gegen die Auswahl des Sachverständigen können Sie kein eigenes Rechtsmittel erheben; sie ist eine Anordnung im Rahmen der Beweisaufnahme. Ob die bestellte Person fachlich geeignet ist, wird in einem Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluss nicht geprüft.
Ist die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen, entfällt eine Entscheidung des Urteils über die eingewendete Gegenforderung. Die Aufrechnungseinrede wird abgewiesen, ohne dass darüber abgesprochen wird, ob die Gegenforderung besteht oder nicht.
Nein. Wird Ihre Ablehnung eines Sachverständigen verworfen, gibt es dagegen kein eigenes Rechtsmittel; Sie können das erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächste anfechtbare Entscheidung aufgreifen. Diese Beschränkung gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Ja. Auch ein Urteil, das nur wegen einer Versäumung ergangen ist, ist für alle späteren Entscheidungen über denselben Anspruch zwischen denselben Personen maßgebend. Es bindet sowohl das Gericht als auch die Parteien.
Wenn Sie den Anspruch im Prozess anerkennen, ist das eine reine Prozesshandlung. Das Gericht darf dann weder auf einen anderen, nicht erklärten Willen Rücksicht nehmen noch prüfen, ob der Anspruch inhaltlich zu Recht besteht.
Ein im Prozess abgegebenes Anerkenntnis können Sie nicht widerrufen und nicht anfechten; das Gericht prüft die Sache dann nicht mehr inhaltlich. Welche Absicht Sie damit verfolgt haben, spielt keine Rolle. Für den Lauf der Rechtsmittelfrist kommt es nur darauf an, dass ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde.
Mit einem Anerkenntnis dem Grunde nach erkennen Sie alle Voraussetzungen des Anspruchs an, auch dass er bereits fällig ist. Einwände, die den Grund betreffen, etwa dass sich der Kläger einen Vorteil anrechnen lassen muss, können Sie im Verfahren über die Höhe nicht mehr erheben.
Nein. Das Verschulden ist nur einer von mehreren Bausteinen für die Frage, ob der Anspruch besteht. Es kann nicht für sich allein festgestellt werden; auch das Mitverschulden gehört zum Grund des Anspruchs.
Liegt für die Gegenforderung bereits ein vollstreckbarer Titel vor, muss das Gericht über deren Bestand nicht mehr eigens entscheiden. Es spricht dann nur noch die Aufrechnung aus.
Für die Entscheidung sind die Verhältnisse maßgeblich, die beim Schluss der Verhandlung in erster Instanz bestanden haben. Das gilt auch dann, wenn über Unterhalt entschieden wird, der erst künftig fällig wird.
Eine Verurteilung zu Leistungen, die erst künftig fällig werden, setzt voraus, dass der Schuldner bereits im Verzug ist. Andernfalls muss zumindest eine Verletzung der künftigen Pflichten drohen.
Ja. Verlangen Sie, dass Ihnen ein versperrter Raum zugänglich gemacht wird, weil Sie sich dort jederzeit aufhalten dürfen, darf das Gericht die Gegenseite auch bloß zur Übergabe eines Schlüssels verpflichten. Das ist kein anderer Anspruch, sondern ein Weniger.
Nein. Ein rechtskräftiges Urteil wirkt grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Parteien, ihren Rechtsnachfolgern und den vom Gesetz ausdrücklich einbezogenen Personen. Waren Sie nicht beteiligt, dürfen Sie in einem späteren Verfahren auch das Gegenteil behaupten, weil Ihnen sonst das rechtliche Gehör genommen wäre.
Ja. Hat die unterlegene Seite offenbar mutwillig prozessiert, kann Ihnen das Gericht auf Antrag einen Entschädigungsbetrag zusprechen. Sie können den Schaden wahlweise schon in diesem Verfahren oder mit einer eigenen Klage geltend machen; im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag nicht mehr möglich.
Ist Ihr Begehren nur versehentlich unrichtig formuliert, hat es das Gericht richtig zu fassen. Geht es etwa um die Feststellung, dass Sie einen Grundstücksteil durch langen Gebrauch erworben haben, muss das Gericht den Urteilsspruch so formulieren, dass er zweifelsfrei vollstreckt und im Grundbuch eingetragen werden kann.
Eine neue Klage betrifft nur dann denselben Anspruch, wenn sie inhaltlich dasselbe verlangt wie die frühere rechtskräftige Entscheidung und wenn sie auf dieselben Tatsachen gestützt wird. Nur dann muss auch die rechtliche Beurteilung zwingend gleich ausfallen.
Ein rechtskräftiges Urteil erfasst nur den Sachverhalt bis zum Schluss der Verhandlung. Ändern sich die maßgeblichen Umstände danach, entsteht ein neuer Anspruch. Über diesen kann trotz des früheren Urteils erneut entschieden werden.
Das hängt davon ab, was Sie leisten müssen. Für Geld und für die Übergabe von Sachen gilt die allgemeine Frist von vierzehn Tagen. Müssen Sie eine Arbeit verrichten oder ein Werk herstellen, setzt das Gericht eine angemessene Frist fest.
Tatsachen, die es schon während des ersten Verfahrens gab, die Sie dort aber nicht vorgebracht haben, sind später ausgeschlossen. In einem Folgeprozess können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Das Berufungsgericht darf nur jenen Teil der Entscheidung überprüfen, den Sie mit Antrag und Erklärung bekämpft haben. Der nicht bekämpfte Teil bleibt bestehen, selbst wenn er der Rechtsmittelentscheidung widerspricht. Auch schwere Fehler darf das Gericht in diesem Teil nicht mehr von sich aus aufgreifen.
Wurde Ihre frühere Klage nur deshalb abgewiesen, weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig war, steht dieses Urteil einer neuen Klage nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass die neue Klage nun schlüssig ist.
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Beantragen Sie innerhalb der Frist die Beigebung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe, beginnt die Frist erst, wenn dem bestellten Anwalt der Bestellungsbeschluss und eine Ausfertigung der Entscheidung zugestellt sind. Werden beide nicht gleichzeitig zugestellt, zählt die spätere Zustellung. Wird Ihr Antrag abgewiesen, beginnt die Frist mit der Rechtskraft dieses Beschlusses.
Im Besitzstörungsverfahren wird nur vorläufig geklärt, wer eine Sache tatsächlich benutzt hat. Wer wirklich das Recht dazu hat, kann danach noch in einem eigenen Verfahren geklärt werden.