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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Gemeinsame Klage gegen mehrere Beklagte · günstig für Kläger

Mehrere Beklagte können gemeinsam vor einem Gericht geklagt werden, wenn dieses Gericht auch durch Vereinbarung für die übrigen zuständig gemacht werden könnte. Dass für einzelne von ihnen an sich die Handelsgerichtsbarkeit gilt, hindert die gemeinsame Klage nicht.

Beitritt zu einem fremden Prozess · günstig für Streithelfer

Ja. Wenn nach dem Vorbringen beider Seiten je nach Prozessausgang der Unterlegene Sie in Anspruch nehmen könnte, dürfen Sie wählen, auf welcher Seite Sie dem Verfahren beitreten. Sie sind also nicht auf eine bestimmte Partei festgelegt.

Gerichtsstand bei Verträgen mit Auslandsbezug · günstig für Beklagter

Nein. Der besondere Gerichtsstand für Vertragsansprüche setzt voraus, dass zwischen den Streitparteien selbst eine vertragliche Beziehung besteht. Ein Vertrag, der bloß Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, genügt dafür nicht.

Vorprüfung der Wiederaufnahmsklage

Das Gericht prüft vorweg nur eingeschränkt. Zurückgewiesen wird Ihre Klage, wenn sich der geltend gemachte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Das ist besonders dann der Fall, wenn das neue Beweisthema für das frühere Verfahren keine Rolle spielt.

Vorrang der Verbraucherregeln · günstig für Konsument

Für Verträge, die ein Verbraucher geschlossen hat, gehen die besonderen Verbraucherregeln den allgemeinen Regeln für Vertragsklagen vor. Die allgemeine Regel betrifft Klagen aus Vertrag überhaupt, die Verbraucherregel nur bestimmte Arten von Verträgen eines Verbrauchers.

Voraussetzungen der Gerichtsbestimmung · günstig für Kläger

Der Oberste Gerichtshof bestimmt nur dann ein Gericht, wenn Österreich für Ihren Fall überhaupt zuständig ist. Zugleich darf sich aus den Regeln kein bestimmtes österreichisches Gericht ergeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Gericht bestimmt.

Einheitlicher Anspruch und Rechtsmittelzulässigkeit · günstig für Rechtsmittelwerber

Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.

Fehlende Feststellungen im Urteil

Sie können rügen, dass das Gericht einen Sachverhalt nicht geklärt hat, obwohl es dafür Anhaltspunkte gab. Dazu müssen Sie darlegen, welche Feststellung fehlt und welche rechtliche Folge sich daraus ergeben hätte. Ohne diesen Zusammenhang wird die Rüge nicht behandelt.

Stillschweigende Zustimmung als Rechtsfrage · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Ob aus den festgestellten Tatsachen eine stillschweigende Willenserklärung abzuleiten ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung und nicht zur Feststellung des Sachverhalts. Sie können diese Frage daher im Rechtsmittel als Rechtsfrage aufgreifen.

Auslegung von Urteilsfeststellungen

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Zusammenrechnung fälliger Rentenbeträge · günstig für Kläger

Ja. Werden die bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbeträge zu einem Betrag zusammengefasst, verstößt das nicht gegen das Verbot, mehr zuzusprechen als beantragt wurde. Es handelt sich bloß um eine Multiplikation von Beträgen, die ohnehin schon Streitgegenstand waren; weder mehr noch etwas anderes wird zugesprochen.

Wirkung des Beschlusses zur Haftentschädigung · günstig für Bund

Nein, nicht ohne Weiteres. Der Beschluss des Strafgerichts über die Voraussetzungen einer Haftentschädigung ist keine Entscheidung über den Grund Ihres Anspruchs, weil das Strafgericht nicht prüft, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ihre Klage kann daher trotz eines solchen Beschlusses zur Gänze abgewiesen werden.

Neues Vorbringen zu Prozessvoraussetzungen · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Neues Vorbringen ist im Rechtsmittelverfahren zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt aber nicht für Umstände, die das Gericht ohnehin von sich aus zu beachten hat, etwa die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Zuständigkeit.

Entschädigung aus eingezogenem Geld · günstig für Geschädigter

Wurde Ihnen als Geschädigtem eine Entschädigung rechtskräftig zugesprochen, aber nicht bezahlt, und hat der Bund den Vermögenswert aus der Tat eingezogen, können Sie verlangen, aus diesem Betrag befriedigt zu werden. Darüber entscheiden aber nicht die Strafgerichte. Ihnen steht der Weg zum Zivilgericht gegen den Bund offen, auch ohne vorheriges Verfahren bei einer Behörde.

Rettungspflicht vor der Amtshaftungsklage · günstig für Bund

Ja. Auch der Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch zuzulassen, gilt als Rechtsmittel, obwohl das Berufungsgericht ihn unanfechtbar zurückweisen kann. Sie müssen darin Ihre Einwände vorbringen; unterlassen Sie das, haben Sie die Möglichkeit zur Abwendung des Schadens nicht genutzt und können daraus keinen Amtshaftungsanspruch ableiten.

Herabsetzung einer Vertragsstrafe

In der Regel nicht. Ob eine vereinbarte Vertragsstrafe herabgesetzt wird, hängt immer von den Umständen Ihres Falls ab. Das Höchstgericht befasst sich damit deshalb üblicherweise nicht.

Verspätetes Vorbringen im Zivilprozess · günstig für Partei

Neues Vorbringen darf erst dann zurückgewiesen werden, nachdem das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Parteien besprochen hat. Bis dahin dürfen Sie in der vorbereitenden Verhandlung noch ergänzen und Beweise anbieten, auch wenn Sie das schon früher hätten tun können. Ob Sie das zu Beginn oder erst später in dieser Verhandlung tun, macht keinen Unterschied.

Bewertung des Entscheidungsgegenstands

Nein. Was Sie in der Klage als Wert angegeben haben, bindet das Berufungsgericht nicht. Es hat den Wert des Entscheidungsgegenstands eigenständig zu bewerten und kann dabei auch zu einem höheren Betrag kommen. Davon hängt ab, ob Sie noch an das Höchstgericht gelangen können.

Neues Vorbringen im letzten Rechtszug

Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.

Fehlende Anwaltsunterschrift beim Rechtsmittel

Fehlt bei Ihrem Rechtsmittel die Unterschrift eines Anwalts, gibt Ihnen das Gericht normalerweise Gelegenheit, das nachzuholen. Ist das Rechtsmittel aber von vornherein und in jedem Fall ausgeschlossen, unterbleibt das. Denn auch mit anwaltlicher Vertretung könnte es nicht zulässig werden.

Hinweispflicht des Gerichts auf ein verfehltes Begehren · günstig für Kläger

Das Gericht muss Sie darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Antrag offensichtlich nicht zu dem passt, was Sie erreichen wollen, und Ihnen Gelegenheit geben, ihn zu ändern. Wie weit diese Hilfe geht, hängt vom Einzelfall ab. Auf Gründe, die sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise ergeben und ganz neue Angaben verlangen würden, muss das Gericht nicht hinweisen.

Rechtliches Gehör als Rechtsmittelgrund

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Ausländisches Verfahren als Prozesshindernis

Nur dann, wenn die zu erwartende ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden könnte. Ist das nicht der Fall, stellt das ausländische Verfahren kein Hindernis dar und Sie können hier klagen. Über die Anerkennung kann das befasste Gericht in jeder Lage des Verfahrens selbst entscheiden.

Neues Vorbringen im Rechtsmittel · günstig für Verfahrensgegner

Sie müssen selbst behaupten und schlüssig darlegen, warum Sie das Vorbringen nicht schon früher erstattet haben. Nötig ist eine entschuldbare Fehlleistung, bloßes Vergessen genügt nicht. Bei Parteien ohne Anwalt wird der Maßstab weniger streng angelegt.

Verbot von Schritten im Behördenverfahren

Nein. Ob Verfahrenshandlungen missbräuchlich sind, ist in jenem Verfahren zu klären, in dem sie gesetzt werden. Ein Gericht darf mit einstweiliger Verfügung nicht verbieten, was jemand zur Wahrung seiner Rechte in einem Verwaltungsverfahren unternimmt, weil Justiz und Verwaltung getrennt sind.

Wiederaufnahme nur gegen Sachentscheidungen

Ein Verfahren kann nur dann wieder aufgenommen oder abgeändert werden, wenn die angegriffene Entscheidung die Sache selbst erledigt hat. Gegen bloße Zwischenentscheidungen im Verfahren, etwa über die Ablehnung eines Richters, stehen diese Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung.

Antwort der Gegenseite im Rechtsmittelverfahren

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Anfechtung einer formalen Zurückweisung

Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.

Verfahrensmängel trotz Verneinung geltend machen

Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.

Falsche Verfahrensart bei Anträgen

Gehört eine Sache nicht in das Verfahren außer Streitsachen, hebt das Rekursgericht den Beschluss auf, erklärt das bisherige Verfahren für nichtig und weist den Antrag zurück. Daneben bleibt aber die Regel bestehen, dass sich die Verfahrensart nach dem Inhalt Ihres Begehrens richtet und nicht nach seiner Bezeichnung.