Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Hat das zweite Gericht bestätigt, dass Ihr Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wird, ist der Weg zum Höchstgericht verschlossen.
Bei zwei gleichen Klagen zwischen denselben Personen kommt es darauf an, welche Klage zuerst wirksam zugestellt wurde. Diese verdrängt die andere, unabhängig davon, welche zuerst bei Gericht eingebracht wurde. Das Gericht muss die zweite Klage zurückweisen, sobald es davon erfährt, und es zählt der Zeitpunkt seiner Entscheidung.
Nur unter einer Voraussetzung. Mehrere Beklagte mit verschiedenen Wohnsitzen können Sie an einem gemeinsamen Gerichtsstand nur dann zusammen klagen, wenn sie in Bezug auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben Grund verpflichtet sind. Fehlt dieser enge Zusammenhang, trägt dieser gemeinsame Gerichtsstand nicht.
Nur wenn Sie es nachvollziehbar begründen. Wer hinterlegt, weil mehrere Personen Anspruch auf den Betrag erheben, muss darlegen, welche Ansprüche das sind, warum sie rechtlich plausibel sind und warum sich der richtige Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln lässt. Bei mehreren Gegnern gilt das für jeden einzelnen; dasselbe verlangt das Gericht auch vom Strafgericht als Erleger.
Grundsätzlich bindet eine Vereinbarung über den Gerichtsort beide Seiten an das vereinbarte Gericht. Soll nur eine Seite begünstigt werden, muss dieser gemeinsame Wille klar aus dem Wortlaut der Vereinbarung, aus dem übrigen Vertrag oder aus den Umständen beim Vertragsabschluss hervorgehen.
Nehmen Sie in Ihre Klage einen bestimmten Vorschlag auf, wie geteilt werden soll, muss das Gericht darüber verhandeln und entscheiden. Es kann diese Frage dann nicht dem späteren Verfahren beim Exekutionsgericht oder einer Einigung der Parteien überlassen. Nur wenn die Klage keinen solchen Vorschlag enthält, darf sich das Gericht auf das Klagebegehren beschränken.
Ein gerichtliches Verbot muss jene Fälle, in denen ein Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, nicht eigens anführen. Diese Ausnahmen gelten schon aufgrund des Gesetzes. Liegt ein solcher Fall vor, kann aus dem Verbot auch nicht erfolgreich vollstreckt werden.
Er entspricht dem Geldbetrag, der dahintersteht. Solche Ansprüche müssen Sie daher nicht eigens bewerten, etwa bei einer Klage auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie. Steht der Betrag dagegen ziffernmäßig nicht fest, ist eine Bewertung durch das Gericht unumgänglich.
Nein. Im Wechselmandatsverfahren stehen einander Gläubiger und Schuldner des zugrundeliegenden Geschäfts gegenüber, weshalb Sie dort auch Einwendungen aus diesem Geschäft erheben können. Unterlassen Sie das und unterliegen rechtskräftig, können Sie den zuerkannten Betrag später nicht in einem neuen Prozess mit denselben Einwendungen zurückfordern.
Der Schutz aus dem Besitzstörungsverfahren bleibt bestehen, bis in einem Verfahren über das Recht selbst gegenteilig entschieden wird. Eine solche Entscheidung kann auch aus einem Mietrechtsverfahren außerhalb des Streitverfahrens stammen. Ganz weg fällt der Anspruch aber nur, wenn dort ein genau deckungsgleiches Recht festgestellt wird.
Nur eingeschränkt. Wird über einen Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet, ruht das Verfahren grundsätzlich nur gegen ihn. Die anderen Beteiligten sind davon nur betroffen, wenn im Rechtsstreit einheitlich für alle entschieden werden muss.
Ob aus Ihrer Klage klar und eindeutig hervorgeht, wen Sie belangen wollen, richtet sich nach den Umständen Ihres Falls; der Oberste Gerichtshof prüft das in der Regel nicht noch einmal. Gibt es die von Ihnen gewählte Bezeichnung überhaupt nicht, wird kein strenger Maßstab angelegt und die Berichtigung eher zugelassen.
Ein neuer Antrag auf eine einstweilige Verfügung kann auf neue Bescheinigungsmittel gestützt werden. Sobald der Gegner in das Verfahren einbezogen ist, gilt das aber nur für Mittel, die Sie vorher noch nicht beibringen konnten.
Ja, das kann sein. Knüpft eine Rechtsvorschrift eine Folge daran, dass ein bestimmter Bescheid vorliegt, dann wirkt dieser Bescheid auch Ihnen gegenüber. Die Bindung ergibt sich dabei nicht aus dem Bescheid selbst, sondern aus der Vorschrift, die an ihn anknüpft; das gilt auch für Rechtslagen, die durch solche Staatsakte gestaltet wurden.
In dem Verfahren, in dem der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht bestimmt, gibt es keinen Kostenersatz. Die Gegenseite wird dort nämlich gar nicht beteiligt. Diese Kosten zählen aber später zu den Kosten des eigentlichen Prozesses.
Nein. Weil eine einstweilige Verfügung möglichst rasch Schutz bieten soll, genügt eine überschlägige Prüfung; das ausländische Recht wird angewendet, wenn die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen wahrscheinlich ist. Ein Sachverständigengutachten über die ausländische Rechtslage wird in einem solchen Eilverfahren nicht eingeholt.
Nein. Die pauschale Vergütung für Nebenleistungen Ihres Anwalts fällt im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geringer aus als im Berufungsverfahren. Dort wird sie nur einfach und nicht dreifach zugesprochen. Verzeichnen Sie mehr, wird der Mehrbetrag nicht ersetzt.
Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.
Wollen Sie mehrere Beklagte gemeinsam bei einem Gericht klagen, müssen die Ansprüche zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung geboten erscheint, damit keine einander widersprechenden Entscheidungen ergehen, etwa bei Mithaftung oder bei einer Bürgschaft. Diesen Zusammenhang müssen Sie als Kläger beweisen.
Bei Klagen wegen einer Schädigung, die nicht an einen Vertrag anknüpft, können Sie dort klagen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Damit ist sowohl der Ort gemeint, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort der Handlung. Dazu zählen auch Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen der Verletzung von Marken oder Urheberrechten.
Sind Sie als betreibender Gläubiger einem Prozess beigetreten und zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, verschlechtert das Ihre Rechtsstellung wesentlich. Weil das Verfahren dadurch nicht fortgesetzt wird, sind Sie beschwert und können sich dagegen wehren.
Solange die Rechtsmittelfrist läuft, können Sie diesen Mangel mit dem gewöhnlichen Rechtsmittel geltend machen. Ist die Frist abgelaufen und die Entscheidung damit formell rechtskräftig, bleibt Ihnen die Nichtigkeitsklage. Diese müssen Sie spätestens vier Wochen nach der Zustellung an Ihren gesetzlichen Vertreter einbringen.
Ob ein Unternehmer Sie über einen erkennbaren Umstand hätte warnen müssen und ob das Unterbleiben der Warnung ein Verschulden ist, hängt ganz vom einzelnen Fall ab. Eine solche Frage hat keine allgemeine Bedeutung und trägt daher regelmäßig kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Ob jemand bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Standpunkt im Prozess aussichtslos ist, hängt allein von den Umständen des einzelnen Falls ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof neu beurteilt.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass ein Verfahren unterbrochen wird, während beim Verfassungsgerichtshof eine dafür wesentliche Frage anhängig ist. Diese ungewollte Lücke wird geschlossen, indem die Regel über die Unterbrechung sinngemäß angewendet wird. So sollen einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden.
Das Gericht muss anzuwendendes ausländisches Recht von sich aus ermitteln. Unterbleibt das oder bemüht es sich nur unzureichend darum, können Sie das noch vor dem Obersten Gerichtshof aufgreifen. Die Entscheidungen werden dann aufgehoben und das Verfahren geht zurück.
Muss eine Sache ohne Rücksicht auf den Streitwert vor einem bestimmten Gerichtshof verhandelt werden, darf dieser den Streitwert nicht herabsetzen und die Sache an ein Bezirksgericht abtreten. Ein solcher Beschluss ergeht ohne gesetzliche Grundlage und bindet daher nicht.
Entscheidet ein Gericht nur über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung, darf es dabei nicht das Hauptverfahren für fehlerhaft erklären und die Klage zurückweisen. Dafür fehlt ihm in diesem Rahmen die Befugnis.
Nein. Ob das Gericht zuständig ist, richtet sich nach den Angaben in der Klage, auch wenn es um die Zuständigkeit gegenüber dem Ausland geht. Die frühere Ansicht, dass die Richtigkeit dieser Angaben zu prüfen sei, gilt nicht mehr.