Versicherung
305 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ein Sturm wirkt unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Schadens ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Druck oder Sog der Luft versicherte Sachen beschädigt oder zerstört. Dazu zählt auch, wenn Gegenstände umgeworfen oder von oben heruntergeworfen werden und dabei zerbrechen.
Sie zahlt, wenn eine Krankheit, eine Körperverletzung oder ein Kräfteverfall dazu führt, dass Ihre berufliche Leistungsfähigkeit vorzeitig zurückgeht oder wegfällt. Auf Art und Ursache kommt es grundsätzlich nicht an, solange der Vertrag nichts ausdrücklich ausschließt. Die Versicherung soll den sozialen Abstieg verhindern.
Nein. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt die vereinbarte Summe unabhängig davon, ob Ihnen ein Schaden oder eine Einkommenseinbuße entstanden ist. Versichert ist der vorzeitige Rückgang oder Verlust Ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit.
Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden ist eine Sachversicherung. Sie dient der Erhaltung des Gebäudes und damit dem Eigentum des Versicherungsnehmers. In gewissem Rahmen dient sie auch der Erhaltung und Verwertung des Gebäudes durch Vermietung oder Verpachtung.
Enthält der Versicherungsschein teils günstige, teils ungünstige Abweichungen von Ihrem Antrag oder ist offen, wie sich eine Abweichung auswirkt, gilt der Inhalt Ihres Antrags als vereinbart, wenn der Versicherer Sie auf die ungünstigen oder neutralen Abweichungen nicht hingewiesen hat. Hat er darauf hingewiesen, kommt die Regel für abweichende Versicherungsscheine zum Zug.
Ein Versicherungsmakler wird Ihrer Seite zugerechnet und muss vor allem Ihre Interessen wahren, auch wenn er für beide Seiten arbeitet. Ein Versicherungsagent ist dagegen ständig für den Versicherer tätig und wird dessen Seite zugerechnet. Für einen Makler haftet der Versicherer nur, wenn dieser ihm wirtschaftlich so nahesteht, dass zweifelhaft erscheint, ob er noch Ihre Interessen wahren kann.
Ja, solche Mängelfolgeschäden sind gedeckt, also Schäden, die die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten anrichtet. Nicht gedeckt sind dagegen die Erfüllung selbst und Ansprüche aus der Gewährleistung, also die Behebung des Mangels am eigenen Werk.
Geht es um die Durchsetzung von Schadenersatz, ist der Versicherungsfall in der Regel jenes Ereignis, das den Anspruch ausgelöst hat. In allen anderen Fällen ist es der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen eine Pflicht oder Vorschrift, und zwar mit dessen Beginn. Gibt es mehrere Verstöße, kommt es auf den ersten an.
Nur, wenn die Versicherung drei Dinge erfüllt hat: Sie muss Sie bei Aushändigung der Polizze auf die abweichende Folge und Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen haben, dieser Hinweis muss in einem eigenen Schreiben oder auffällig hervorgehoben in der Polizze stehen, und auf die Abweichungen selbst muss aufmerksam gemacht werden. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Abweichung für Sie unverbindlich.
Wurde der Vertrag als Unternehmer bewusst auf bestimmte Zeit geschlossen, weil beide Seiten eine Bindung wollten, gilt er für diese Zeit als befristet. Daran ändert auch eine Klausel über die stillschweigende Verlängerung nichts. Verlängert sich der Vertrag nach Ablauf dieser Zeit, weil niemand widerspricht, läuft er von da an auf unbestimmte Zeit.
Für die Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, gelten dieselben Maßstäbe wie bei der staatlichen Verfahrenshilfe. Es kommt darauf an, ob die Sache offenbar aussichtslos ist. Das ist sie nur, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass Sie nicht durchdringen werden, etwa weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen.
Die Pflichten, die Sie nach einem Schadensfall treffen, sollen die Versicherung vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen schützen. Die Aussicht, sonst den Anspruch zu verlieren, soll Sie dazu bewegen, diese Verhaltensregeln ordnungsgemäß einzuhalten.
Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu prüfen ist, ob Ihnen die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war und ob Ihnen vorzuwerfen ist, dass Sie den Zugang gegen Treu und Glauben verhindert haben.
Ja. Unter nicht benützten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten sind in diesen Versicherungsbedingungen nicht nur ganze Gebäude zu verstehen, sondern auch die einzelnen Wohnungen darin. Eine leerstehende Wohnung in einem bewohnten Haus kann also erfasst sein.
Nein. Die kurze Frist des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nur für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. Fordern Sie Prämien zurück, die Sie ohne vertragliche Grundlage gezahlt haben, gilt sie nicht, solche Ansprüche verjähren in drei Jahren.
Die private Unfallversicherung deckt bestimmte Folgen eines Unfalls ab, darunter eine dauerhaft bleibende Invalidität. Die Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Dauerfolgen und wird ohne Nachweis eines konkreten Geldverlusts in voller Höhe ausgezahlt. Sie gleicht pauschal einen typischen Einkommensausfall aus, nicht aber Ihre tatsächlichen Mehrkosten.
Nein, im Revisionsverfahren nicht mehr. Wie stark Ihre körperliche und geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Solche Feststellungen kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen.
Umstände, nach denen die Versicherung nicht ausdrücklich gefragt hat, müssen Sie nicht schon deshalb mitteilen, weil sie wichtig sein könnten. Sie müssen es nur, wenn sich eine Frage sinngemäß auch darauf bezieht oder wenn die Mitteilung selbstverständlich wäre. Wer beim Abschluss einer Unfallversicherung das Extremklettern nicht angibt, verletzt daher keine Anzeigepflicht.
Bei einer strengen Wiederherstellungsklausel entsteht Ihr Anspruch zunächst nur in Höhe des Zeitwerts. Den Rest bis zum Neuwert bekommen Sie erst, wenn Sie die Wiederherstellung tatsächlich durchgeführt oder fristgerecht gesichert haben.
Bei einem Verkehrsunfall können Sie Ihre Ansprüche unmittelbar gegen die Haftpflichtversicherung geltend machen. Die Versicherung tritt dabei kraft Gesetzes der Schuld des Schädigers bei. Sie wird dadurch aber nicht zu seiner Rechtsnachfolgerin.
Nein. In der Unfallversicherung ist jeder Unfall ein eigener Versicherungsfall und mit seinen Folgen getrennt zu beurteilen. Haben Sie sich über einen früheren Unfall verglichen, betrifft das nur diesen; für spätere Unfälle ist der damals angenommene Grad nicht bindend. Hat der Versicherer damals zu viel gezahlt, darf er das jetzt nicht ausgleichen.
Ja. Ein Verweis auf einen Tarif, der Ihnen nicht offengelegt wird, ist unklar und deshalb nicht verbindlich. Die Versicherung muss Ihnen die Kosten und Abschläge offenlegen, die Ihren Rückkaufswert mindern, damit Sie erkennen, was Ihnen bei vorzeitiger Kündigung abgezogen wird.
Nein. Ein Abzug bei vorzeitiger Beendigung muss der Höhe nach so bestimmt angegeben sein, dass Sie ihn nachvollziehen können. Der bloße Hinweis auf tarifliche Grundsätze oder auf irgendeinen Rückkaufswert reicht dafür nicht aus; ein solcher Abzug ist dann nicht wirksam vereinbart.
Nach den Bedingungen der Unfallversicherung müssen Sie eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag beantragen. Versäumen Sie diese Frist, bleibt es bei der bisherigen Bemessung. Die Bestimmung ist wirksam, weil sie für Sie und für den Versicherer gleichermaßen gilt.
Nein, nicht ohne körperliche Ursache. Gedeckt ist eine Störung des Nervensystems nur, wenn dieses organisch geschädigt wurde. Entsteht die Beschwerde allein aus Ihrer seelischen Haltung zum Unfall und seinen Folgen, ist sie vom Schutz ausgeschlossen; die Klausel ist auch klar genug formuliert.
Die Bedingungen nehmen Unfälle vom Schutz aus, die Folge einer schon vorher bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, wenn diese eine rettende Reaktion nicht mehr zulässt. Beruht der Unfall auf einer Bewusstseinsstörung durch einen Kreislaufkollaps, besteht daher kein Schutz, auch wenn die Bewusstlosigkeit nur kurz war. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Ja. Die Leitungswasserversicherung deckt Wasser, das aus wasserführenden Rohren, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, auch wenn der Austritt erst am Ende der Leitung erfolgt; ob das Wasser etwa mit Kohlensäure angereichert war, spielt keine Rolle. Als angeschlossene Einrichtung gilt jedes Behältnis, das dauerhaft mit dem Rohrsystem verbunden ist. Versichert ist aber nur Wasser, das unbeabsichtigt austritt.
Bei der Wiederbeschaffung sind grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte zu ersetzen. Gibt es das alte Gerät wegen neuerer Technik nicht mehr am Markt, kann nur ein moderneres angeschafft werden. Damit die Versicherung dadurch nicht übervorteilt wird, ersetzt sie nur den Zeitwert, wenn dieser unter der Hälfte der Kosten eines Neugeräts liegt.
Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses bei unklarer Gesetzeslage von einer bisher ungelösten Rechtsfrage ab, rechtfertigt das keine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht. Die Versicherung darf im Streit über die Deckung auch die Beweise nicht vorwegnehmen, sondern muss nach dem damals vorliegenden Material eine Prognose stellen. Bei klarer Rechtslage kann sie dagegen ablehnen.
Grundsätzlich müssen Sie als Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bei einer Krankheit, die sich langsam entwickelt und lange unbemerkt bleibt, und wenn zwischen Vertragsabschluss und Diagnose Jahre liegen, wird Ihnen dieser Beweis erleichtert. Dann genügt es, dass die Entstehung erst nach Vertragsabschluss überwiegend wahrscheinlich ist.