Versicherung
305 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, grundsätzlich schon: Als Mieter sind Sie in der Kaskoversicherung nicht mitversichert, die Versicherung kann daher bei Ihnen Rückgriff nehmen. Vereinbaren Sie mit dem Vermieter aber einen Haftungsausschluss, ist dieser Rückgriff zumindest bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt. Bei grobem Verschulden hilft die Vereinbarung nicht.
Ja, wenn der Versicherer nicht rechtzeitig widerspricht. Kündigen Sie fristgerecht und nennen dabei einen bestimmten Tag innerhalb dieser Frist, ist die Kündigung gültig, sofern der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist. Reagiert er erst nach rund drei Wochen, ist das zu spät und gilt als Zustimmung zur Auflösung.
Ja. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Versicherung für den mitversicherten Lenker als für fremde Rechnung geschlossen; auch er muss daher die Pflichten gegenüber dem Versicherer erfüllen. Der Versicherer muss dabei nur nachweisen, dass eine solche Pflicht objektiv verletzt wurde.
Der Anspruch auf Versicherungsschutz ist durch das versicherte Risiko bestimmt. Er hängt außerdem davon ab, welchen Anspruch der Geschädigte tatsächlich gegen Sie erhebt.
Eine Gefahr des täglichen Lebens muss nicht wirklich täglich auftreten. Es genügt, dass sie im normalen Leben immer wieder vorkommt, auch wenn sie selten ist. Nur eine geradezu ungewöhnliche Gefahr zählt nicht dazu, und dass ein Verhalten rechtswidrig oder sorglos war, nimmt der Gefahr diese Eigenschaft noch nicht. Vorausgesetzt ist immer ein Fehler oder ein schuldhaftes Unterlassen von Ihnen.
Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahr schaffen, sich in einer solchen Lage falsch verhalten oder sich zu etwas Gefährlichem hinreißen lassen. Dahinter steht dann eine falsche Einschätzung der Lage und kein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es nur die Lust am Zerstören oder Verletzen gäbe.
Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung erfasst jene Gefahren, mit denen man im Privatleben üblicherweise rechnen muss. Wer sich in einer Rauferei mit einer zerschlagenen Bierflasche bewaffnet und dabei einen Unbeteiligten am Auge verletzt, hat deshalb keinen Versicherungsschutz.
Die Kaskoversicherung deckt Unfallschäden, nicht aber Betriebsschäden. Entscheidend ist, ob sich das Schadensereignis mit Blick auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs dem Betriebsrisiko zurechnen lässt, allgemein oder im konkreten Fall. Trifft das zu, liegt ein Betriebsschaden vor, der nicht gedeckt ist.
Wer eine Auflage im Führerschein nicht einhält, etwa das Tragen einer Brille, verletzt damit eine Obliegenheit gegenüber der Versicherung. Der Nachweis, dass Sie im Einzelfall dennoch fahrtüchtig waren, kommt nicht in Betracht. Möglich bleibt aber, dass sich der Unfall unabhängig davon ereignet hat, etwa durch einen technischen Defekt.
Wer nach einem Unfall ein Beweismittel beseitigt, das für die vollständige Aufklärung nötig gewesen wäre, kann sich nicht mit selbst ausgewählten, günstigen Beweismitteln entlasten. Ein wirksamer Gegenbeweis setzt eine gleichwertige Beweislage voraus. Genau die hat der Versicherte durch sein Verhalten zerstört oder eingeschränkt.
Haben Sie Ihre Pflichten absichtlich verletzt und dabei geschädigt oder etwas verschleiert, ist der Nachweis, dass es folgenlos blieb, ausgeschlossen. Daran hat auch die Gesetzesänderung des Jahres 1994 nichts geändert.
Haftpflichtig zu werden ist im Leben eines Durchschnittsmenschen ohnehin eine Ausnahme. Die private Haftpflichtversicherung will deshalb grundsätzlich auch außergewöhnliche Lagen abdecken, in die jeder geraten kann. Daraus folgt aber nicht, dass jede ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit mitversichert wäre.
Zahlt die Versicherung nur einen Teil Ihres Schadens, etwa wegen eines Selbstbehalts, bleiben Sie für den Rest Gläubiger gegenüber dem Schädiger. Für diesen noch offenen Teil haben Sie Vorrang vor der Versicherung. Der auf die Versicherung übergegangene Teil kommt erst danach zum Zug.
Nein, grundsätzlich nicht: In der Kaskoversicherung ist nur das Interesse des Eigentümers am Wert des Fahrzeugs versichert; Mieter und Fahrer sind anders als in der Haftpflichtversicherung nicht mitversichert. Nach neuerer Ansicht kann die Auslegung des Vertrags aber ergeben, dass der Versicherer bei leichter Fahrlässigkeit stillschweigend auf den Rückgriff verzichtet.
Die sogenannte Tätigkeitsklausel nimmt bestimmte Risiken aus Ihrer beruflichen oder gewerblichen Arbeit vom Versicherungsschutz aus. Dahinter steht der Grundsatz, dass das Unternehmerrisiko nicht auf den Haftpflichtversicherer abgewälzt werden soll. Dieses Risiko ist grundsätzlich nicht versicherbar.
Nein. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht die Erbringung der von Ihnen geschuldeten Leistung selbst und auch nicht das, was an ihre Stelle tritt. Kosten, die entstehen, weil ein Dritter Ihre mangelhafte Arbeit verbessert, trägt die Versicherung daher nicht. Gedeckt sind nur Schäden, die über das Interesse an der ordnungsgemäßen Leistung hinausgehen.
Die Bedingung, das Zerstörte wiederherzustellen, ist keine Pflicht, deren Verletzung Sie erst nachträglich Ihren Schutz kostet. Sie begrenzt von vornherein, wofür die Versicherung überhaupt einsteht.
Sie schuldet vor allem Geld: Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten Ihrer Rechtsverfolgung und nimmt Ihnen das Kostenrisiko ab, indem der Anwalt auf ihre Rechnung tätig wird. Verlangen Sie Deckung auf Grundlage eines frei gewählten Streitwerts, müssen Sie die Grundlagen dieser Bewertung schlüssig darlegen.
Auch eigenes Verhalten kann zu einem Unfall beitragen oder ihn sogar herbeiführen. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten allein ist zwar kein Unfall. Ein Unfall liegt aber vor, wenn Sie einen Vorgang bewusst begonnen und beherrscht haben, er sich dann aber durch einen unerwarteten Ablauf Ihrer Beherrschung entzogen und Sie geschädigt hat.
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt keine volle Berauschung voraus. Es muss aber eine Ausfallserscheinung vorliegen, die einem Zustand nach einem Schlaganfall oder einer Geistesstörung annähernd gleichkommt. Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit müssen so gestört sein, dass Sie der jeweiligen Gefahrenlage nicht mehr gewachsen sind.
Die Versicherungsbedingungen sehen für Unfallfolgen zeitliche Schranken vor. Diese Regelung soll zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz ausnehmen.
Nicht immer. Ergibt sich aus Ihrer Unfallmeldung ein Hinweis darauf, dass bleibende Folgen möglich sind, muss die Versicherung Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie den Anspruch für dauernde Invalidität samt ärztlichem Befund innerhalb der Frist geltend machen müssen. Unterlässt sie das, verstößt die Berufung auf den Fristablauf gegen Treu und Glauben. Die bloße Meldung des Unfalls gilt aber noch nicht als Geltendmachung.
Nach den älteren Unfallversicherungsbedingungen mussten Sie den Anspruch für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten ab dem Unfalltag geltend machen und mit einem ärztlichen Befund belegen. Das ist eine Ausschlussfrist: Versäumen Sie sie, erlischt Ihr Anspruch. Beruft sich der Versicherer treuwidrig darauf, etwa weil er die Versäumnis selbst verursacht hat, hilft ihm die Frist nicht.
Auch wenn Sie eine Pflicht bewusst verletzt haben, dürfen Sie den Nachweis führen, dass sich das auf den Fall nicht ausgewirkt hat. Dieser Gegenbeweis steht Ihnen also nicht nur bei Fahrlässigkeit offen, sondern auch bei schlichtem Vorsatz.
Der Begriff der Verwendung eines Fahrzeugs in den Kfz-Haftpflichtbedingungen darf nicht enger verstanden werden als der Betrieb nach dem Haftpflichtgesetz. Ein Fahrzeug wird auch dann verwendet, wenn sein Motor für Arbeitsvorgänge genutzt wird, etwa beim Abpumpen von Öl aus einem Tankfahrzeug. Schäden durch das Überfüllen des Tanks deckt daher die Haftpflichtversicherung.
Ja. Weil der Nachweis eines Versicherungsfalls oft sehr schwierig ist, stehen Ihnen Beweiserleichterungen zu. Es genügt, wenn Sie ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach außen das Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben.
Ja. Erleiden Sie einen Gesundheitsschaden durch einen Schock, den ein Unfallereignis ausgelöst hat, ist das vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.
Sie müssen den Anspruch innerhalb der Frist nicht nur anmelden, sondern auch mit einem ärztlichen Befundbericht begründen. Darunter ist zu verstehen, dass Sie dem Versicherer die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitteilen.
Nein. Nach diesen Bedingungen ist eine dauernde Invalidität nur gedeckt, wenn sie sich innerhalb eines Jahres ab dem Unfalltag ergibt. Tritt der Dauerschaden erst später auf, ist er vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Nicht jede absichtlich unvollständige Angabe kostet Sie den Versicherungsschutz. War erkennbar, dass sie nicht darauf abzielte, die Versicherung zu täuschen, etwa bei einer aus steuerlichen Gründen falsch ausgewiesenen Kaufurkunde, dürfen Sie weiterhin beweisen, dass Ihr Verhalten folgenlos geblieben ist.