Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ob der Verkäufer warnen muss, hängt davon ab, ob Sie den Schutz überhaupt brauchen. Darf er vernünftigerweise annehmen, dass Ihnen die Gefahren der Ware aufgrund Ihrer Kenntnisse ohnehin bekannt sind, muss er nicht eigens warnen.
Ja. Ein Reisebüro trifft wie jeden anderen Gewerbetreibenden bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Reisebuchung eine vorvertragliche Aufklärungspflicht sowie Schutz- und Sorgfaltspflichten als Nebenpflichten. Dafür hat es nach dem strengeren Maßstab eines Fachmanns einzustehen.
Auch wenn nur eine Seite den Notar mit der Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt hat, vertritt er diese Seite nicht gegen die andere. Als Verfasser der gemeinsamen Urkunde muss er beide Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der einzelnen Vereinbarungen belehren. Er hat beide mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor einer Gefährdung ihrer Interessen zu bewahren.
Nein. Der Abschluss eines Vorvertrags allein lässt den Provisionsanspruch noch nicht entstehen. Erst das eigentliche Geschäft löst die Provision aus.
Wer eine Liegenschaft mit einem Haus kauft, darf nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorliegt. Eine nur auf jederzeitigen Widerruf erteilte Bewilligung ist deshalb ebenso ein Rechtsmangel wie eine fehlende Bewilligung.
Beauftragen Sie einen Steuerberater im Einzelfall mit einem Gutachten, einer Auskunft, einer Bilanz oder einer Steuererklärung, liegt ein Werkvertrag vor. Übernimmt er dagegen Ihre laufende Betreuung und Beratung in Steuersachen, besteht ein Dauerschuldverhältnis mit Zügen eines Dienstvertrags und einer Geschäftsbesorgung.
Eine Provision setzt voraus, dass ein Geschäft vermittelt und dadurch abgeschlossen wurde. Sie gebührt auch dann, wenn statt des aufgetragenen ein gleichwertiges Geschäft zustande gebracht wurde. Wer ohne Auftrag tätig wird, bekommt nie eine Provision.
Eine Gebietskörperschaft, die in ihrem Versorgungsgebiet eine Monopolstellung hat, muss zu angemessenen Bedingungen einen Vertrag abschließen. Sie kann den Vertrag also nicht frei verweigern.
Ja. Ein Zahlungsaufschub verschiebt in der Regel nur, ab wann Ihr Gläubiger die Schuld einfordern darf. Der Zeitpunkt, zu dem die Schuld fällig geworden ist, bleibt davon unberührt. Das gilt vor allem dann, wenn der Aufschub erst nach Eintritt der Fälligkeit gewährt wurde.
Nein. Die Vertragsstrafe hängt vom Hauptvertrag ab und setzt voraus, dass dieser gültig ist. Ist die Hauptverpflichtung nicht gültig zustande gekommen, schulden Sie auch die Strafe nicht.
Nein. Die schriftliche Erklärung muss nicht den vollen Inhalt Ihrer Haftung wiedergeben. Es genügt, dass die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung aus der Urkunde hervorgehen. Was gemeint war, darf auch aus den Umständen erschlossen werden, muss aber in der Urkunde irgendwie zum Ausdruck kommen.
Ja. Eine Bürgschaft für einen betraglich noch nicht feststehenden Kredit ist grundsätzlich wirksam. Solche Haftungen sind im Wirtschaftsleben üblich, etwa für künftig fällige Sozialversicherungsbeiträge. Eine Begrenzung nach Ihrem Ausscheiden aus einer Gesellschaft gilt nur, wenn sie im Text der Bürgschaft steht.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist unabhängig davon zu zahlen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Gegenseite muss auch keinen Schaden nachweisen.
Im Zweifel nicht. Ist unklar, ob mit der neuen Abmachung der Hauptgegenstand geändert oder nur Nebenpunkte geregelt wurden, bleibt der alte Vertrag bestehen. Die neue Vereinbarung wirkt dann als Ergänzung, solange beide nebeneinander bestehen können.
Nein. Wird nur mehr oder weniger geschuldet, eine Bedingung oder Frist hinzugefügt, die Verzinsung geändert oder Ratenzahlung vereinbart, bleibt der Hauptgegenstand gleich. Der alte Vertrag besteht weiter. Der Wille, ihn zu ersetzen, wird nicht vermutet.
Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.
Schließen Sie aus Anlass der Beendigung eines Dauerverhältnisses einen Vergleich, sind damit alle wechselseitigen Forderungen bereinigt, an die Sie denken konnten. Ausgenommen ist nur, was im Vergleich ausdrücklich ausgenommen wurde.
Ja. Ein Vergleich ist auch über ein Recht möglich, bei dem nur der Betrag strittig oder zweifelhaft ist. Dazu zählen etwa die Höhe eines Pflichtteils oder eine Abfindungserklärung gegenüber einer Haftpflichtversicherung.
Nein. Erklärt sich der Schuldner nur bereit, sich zu vergleichen, liegt darin kein Anerkenntnis, das die Verjährung unterbricht. Ein Vergleichsangebot bedeutet nur, dass jemand nachgeben will, wenn auch die andere Seite nachgibt. Erklärungen aus Vergleichsgesprächen begründen kein verbindliches Anerkenntnis.
Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.
Mit einem Vergleich soll die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt werden, die Beteiligten schließen dabei einen neuen Vertrag. Der Vergleich bleibt daher auch dann gültig, wenn sich später eindeutig nachweisen lässt, was damals strittig oder unsicher war.
Mit einem Vergleich stellen die Beteiligten einvernehmlich fest, in welchem Umfang ein Recht bestehen soll. Damit ist die bisherige Unsicherheit oder Strittigkeit über dieses Recht beseitigt.
Ein Vergleich ist eine Einigung, mit der strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden. Dabei gibt jede Seite ein Stück weit nach.
Nein. Durch die Abtretung darf Ihre Lage als Schuldner nicht schlechter werden. Der Anspruch bleibt derselbe, und damit bleiben auch die dafür geltenden Verjährungsfristen unverändert.
Ja. Durch die Abtretung darf Ihre Stellung als Schuldner nicht verschlechtert werden. Die Einwendungen, die bis zur Verständigung über den neuen Gläubiger entstanden sind, bleiben Ihnen erhalten und können Sie auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten.
Wenn Sie nur mitteilen, dass nach Ihrem Wissen eine Forderung besteht, geben Sie damit bloß eine Wissenserklärung ab. Daraus entsteht keine neue Verpflichtung. Im Streitfall ist eine solche Erklärung nur ein Beweismittel, das Sie durch andere Beweise widerlegen können.
Wird eine Forderung an jemand anderen abgetreten, dürfen Sie als Schuldner dadurch nicht schlechter gestellt werden. Der neue Gläubiger erhält die Forderung so, wie sie beim bisherigen bestanden hat.
Mit dem Girovertrag verpflichtet sich die Bank, den bargeldlosen Zahlungsverkehr für Sie abzuwickeln: Gutschriften, Überweisungen, Einzahlungen und Zahlungen zulasten Ihres Kontos. Nicht verpflichtet ist sie aber, eine Verfügung durchzuführen, durch die Ihr Konto ins Minus gerät.
Wenn Zweifel bestehen, ob eine Forderung an jemand anderen abgetreten wurde, dürfen Sie weiterhin an Ihren ursprünglichen Gläubiger zahlen. Diese Zahlung befreit Sie von Ihrer Schuld. Sie müssen das Risiko der unklaren Lage also nicht tragen.
Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es, wenn der Schuldner die Schuld bloß bestätigt; eine neue eigenständige Verpflichtung muss er dabei nicht schaffen wollen. Ob eine Äußerung in diesem Sinn zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.