Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.
Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Das soll gerade vermieden werden. Bei der Auslegung eines Verhaltens ist Vorsicht geboten, weil sonst die Gefahr besteht, dass Ihnen Äußerungen zugeschrieben werden, die nicht in Ihrem Sinn waren. Besonders zurückhaltend wird geurteilt, wenn es nur um ein Unterlassen geht.
Ja, das ist möglich. Maßgeblich ist der Eindruck, den der Empfänger von Ihrem Verhalten haben musste, nicht Ihr innerer Wille. Konnte er Ihrem Verhalten nach den Umständen einen bestimmten Sinn entnehmen, müssen Sie diesen gegen sich gelten lassen.
Geschützt wird nicht der Verkehr allgemein, sondern das Vertrauen des konkreten Empfängers einer Erklärung. Haben beide Seiten etwas übereinstimmend anders verstanden, gilt dieses gemeinsame Verständnis. Ein davon abweichender Wortsinn kann dann nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden.
Dass Sie ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht haben, macht die spätere Ausübung für sich allein noch nicht unzulässig. Unzulässig wird sie erst, wenn besondere Umstände hinzukommen und die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.
Nein. Bei einem auf Dauer angelegten Vertrag bedeutet es keinen Verzicht, wenn Sie ein Recht einmal nicht ausüben oder einzelnen Eingriffen nicht widersprechen. Ein stillschweigender Verzicht darf nur angenommen werden, wenn Ihr Verhalten zweifelsfrei einen Verzichtswillen ausdrückt.
Nein. Ob Sie stillschweigend verzichtet haben, richtet sich nicht danach, was Sie beabsichtigt haben, sondern nach dem Eindruck, den der andere aus Ihren Erklärungen und Ihrem Gesamtverhalten gewinnen musste. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war.
Nicht immer. Geht der Verkäufer sachlich auf Ihre Mängelrüge ein, ohne auf deren Verspätung hinzuweisen, verzichtet er damit schlüssig darauf, sich später auf die versäumte Frist zu berufen. Ob ein solcher schlüssiger Verzicht anzunehmen ist, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Möglicherweise. Wer die Aufhebung eines Kaufvertrags anstrebt, darf die gekaufte Sache im Allgemeinen nicht in Kenntnis des Aufhebungsgrundes weiter benützen; darin kann ein schlüssiger Verzicht liegen. Die Gerichte sind dabei aber besonders vorsichtig, und die bloße Weiternutzung nach erklärter Wandlung bedeutet noch keinen Verzicht.
Ob Sie darauf verzichtet haben, den Vertrag wegen des Mangels rückgängig zu machen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über stillschweigende Erklärungen. Ihr Verhalten muss also bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran übrig lassen.
In der Regel nicht mehr, wenn er die Verbesserung zugesagt oder tatsächlich versucht hat. Darin liegt üblicherweise ein stillschweigender Verzicht darauf, sich auf die Verspätung Ihrer Mängelrüge zu berufen; ein solcher Verzicht ist auch nachträglich wirksam. Wer sich darauf stützt, muss die Umstände aber im Verfahren vorbringen.
Nicht ohne Weiteres. Ein Verzicht auf die Rückabwicklung kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Wer gelieferte Teile bearbeitet, bevor er das volle Ausmaß der Mängel kennt, verzichtet damit noch nicht; ebenso wenig, wer weiterverkauft, nachdem der Verkäufer jede Gewährleistung ausdrücklich abgelehnt hat.
Schweigen Sie als Unternehmer auf ein Bestätigungsschreiben, das vom tatsächlich Vereinbarten abweicht und etwa eine nie vereinbarte Vertragsstrafe enthält, ändert das den Vertrag nachträglich nicht. Nur ganz besondere Ausnahmefälle können anderes ergeben. Dasselbe gilt, wenn Sie ein Schreiben, das den mündlichen Vertrag bloß festhalten soll, tatsächlich aber davon abweicht, ungelesen unterschreiben.
Nein, allein deswegen nicht. Wählen Sie ohne konkrete Zusagen eine Ware aus dem Angebot, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, sichert der Verkäufer nicht schon durch sein Wissen um Ihren Verwendungszweck zu, dass sie auch besonderen Anforderungen entspricht. Wer keine Auskunft oder Belehrung verlangt, kann sich nicht auf eine schlüssige Zusage berufen.
Von einer vereinbarten Schriftform können Sie einvernehmlich jederzeit abgehen, ausdrücklich oder stillschweigend, und das nicht nur für spätere Vereinbarungen. Für Abreden vor oder bei Vertragsabschluss gilt die Urkunde zunächst als richtig und vollständig. Wer eine zusätzliche mündliche Abrede behauptet, darf aber den Gegenbeweis führen, auch wenn der Vertrag solche Abreden ausschließt.
Ja. Wenn Sie erkennbar eine Auskunft für eine Vermögensentscheidung brauchen und die Bank das erkennt, kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Auskunftsvertrag zustande. Die Bank haftet dann für die falsche Auskunft der Person, die sie für sie gegeben hat. Auch ein Anlagevermittler muss sich vorher selbst zuverlässig über die Anlage informieren.
Ja, das ist möglich. Ist eine ausdrückliche Annahme nach der Art des Geschäfts oder nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten, genügt es, wenn dem Angebot rechtzeitig tatsächlich entsprochen wird. Bloßes Stillschweigen reicht dafür nicht; es braucht eine Handlung und einen wirklichen Annahmewillen.
Die Prüfung, ob eine ungewöhnliche Bestimmung überhaupt Vertragsbestandteil wird, gilt nicht nur für Nebenabreden. Sie erfasst auch Bestimmungen, die die Hauptpflichten begründen, umgestalten oder erweitern.
Nicht ohne Weiteres. Wenn Sie in einem umfangreichen Formular für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit bürgen, ist eine Klausel ungewöhnlich, die Ihre Haftung auf weitere oder künftige Kredite ausdehnt. Solche Klauseln werden nicht Teil des Vertrags. Ist die Bürgschaftserklärung dagegen kurz und eindeutig, kann die Klausel gelten.
Schon dann, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine geistige Störung aufgehoben ist, auch wenn diese nur vorübergehend besteht. Dass jemand das Geschäft verstandesmäßig noch erfassen kann, ändert daran nichts. Eine bloße Beeinträchtigung oder Gemütsaufregung genügt hingegen nicht.
Ein Vertrag ist unwirksam, wenn sich die geistige Störung bei genau diesem Geschäft auf die geistigen Fähigkeiten der Person ausgewirkt hat. Dass die Krankheit das Geschäft irgendwie berührt hat, genügt nach der späteren Klarstellung des Gerichts nicht. Die Beeinträchtigung muss so stark sein, dass die Person Bedeutung und Tragweite des Geschäfts nicht mehr überblicken konnte.
Wer einen Vertrag anficht, weil der andere nicht handlungsfähig gewesen sei, muss das beweisen; dass die Person kurz danach entmündigt wurde, wird nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Steht aber ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit fest, muss die Gegenseite beweisen, dass beim Vertragsabschluss ein klarer Moment vorlag.
Nein. Verträge völlig handlungsunfähiger Menschen sind unabhängig von ihrem Inhalt ungültig und nicht genehmigungsfähig. Auch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht darauf, sich auf die Ungültigkeit zu berufen, ist unbeachtlich. Erreicht eine Entlassung einen geschäftsunfähigen Arbeitnehmer, ist auch sie unheilbar unwirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wer erkennt, dass sich sein Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine Erklärung bereits selbst verpflichtet, muss ihn warnen und aufklären. Diese Rücksicht bindet aber niemanden vorzeitig an die Verhandlungen: Beide Seiten dürfen weiterhin ohne Angabe von Gründen abspringen. Unter Umständen muss man den anderen aber darauf hinweisen, dass man sich noch nicht binden will.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn beide Erklärungen zumindest äußerlich übereinstimmen sowie ausreichend bestimmt und verständlich sind. Kein Vertrag entsteht, wenn wesentliche Punkte offengeblieben sind, wenn Angebot und Annahme nicht zusammenpassen, oder wenn das Vereinbarte mehrdeutig ist und beide Seiten es tatsächlich anders verstehen.
Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn Angebot und Annahme zwar übereinstimmen, wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit aber von beiden Seiten verschieden verstanden werden. Zu prüfen ist, welchen objektiven Sinn die Erklärungen hatten. Betrifft die Unklarheit einen Hauptpunkt, etwa ob eine Eigentumswohnung gekauft oder Mietrechte gegen Ablöse erworben wurden, entsteht kein Vertrag.
Dann kommt kein Vertrag zustande. Ein solcher Fall liegt vor, wenn beide glauben, sich geeinigt zu haben, die Erklärungen aber trotz äußerer Übereinstimmung objektiv aneinander vorbeigehen. Betrifft die Abweichung einen Hauptpunkt, etwa den Vertragsgegenstand, gab es von Anfang an keinen Vertrag. Weichen dagegen nur die inneren Vorstellungen ab, bleibt der Vertrag gültig.
Wurden Sie beim Kauf arglistig getäuscht und wollen den Vertrag nicht auflösen, sondern anpassen lassen, richtet sich der Ausgleich nach dem Wertverhältnis. Auch über den Schadenersatz können Sie nicht mehr verlangen, als Ihnen nach dieser Berechnung zusteht.