Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Für das Erreichen der Schwelle bei Massenkündigungen wird immer ein wandernder Zeitraum von dreißig Tagen betrachtet. Verteilt der Arbeitgeber die Kündigungen zeitlich, kann er dadurch verhindern, dass die Schwelle erreicht wird.
Können Sie aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht arbeiten, wird angerechnet, was Sie in dieser Zeit in einem anderen Dienstverhältnis tatsächlich verdient haben. Warum der Arbeitgeber Sie freigestellt hat, spielt dabei keine Rolle. Die Anrechnung unterbleibt nur, wenn er sich darauf missbräuchlich beruft.
Eine Vereinbarung, mit der Sie sich zur Rückzahlung des während der Ausbildung gezahlten Bruttoentgelts verpflichten, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zulässig. Dienstfreistellung bedeutet dabei, dass Sie bei fortgezahltem Entgelt gänzlich von Ihren üblichen betrieblichen Aufgaben befreit sind und sich stattdessen der Ausbildung widmen. Ob Sie vertraglich zur Ausbildung verpflichtet waren, ist nicht entscheidend.
Macht der Arbeitgeber bei einer Kündigungsanfechtung geltend, er habe andere Beweggründe gehabt, kommen gesetzwidrige oder sittenwidrige Motive dafür jedenfalls nicht in Betracht. Solche Beweggründe kann er also nicht ins Treffen führen.
Übt ein Arbeitgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die je nach Organisation dem einen oder dem anderen Wirtschaftsbereich zugeordnet werden könnte, kommt es darauf an, welche fachlichen und wirtschaftlichen Anteile überwiegen. Entscheidend ist, was dem Betrieb sein Gepräge gibt.
Ein allgemeines Widerspruchsrecht gegen den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses gibt es nicht. Möglich ist der Widerspruch bei den gesetzlich geregelten Gründen und bei gleich gewichtigen Gründen, an die der Gesetzgeber offenkundig nicht gedacht hat. Im Einzelfall kann er auch dann bestehen, wenn die Person des Arbeitgebers zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrags gehört oder Rechtsmissbrauch vorliegt.
Für die Höhe der Abfertigung zählt eine Gewinnbeteiligung nur dann mit, wenn sie Ihnen für das letzte Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusteht. Wird in diesem Zeitraum bloß eine Gewinnbeteiligung aus einem früheren Jahr ausbezahlt, erhöht das die Abfertigung nicht.
Wenn Sie Ihre Kündigung anfechten, werden dadurch die Verjährungsfrist und die Verfallsfristen für Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Beendigungsansprüche unterbrochen. Diese Wirkung dauert bis zum Ende des Anfechtungsverfahrens. Sie gilt auch dann, wenn die Anfechtung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Der Schutz vor einer Kündigung, mit der Sie von Ansprüchen abgehalten werden sollen, betrifft nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Wunsch, nicht gekündigt zu werden, ist kein solcher Anspruch, weil eine Kündigung grundsätzlich frei möglich ist. Kündigt der Arbeitgeber vorsorglich noch einmal für den Fall, dass Sie die erste Kündigung erfolgreich anfechten, greift dieser Schutz daher nicht.
Nicht ohne Weiteres. Wurde eine Abfertigung ausbezahlt und korrigiert der Arbeitgeber später die Beitragsgrundlagen, gelten nicht die strengen Rückforderungsregeln des Sozialversicherungsrechts. Der Anspruch richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen.
Nicht mehr, wenn die Dienstbeschreibung sie schon berücksichtigt hat. Das Ausmaß der Krankenstände fließt in die Beurteilung Ihrer Dienstleistung ein. Lautet Ihre Dienstbeschreibung trotz überdurchschnittlicher Krankenstände auf sehr gut, ist von einer sehr guten Dienstleistung auszugehen. Erfüllen Sie auch die Mindestverwendungsdauer, liegen die Voraussetzungen für die Überstellung in die nächsthöhere Verwendungsgruppe vor.
Ob Ihr Arbeitgeber Sie nur schlicht verwarnt oder eine echte Disziplinarmaßnahme verhängt hat, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.
Wenn Sie eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen sollen, kommt es für die Herabsetzung vor allem auf den tatsächlichen Schaden Ihres früheren Arbeitgebers an. Bei einem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot zählt der Schaden aus der Konkurrenztätigkeit, beim Abwerben von Kunden der entgangene Reingewinn. Beurteilt wird das immer nach dem einzelnen Fall.
Krankheit allein ist kein Grund, wegen dem jemand nach den europäischen Vorgaben nicht benachteiligt werden darf. Werden Krankenstände aber ohne Unterschied zusammengezählt, kann das behinderte Arbeitnehmer mittelbar benachteiligen. Denn wer behindert ist, hat typischerweise ein zusätzliches Risiko solcher Krankenstände und damit auch ein höheres Risiko, das Dienstverhältnis zu verlieren.
Nein. Der Rückersatz von Ausbildungskosten entfällt nicht nur bei unbegründeter Entlassung und bei berechtigtem vorzeitigem Austritt, sondern auch beim besonderen Austrittsrecht wegen Mutterschaft. Diese Kosten müssen Sie in einem solchen Fall nicht zurückzahlen.
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, soll der Erwerber Pensionszusagen des früheren Inhabers nicht zwingend übernehmen müssen. Er darf eine solche betriebliche Pensionszusage durch einen rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen.
Die begünstigte Abfindung Ihrer Pensionsanwartschaft setzt voraus, dass Ihr Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht und dieser die betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt. Sie müssen den Betriebsübergang also mitmachen, sonst kommt diese Abfindung für Sie nicht in Betracht.
Einen ersten Anhaltspunkt geben jene Beträge, die das Gesetz für Diskriminierung bei Einstellung, Beförderung oder Belästigung nennt. Weil Sie mit der Beendigung Ihre bereits innegehabte Stelle verlieren, wiegt die Beeinträchtigung typischerweise schwerer, und einer Diskriminierung wegen Schwangerschaft kommt besonderes Gewicht zu. Die Entschädigung soll auch vorbeugend wirken und wird nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt.
Ja. Die Entgeltfortzahlung für Angestellte entfällt nur, solange Anspruch auf Wochengeld besteht. Haben Sie keinen Anspruch auf Wochengeld, bleibt der arbeitsvertragliche Anspruch bestehen; das gilt auch bei den kürzeren Varianten des Kinderbetreuungsgeldes.
Ja. Werden Sie benachteiligt, weil Sie ein religiöses Kleidungsstück tragen, ist das eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion. Religiöse Kleidungsstücke sind kein neutrales Unterscheidungsmerkmal.
Ja. Bekleidungsvorschriften, die auf den ersten Blick für alle gleich gelten, können Frauen besonders treffen. Dann liegt eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, sofern die Vorschrift nicht durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und dafür angemessen und erforderlich ist.
Ja. Der Schutz vor Benachteiligung wegen der Religion soll alle denkbaren Fälle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfassen; die Aufzählung im Gesetz ist nur beispielhaft. Eine Benachteiligung kann daher auch darin liegen, dass Sie wegen Ihrer Religion einen schlechteren Einsatzbereich oder schlechtere Dienste bekommen.
Nein. Haben Sie im Dienstvertrag vereinbart, dass eine Kündigung in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat, ist eine mündlich in einer Gerichtsverhandlung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Erleichterungen, die für gerichtliche Vergleiche gelten, sind darauf nicht übertragbar.
Der Betrag von 2.500 Euro ist ein Freibetrag. Er wird von den Ausbildungskosten abgezogen, und zwar von den ältesten Kosten im Rückforderungszeitraum, noch bevor die Kosten zeitanteilig aufgeteilt werden.
Ja. Für die Anrechnung aller Vordienstzeiten müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Bei früherer selbständiger Tätigkeit ist zusätzlich eine eigene Bestätigung über Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer nötig, damit beurteilt werden kann, ob die Tätigkeit einschlägig war.
Nein. Trennungsgeld gebührt nur, wenn Sie von Ihrem ständigen Betriebsort auf eine andere Arbeitsstätte entsendet werden und deshalb nicht täglich heimkehren können. Wer von vornherein für Baustellen in einem bestimmten Gebiet aufgenommen wurde und nur dort arbeitet, wird nicht entsendet.
Nein. Ein Kollektivvertrag darf die Kündigung älterer Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht davon abhängig machen, dass der Betriebsrat einem Sozialplan zugestimmt hat. Eine solche Regelung erweitert die Mitbestimmung der Belegschaft über das zwingend Vorgegebene hinaus und ist deshalb nichtig.
Ja. Übernimmt der Erwerber des Betriebs die betriebliche Pensionszusage Ihres bisherigen Arbeitgebers nicht, steht Ihnen die Abfindung zu. Daran ändert sich nichts, wenn im Betrieb des Erwerbers eine andere betriebliche Pensionszusage besteht.
Nein. Der Referenzzuschlag im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung stellt Sie nicht mit den Beschäftigten des Einsatzbetriebs gleich, sondern nähert Ihren Lohn nur pauschal an die branchenüblichen Löhne an. Dass Sie dadurch im Einzelfall mehr oder weniger verdienen als die Stammbelegschaft, wurde bewusst in Kauf genommen.
Ja. Die Anordnung, den privaten Pkw für die Arbeit zu verwenden, muss nicht ausdrücklich erteilt werden. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass Sie an einem Einsatzort rechtzeitig nur mit dem eigenen Auto ankommen oder wegkommen. Das gilt nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung.