Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Auch wenn Betriebsstätten örtlich getrennt liegen, kann es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln. Die räumliche Trennung allein spricht nicht dagegen.
Der gesetzliche Betriebsbegriff soll vor allem organisatorische Einheiten schaffen, in deren Rahmen die Belegschaftsvertretung wirksam tätig sein kann. Danach richtet sich, wie der Begriff zu verstehen ist.
Eine Wahl ist nur dann nichtig, wenn Mängel vorliegen, die einzeln oder zusammen so schwer wiegen, dass die grundlegendsten Grundsätze einer Wahl missachtet wurden. Kleinere Verstöße reichen dafür nicht aus.
Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Nötig ist ein so hoher Grad an Verstößen gegen allgemeine Wahlgrundsätze, dass nicht einmal mehr der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl besteht.
Nein. Eine begründete Suspendierung ist auch bei Betriebsratsmitgliedern zulässig, sie darf die Betriebsratsarbeit aber nicht zusätzlich behindern. Insbesondere darf Ihnen das Betreten des Betriebs nicht verboten werden, wenn Sie dort Ihre Aufgaben erfüllen müssen.
Nur für die Kündigung eines Personalvertreters ist die Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsausschusses erforderlich. Für andere Beendigungen sieht diese Bestimmung keine Zustimmung vor.
Ob jemand als leitender Angestellter gilt, hängt vor allem davon ab, ob er über Personalangelegenheiten entscheiden darf. Gerade diese Befugnis bewirkt den Interessengegensatz zu den übrigen Beschäftigten, auf dem diese Ausnahme beruht.
Die Dienstordnung A ist rechtlich ein Kollektivvertrag, ebenso wie die Regelung, die ihr vorangegangen ist. Für sie gelten daher die Regeln, die für Kollektivverträge gelten.
Für die Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses und die Geltendmachung des Kündigungsgrundes sieht das Gesetz keine Frist vor. Trotzdem darf derjenige, der auflöst, nicht wider Treu und Glauben so lange zuwarten, dass die andere Seite aus dem Zögern auf einen Verzicht schließen konnte.
Dieser Kündigungsgrund liegt nur vor, wenn der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens nachweist. Zusätzlich muss erwiesen sein, dass die Absicht der Auflassung schon zuvor bestand.
Dieser Kündigungsgrund besteht nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur einzelne Teiltätigkeiten ausüben. Eine solche Behelfslösung führt auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis und ist insgesamt unzweckmäßig.
Bloße Teillösungen oder Behelfslösungen können die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten und den Hausbesorgerposten nicht ersetzen.
Die Regeln über Diensterfindungen sollen den persönlich abhängigen Dienstnehmer schützen, der seinem Arbeitgeber sozial und wirtschaftlich unterlegen ist. Sie sichern ihm den Anspruch auf ein Patent und auf eine Vergütung, wenn der Arbeitgeber die überlassene Erfindung benützt.
Ja. Zu den Rechten, die auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört der Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung für eine Diensterfindung.
Nein. Spricht der Bürgermeister eine Entlassung aus, muss dafür keine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Es genügt, wenn der Beschluss zumindest in der nächstfolgenden Sitzung gefasst wird.
Die Vertragsbedienstetenordnung einer Gemeinde wirkt nicht von selbst wie ein Gesetz. Sie ist eine Vorlage, die erst dadurch Inhalt Ihres Dienstvertrags wird, dass sie im Vertrag vereinbart wird.
Die Umstände, die für oder gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht einzeln herausgegriffen werden. Es kommt auf das Gesamtbild an.
Ein Sondervertrag muss ausdrücklich abgeschlossen und auch als Sondervertrag bezeichnet werden. Aus dieser Bezeichnungspflicht ergibt sich, dass Schriftlichkeit vorgesehen ist.
Nein. Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag, den Sie nie angetreten haben, sind nicht gesichert. Der Fonds kommt nur für Ansprüche aus einem tatsächlich angetretenen Arbeitsverhältnis auf.
Wenn Sie als öffentlich-rechtlicher Bediensteter einem ausgegliederten Unternehmen zugewiesen sind, bleibt die Gemeinde Ihr Dienstgeber. Einen unberechtigten Gehaltsabzug müssen Sie deshalb gegen die Gemeinde geltend machen und nicht gegen das Unternehmen, in dem Sie arbeiten.
Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Wie viel dafür beizustellen ist, richtet sich nach der Größe des Betriebs und nach dem Bedarf des Betriebsrats.
Was zu den Kanzlei- und Geschäftserfordernissen zählt, ist nicht ein für alle Mal festgelegt. Der Begriff ist dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung anzupassen.
Auch wenn eine Stelle ausgeschrieben werden müsste, haben Sie als möglicher Bewerber kein eigenes Recht darauf, dass diese Pflicht eingehalten wird. Sie können die Einhaltung daher nicht für sich durchsetzen.
Wird eine Stelle nach dem Stellenbesetzungsgesetz ausgeschrieben, muss sich die Auswahl an der besten Eignung orientieren. Das dabei bestehende Ermessen ist sachlich auszuüben.
Nein. Der Gesichtsschleier bedeckt auch das Gesicht und erschwert die Verständigung mit Klienten, Mitarbeitern und dem Notar. Weil diese Verständigung zur Arbeit einer Notariatsangestellten gehört, ist ein unbedecktes Gesicht dort eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung.
Nein. Für die Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Nur in einzelnen ausdrücklich geregelten Fällen ist das anders.
Nein. Das Betriebsratsmandat ist ein Ehrenamt und wird nicht gesondert entlohnt. Sie haben Anspruch darauf, für die nötige Mandatsarbeit während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt zu werden; für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sieht das Gesetz keinen Ausgleich vor.
Nein. Werden die Vordienstzeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers angerechnet, dürfen die Schulferien nicht abgezogen werden, auch nicht zum Teil. Die Begründung, sie seien viel länger als ein übliches Urlaubsausmaß, rechtfertigt keinen Abzug.
Nein, nicht immer. Vordienstzeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers werden anteilig nach dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Schuljahr angerechnet. Eine Lehrverpflichtung ab achtzig Prozent wird allerdings mit hundert Prozent gerechnet.
Ein Mindestlohntarif ist rechtlich eine Verordnung. Er wird deshalb nach den allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsvorschriften verstanden, also nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck.