Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Sonderverträge im öffentlichen Dienst sind Ausnahmen und daher streng auszulegen. Die Vorschriften über Einstufung und Entlohnung sind zwingend, und für die Einstufung zählen die tatsächlich geleisteten Dienste, nicht die vereinbarten. Sonst könnten diese Schutzvorschriften über den Umweg eines Sondervertrags zu Ihrem Nachteil ausgehebelt werden.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Ein Betrag, der in einem Arbeits- oder Sozialrechtsverfahren vorläufig gezahlt wurde, ist zurückzuerstatten. Dazu kommen die gesetzlichen Zinsen.
Bietet ein Betrieb seinen Beschäftigten von sich aus dauerhaft Darlehen für Wohnraum oder für die Verbesserung von Wohnraum an, kann das eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung sein. Voraussetzung ist ein Mindestmaß an Organisation und fester Einrichtung. Außerdem muss dem Betriebsrat dabei ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt worden sein.
Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Zielt sie vor allem darauf ab, einen unbeteiligten Dritten zu belasten, ist sie ohne dessen Zustimmung unwirksam. Das Gericht hat diese Unwirksamkeit von sich aus zu beachten.
Auch eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Einrichtung muss eine Entlassung sofort aussprechen, sobald der Grund bekannt ist. Es kommt darauf an, wann jene Stelle davon erfährt, die über Entlassungen zu entscheiden hat. Dass einzelne Mitglieder dieser Stelle schon Bescheid wussten, reicht nicht.
Nein. Wer im Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig ist, arbeitet nicht persönlich abhängig. Sein Anstellungsvertrag ist deshalb kein Arbeitsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag.
Ja. Der Anspruch auf einen Buchauszug ist nur ein Hilfsanspruch zur Provision. Er teilt deren Schicksal und unterliegt derselben Verjährungsfrist. Ist die Provision verjährt, können Sie auch den Buchauszug nicht mehr durchsetzen.
Der Buchauszug ist nur ein Auszug aus den Geschäftsbüchern, mit dem Sie die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte kontrollieren können. Für eine Beteiligung am Gewinn oder am Umsatz des ganzen Unternehmens gibt es ihn nicht. Dafür müssten sämtliche Geschäfte und alle Kosten offengelegt werden, und das wäre kein Auszug mehr.
Für jedes einzelne Geschäft Name und Anschrift des Kunden sowie alles, was für Ihre Provision zählt: Datum, Gegenstand und Umfang, Preis je Einheit und Gesamtpreis. Dazu die Angaben zur Ausführung samt Menge der Lieferung, verrechnetem Preis und eingegangenen Zahlungen. Und all das klar und übersichtlich.
Die Ansprüche, die Ihnen nach einer ungerechtfertigten vorzeitigen Beendigung zustehen, sind Schadenersatz. Sie sollen also den Nachteil ausgleichen, der Ihnen durch die vorzeitige Beendigung entstanden ist.
Nur ein Verhalten, das zur vorzeitigen Auflösung beigetragen hat, zählt als Mitverschulden. Es muss nicht so schwer wiegen, dass es selbst eine Entlassung rechtfertigen würde. Ein Fehlverhalten ohne Zusammenhang mit der Beendigung genügt dagegen nicht.
Ja. Wurde neben dem Arbeitsvertrag eine eigene Entsendungsvereinbarung geschlossen, kann für diese eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Gekündigt wird dann nur der Sondereinsatz, Ihr Dienstverhältnis besteht weiter.
Wer als freier Vertreter arbeitet, steht zwischen einem Handelsvertreter und einem Angestellten. Für Sie gelten daher die gleichlaufenden Regeln des Angestelltengesetzes und des Handelsvertretergesetzes über Kündigungsfrist und Schadenersatz.
Nicht mehr, wenn zu viel Zeit vergangen ist. Das Entlassungsrecht kann selbst dann verloren gehen, wenn Ihr Arbeitgeber vom Grund gar nichts wusste. Das setzt voraus, dass der Vorfall so an Bedeutung verloren hat, dass eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist und Sie mit einer Entlassung nicht mehr rechnen mussten.
Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber die Entlassung überhaupt nimmt, also auch bei verschuldeten Gründen, ist sittenwidrig und damit unwirksam. Der Kern der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann von keiner der beiden Seiten abbedungen werden.
Ja. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und wann er sich aus dem Verlauf eines Strafverfahrens die Überzeugung bildet, dass schon die bisherigen Ergebnisse eine Entlassung rechtfertigen. Er muss aber nicht auf eine ungeprüfte Anschuldigung hin entlassen, sondern darf sich zunächst Klarheit verschaffen.
Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst darf nicht von einer nachgeordneten Stelle allein abgeschlossen werden, sondern braucht die Genehmigung der zuständigen übergeordneten Stelle. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam. Auf einen Vertrauensschutz können Sie sich dann nicht berufen.
Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.
In der Regel nicht. Das Verhalten, auf das eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gestützt wird, muss während des Arbeitsverhältnisses stattgefunden haben. Frühere Verfehlungen rechtfertigen die Entlassung nur ausnahmsweise und nur, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang mit Ihrer jetzigen Tätigkeit besteht.
Unter Umständen ja. Haben Sie ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten gegeben, kann Ihr Arbeitgeber die Kosten der Nachforschung als Schadenersatz fordern. Ersetzt werden aber nur die notwendigen Kosten bis zum sicheren Beweis und nur, soweit sie nicht unangemessen hoch sind.
Ja. Auch eine Feststellungsklage gilt als gerichtliche Geltendmachung. Sie wahrt damit die Frist, innerhalb der Ansprüche wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden müssen.
Das Gericht kann eine vereinbarte Vertragsstrafe herabsetzen. Ist die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen, bleibt nur dieser eine Gesichtspunkt außer Betracht. Die übrigen Umstände werden weiterhin berücksichtigt.
In der Regel nicht. Diente die Unwahrheit nur dazu, eine Handlung zu verbergen, die zwar erlaubt war, von der Sie aber annahmen, Ihr Arbeitgeber werde sie nicht billigen, führt das zu einer Vertrauenseinbuße, aber nicht zur Vertrauensunwürdigkeit.
Ja. Ein pflichtwidriges Verhalten deutet im Allgemeinen schon auf ein Verschulden hin. Wollen Sie sich darauf berufen, dass Sie nicht zurechnungsfähig waren, sich geirrt haben oder Ihnen die Pflichtwidrigkeit nicht bewusst war, müssen Sie das behaupten und beweisen.
Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.
Nein. Ihre Ansprüche als Dienstnehmer aus einer Erfindung bleiben unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist bestehen. Eine Vereinbarung, wonach diese Rechte mit dem Dienstverhältnis erlöschen, ist unwirksam.
Auch die Parteien eines Kollektivvertrags sind an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. Sie dürfen einem Beschuldigten daher kein Recht aberkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen jedem zusteht, und keine Verfahrensordnung festlegen, die elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht.