Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Das Urteil hebt das Miteigentum zwar auf, zur vollständigen Umsetzung braucht es aber noch die Durchführung durch das Exekutionsgericht. Erst mit diesem Vollzug endet die Gemeinschaft endgültig.
Ja. Stören Sie als Miteigentümer das Eigentum eines anderen, können Sie allein auf Unterlassung geklagt werden. Die übrigen Miteigentümer müssen dabei nicht mitgeklagt werden. Ob ein Nutzungsrecht besteht, klärt das Gericht in diesem Streit nur nebenbei und nicht bindend.
Nein. Wenn Sie die Feststellung eines genau vermessenen Grenzverlaufs und Ihres Eigentums an der dadurch bestimmten Fläche verlangen, darf das Gericht nur darüber entscheiden. Legt es die Grenze an anderen Punkten fest, spricht es Ihnen etwas zu, das Sie gar nicht verlangt haben.
Nein, nur wenn die Teile untrennbar zusammenhängen. Hängen die einzelnen Teile Ihres Gesuchs unlösbar zusammen und ist einer davon nicht bewilligungsfähig, wird das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Sonst wird der zulässige Teil eingetragen und nur der Rest abgewiesen.
Nein. Ein Baurecht belastet immer die ganze Liegenschaft und kann nicht bloß auf einen Teil davon eingetragen werden. Wovon der Bauberechtigte tatsächlich Gebrauch machen darf, kann der Vertrag aber räumlich einschränken, etwa mit einem Lageplan. Fehlt eine solche Einschränkung, gilt die Nutzung als unbeschränkt.
Ja. Auch wenn Sie als Miteigentümer bereits rechtskräftig verurteilt wurden, eine eigenmächtig vorgenommene Veränderung rückgängig zu machen, können Sie bei Gericht beantragen, dass die Veränderung nachträglich gebilligt wird. Das Gericht entscheidet dann, ob sie bestehen bleiben darf, allenfalls gegen Sicherstellung.
Ja. Wer ein Recht aufgrund einer Privaturkunde eintragen lassen will, braucht die ausdrückliche Einwilligung des Vormanns. Darin muss grundsätzlich stehen, wer das Recht erwirbt. Es reicht aber, wenn sich das aus dem Zusammenhang der Erklärung völlig eindeutig ergibt.
Ja. Verkaufen mehrere Miteigentümer ihre Anteile an denselben Käufer, muss der Vertrag erkennen lassen, welcher Preis auf welchen Anteil entfällt. Fehlt das, sieht das Grundbuchsgericht keinen gültigen Rechtsgrund und trägt das Eigentum nicht ein. Sind auf beiden Seiten nur je eine Person beteiligt, genügt ein Gesamtpreis.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Ist der Umfang des Rechts genau vereinbart, darf es nur eingeschränkt werden, wenn sich die Umstände nachträglich wesentlich geändert haben und die Interessen des belasteten Eigentümers klar überwiegen. Eine Schrankenanlage etwa musste der Fahrberechtigte nicht hinnehmen.
Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.
Nein, nicht ohne Weiteres. Ein solches Recht fällt nur weg, wenn es seinen Sinn ganz verloren hat und seine Ausübung dauerhaft unmöglich geworden ist. Jeder noch einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil hält es am Leben. Ob eine öffentliche Straße vollwertiger Ersatz ist, hängt vom Einzelfall ab.
Dafür braucht es einen besonderen Widmungsakt. Das kann ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Entscheidung der zuständigen Behörde sein, aber auch eine sehr lange tatsächliche Übung. Der Eintrag im Grundbuch weist darauf nur hin; entstanden ist der Zustand außerhalb des Grundbuchs.
Nein. Wer ausdrücklich auf einen Weg in einer bestimmten Form verzichtet hat und später gerade diese Variante als günstigste Lösung braucht, bekommt sie nicht zugesprochen. Der fehlende Zugang beruht dann auf auffallender Sorglosigkeit.
Nein. Wer als einer von mehreren Wegberechtigten Aufwand auf den Weg gemacht hat, kann den anteiligen Beitrag nur von jenen verlangen, die zu dieser Zeit Eigentümer der berechtigten Grundstücke waren. Wer ein solches Grundstück später kauft, muss dafür nicht aufkommen.
Nein. Wer über Ihr Grundstück eine Schiabfahrt führen darf, darf dort nicht auch einen Sammelplatz der Schischule mit Umzäunung und Werbetafeln betreiben. Ein eingeräumtes Recht darf nicht ausgeweitet werden. Dasselbe gilt für andere gewerbliche Nutzungen, etwa durch Anbieter anderer Sportarten.
Nein. Ihr Anspruch richtet sich nur auf die Beendigung des störenden Verhaltens, nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses. Wie der Eigentümer das erreicht, bleibt ihm überlassen. Nur wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, kann ausnahmsweise auch die Beendigung des Mietvertrags verlangt werden.
Ja. Wer ein Recht an einem fremden Grundstück durchsetzen will, kann dessen Bestehen feststellen lassen und im selben Verfahren auch die Eintragung im Grundbuch begehren. Verbinden müssen Sie beides aber nicht.
Ja. Markiert und betreut ein alpiner Verein durch seine Mitglieder oder andere für ihn tätige Personen einen Weg, den die Allgemeinheit begeht, zeigt er damit den Willen, ein eigenes Recht auszuüben. Das ist die Voraussetzung dafür, dass er ein Wegerecht ersitzen kann.
Sie müssen innerhalb der Einlösungsfrist nicht nur den Preis, sondern auch die geschuldeten Nebenleistungen anbieten oder sicherstellen. Unterbleibt das, erlischt Ihr Vorkaufsrecht. Es muss also rechtzeitig genau jene Leistung angeboten werden, die auch der andere Käufer zu erbringen hätte.
Ja. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist keine Vorschrift, die eine Ersitzung an Privatgewässern verhindert. So konnte ein Recht auf Wasserbezug und Ableitung erworben werden, obwohl die vor Jahrzehnten errichtete Quellfassung nie wasserrechtlich bewilligt worden war.
Soll Ihr Recht nur auf einen bestimmten Bereich des Grundstücks beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Aus den vorgelegten Urkunden muss der Umfang klar hervorgehen, wofür meist ein Plan nötig ist. Ist die Beschreibung zu unbestimmt, wird die Eintragung abgelehnt.
Sie können Ihren Antrag zurückziehen, solange die bewilligte Eintragung noch nicht tatsächlich durchgeführt ist. Wurde noch gar nichts bewilligt, richtet sich die Zurückziehung nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen.
Nein. Verkauft eine einzige Person zwei Liegenschaftsanteile an eine einzige Person um einen Pauschalpreis, muss dieser Preis nicht auf die Anteile aufgeteilt werden. Die Eintragung im Grundbuch scheitert daran nicht.
Nein. Wer ein Wegerecht über ein fremdes Grundstück hat, darf den Verlauf des Weges nicht eigenmächtig ändern. Entspricht ein bereits verlegter Weg allerdings im Wesentlichen dem ursprünglichen, bleibt es dasselbe Recht.
Nein. Ernsthafte Vergleichsverhandlungen über das Bestehen Ihres Rechts halten die Verjährung auf. Voraussetzung ist, dass Sie nach dem Scheitern der Gespräche innerhalb angemessener Frist klagen. Das gilt sowohl bei bloßer Nichtnutzung als auch dann, wenn sich der Verpflichtete Ihrem Recht widersetzt.
Nein. Die Verpflichtung, im Bauverfahren einer Unterschreitung des Mindestabstands zuzustimmen, ist ein aktives Tun. Eine Dienstbarkeit kann aber nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten, weshalb eine solche Vereinbarung nicht eintragungsfähig ist. Auch der Verzicht auf Einwendungen gegen das Heranbauen lässt sich nicht eintragen.
Ja. Auch wenn Ihre Dienstbarkeit bereits im Grundbuch steht, können Sie auf Feststellung klagen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das gilt nicht nur, wenn der Eigentümer Ihr Recht überhaupt bestreitet, sondern auch, wenn strittig ist, in welchem Umfang Sie es ausüben dürfen.
Nein. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung nicht, und eine allgemeine Wirkung gegenüber Dritten entsteht dadurch auch nicht. Die Eintragung wirkt eher wie eine Anmerkung. Ob die eingeräumte Nutzung von der Stellung des Vermieters gedeckt ist, prüft das Grundbuchsgericht nicht.
Ja. Wer im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat, wird gegenüber einem ersessenen, aber nicht eingetragenen Recht geschützt. Das Gericht beachtet diesen Schutz jedoch nicht von selbst; Sie müssen sich als Erwerber ausdrücklich darauf berufen.
Ja. Wenn Sie mehrere Eintragungen gleichzeitig beantragen, dürfen Sie deren Rang selbst festlegen; das gilt auch für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Es genügt, die Eintragungen im Grundbuchsgesuch zu nummerieren und jeweils mit dem Zusatz „im Rang danach“ zu versehen.