Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
In der Regel ja. Ein Zweck des Zusammenlegungsverfahrens ist es, Dienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen. Das gilt auch dann, wenn nur eines der beiden beteiligten Grundstücke in das Verfahren einbezogen war.
Soll ein Urteil die Grundlage für die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sein, muss es die wesentlichen Merkmale nennen: Art, Ausmaß und Umfang des Rechts sowie ein allfälliges Entgelt. Bei einem Weg ist der Verlauf genau zu beschreiben, am besten durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan oder eine Skizze.
Das hängt vom Fehler ab. Hat das Gericht nach der Aktenlage oder dem Grundbuchsstand unrichtig entschieden, ist der Rekurs richtig. Widerspricht die Eintragung dagegen der wirklichen Rechtslage, brauchen Sie eine Löschungsklage. Bloße Formfehler ohne Auswirkung auf die Rechtslage sind nur mit Rekurs zu bekämpfen.
Nein. Weist der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss auf ein Erbteilungsübereinkommen hin, reicht dieser Beschluss allein als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch. Das Übereinkommen selbst müssen Sie nicht vorlegen.
Grundstück und Baurecht sind zwei getrennte unbewegliche Sachen. Der Grundeigentümer kann seine Liegenschaft weiterhin verkaufen, belasten und vererben, soweit der Baurechtsvertrag das nicht einschränkt. Ihnen als Bauberechtigtem gehört für die Dauer des Baurechts das Bauwerk; am Grund haben Sie die Rechte eines Nutznießers.
Nein, wenn Sie ein Recht haben, die Sache zu behalten, das auch gegenüber dem Eigentümer wirkt. Das kann ein dingliches, ein vertragliches oder ein familienrechtliches Recht sein. Beweisen müssen Sie dieses Recht allerdings selbst.
Ja. Ein Gebrauchsrecht wird nach Ihren eigenen Bedürfnissen bemessen. Zwingend ist diese Beschränkung auf den persönlichen Bedarf aber nicht, sodass die Grenze zum umfassenderen Fruchtgenuss fließend ist.
Nur, wenn dadurch ein eigenes im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht verletzt wird. Als eingetragener Eigentümer können Sie deshalb gegen eine inhaltlich unrichtige Einverleibung vorgehen, etwa gegen ein zu Unrecht eingetragenes Pfandrecht.
Ja. Schließt eine Gemeinde einen Vertrag wie eine Privatperson ab, müssen die Unterschriften jener Personen, die nach den Organisationsvorschriften unterfertigen dürfen, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Nicht nötig ist das nur dann, wenn die Urkunde bereits die genehmigende Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes trägt.
Nein. Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch genügt, dass das Vorkaufsrecht vereinbart wurde und dass die Parteien auch seine Eintragung vereinbart haben. Ein gesondert angegebener Rechtsgrund ist dafür nicht nötig.
Nein. Verzichten jene Miteigentümer, deren Anteil kleiner wird, auf eine Ausgleichszahlung und sind sie mit der Verminderung einverstanden, kommt es auf gleiche Werte nicht an. Die Zustimmung jener, die davon nicht oder nur geringfügig betroffen sind, brauchen Sie dafür nicht.
Nein. Ein Wegerecht oder eine andere Grunddienstbarkeit kann nur zugunsten eines ganzen Grundstücks bestehen, nicht zugunsten eines bloß ideellen Anteils daran. Anders ist es, wenn mit dem Anteil Wohnungseigentum verbunden ist.
Nein. Ist die bewilligte Eintragung einmal vollzogen, können Sie den Antrag nicht mehr zurückziehen. Dafür kommt es weder auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch auf dessen Rechtskraft an. Liegt noch keine bewilligende Entscheidung vor, gelten die allgemeinen Regeln des Außerstreitverfahrens.
Das Bauwerk muss eindeutig zu erkennen sein. Dafür können Sie einen Plan vorlegen oder das Bauwerk in der Urkunde beschreiben, etwa nach Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche. Die bloße Bezeichnung als Superädifikat genügt nicht.
Nein. Wird ein Grundstücksteil einem anderen Grundstück zugeschrieben, ist auch dieser Teil mit dem eingetragenen Wegerecht belastet. Am Inhalt des Rechts ändert sich dadurch nichts: Es bleibt auf den beschriebenen Bereich beschränkt.
Ja. Dass das Gesetz von einer bestimmten Person spricht, beschränkt die Anmerkung der Rangordnung nicht auf eine einzige Person. Gemeint ist nur, dass der Berechtigte namentlich angeführt und damit einem bestimmten Rang zugeordnet wird. Die Rangordnung steht daher auch zur Verfügung, wenn der Rang für Eigentümerpartner gesichert werden soll.
Nein. Wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in einem echten Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart, kann es auch ohne eine in grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten eingetragen werden.
Nein. Behält sich allein der bisherige Eigentümer und Übergeber im Zuge einer bäuerlichen Übergabe ein Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft oder an Teilen davon vor, ist das kein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach dem steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
Nein. Solange Sie als Erbe noch nicht selbst im Grundbuch stehen, können Sie kein Grundstück abschreiben und einer neuen Einlage zuschreiben lassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Verkauf vorbereitet wird; ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Ja. Wird ein Teil einer gemeinsamen Liegenschaft abgeschrieben, ist das eine Verfügung über die Sache selbst; alle Miteigentümer müssen zustimmen. Das gilt auch dann, wenn für das Trennstück eine neue Grundbuchseinlage eröffnet und Ihr Eigentumsrecht dorthin übertragen wird.
Nur auf Anteile jener Liegenschaft, auf der das Gebäude mit der übertragenen Wohnung steht. Auf andere Grundstücke kann sich das Vorkaufsrecht der Bauvereinigung nicht erstrecken.
Ja. Ein Recht entsteht mit der Übertragung nur, wenn der Streifen im maßgebenden Zeitpunkt wirklich gebraucht wurde und weiter dienen soll. Wurde er unmittelbar vor der Übertragung nicht regelmäßig oder zumindest wiederkehrend benutzt, entsteht kein Recht.
Ja. Verweist der Vertrag ausdrücklich auf den ersten Satz der Gesetzesstelle über das Wohnungsrecht, ist damit ausreichend klargestellt, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht und nicht ein Fruchtgenuss eingeräumt wird. Das reicht für die Bestimmtheit, die eine Eintragung im Grundbuch verlangt.
Erfährt der Betreiber einer Onlineplattform, dass eine dort von Dritten veröffentlichte Information in der beabsichtigten Weise nicht mehr rechtmäßig genutzt werden kann, und lässt er sie trotzdem stehen, obwohl eine Richtigstellung leicht möglich wäre und die Nutzer Aktualität erwarten, wird er selbst zum mittelbaren Störer. Sie können dann auch von ihm verlangen, dass er den Eingriff beseitigt und künftig unterlässt.
Nein. Dass eine Vorsorgevollmacht wirksam geworden ist, beschränkt für sich genommen nicht die Verfügungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Sie ist deshalb der früheren Bestellung eines Sachwalters nicht gleichzuhalten, und für eine Ersichtlichmachung im Grundbuch fehlt jede Grundlage.
Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann im Grundbuch nur zugunsten bestimmter naher Angehöriger eingetragen werden. War die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, beim Einlangen des Grundbuchgesuchs bereits durch Tod aufgelöst, zählen ehemalige Schwiegereltern oder Schwiegerkinder nicht mehr dazu.
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache gehören ins Verfahren außer Streitsachen, nicht in einen Zivilprozess. Das gilt auch dann, wenn dem Streit eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt, und ebenso für die Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt gilt.
Nein. Dass sich allein derjenige, der gebunden werden soll, dazu bereit erklärt, reicht für die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht aus.
Ja, im Regelfall. Geht es im Kern um die Gestaltung gemeinsamer Angelegenheiten, ist ein Miteigentümer vom Stimmrecht auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eigene Interessen jenen der Gemeinschaft zuwiderlaufen könnten. Das gilt besonders für die Abstimmung darüber, ob ein Miteigentümer zum Verwalter bestellt oder wieder abberufen wird.
Ja. Eine Weggemeinschaft oder Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz kann selbst Trägerin von Rechten sein. Sie kann daher ein Geh- und Fahrrecht durch Ersitzung erwerben, also durch langjährige Nutzung.