Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Ein zugunsten der Wohnbauförderung eingetragenes Belastungsverbot hindert nicht nur Darlehen, die gar nicht der Finanzierung des Bauvorhabens dienen. Es steht jeder Belastung entgegen, die den Wert mindern kann, also auch der Eintragung einer Dienstbarkeit wie eines Wegerechts.
Nein. Ein wirksam vereinbartes und eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Stiefgroßelternteil und Stiefenkel verliert seine Wirkung nicht schon dadurch, dass der Großelternteil stirbt, über den die Verwandtschaft zustande kam. Zur Löschung genügt daher keine Sterbeurkunde; nötig ist eine grundbuchsfähige Löschungserklärung des Berechtigten.
Ja. Dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, hindert die Ersitzung eines Rechts, Wasser aus einem Hausbrunnen auf dem Nachbargrundstück zu beziehen und abzuleiten, nicht. Für die Benutzung von Grundwasser durch jemand anderen als den Grundeigentümer ist zusätzlich zur Einwilligung des Eigentümers eine behördliche Bewilligung nötig.
Ja. Soll ein Wegerecht oder eine andere Dienstbarkeit zugunsten einer Liegenschaft ersessen werden, die mehreren Personen gemeinsam gehört, müssen sämtliche Miteigentümer gutgläubig sein. Weiß auch nur einer Bescheid, scheitert die Ersitzung.
Ja. Dass an Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks kein Eigentum ersessen werden kann, steht der Ersitzung einer bloßen Dienstbarkeit nicht entgegen. Ein Wegerecht kann daher auch an solchen Grundstücken durch langjährige Ausübung entstehen.
Nein. Stehen das begünstigte und das belastete Grundstück im Eigentum derselben Miteigentümer, kann zwischen ihnen keine Grunddienstbarkeit begründet werden.
Ist Ihre Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft im Grundbuch angemerkt, schadet Ihnen ein späterer Verkauf des Anteils nicht. Das Urteil kann trotzdem ergehen und wirkt auch gegen den neuen Miteigentümer, weil er durch die Anmerkung gewarnt war. Nur wer sich auf seinen guten Glauben berufen kann, bleibt davon verschont.
Ja. Umstände, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Vorverfahren eingetreten sind und die Teilung gerade jetzt unpassend machen, können Sie mit einer Klage gegen den Anspruch geltend machen.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, zu verkaufen oder zu belasten, sperrt das Grundbuch grundsätzlich für alle davon erfassten Eintragungen, auch für ein zwangsweise begründetes Pfandrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn die begünstigte Person zustimmt oder für die Forderung ein gesetzliches Pfandrecht besteht.
Wenn überhaupt, dann nur nach dem Rang, den das Recht durch seine Entstehung erhalten hat, also durch vollendete Ersitzung oder dadurch, dass es offenkundig wurde, nicht durch einen bloßen Vertrag. Findet es in diesem Rang im Erlös keine Deckung, muss der Ersteher es nicht übernehmen.
Ja. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann auf einzelne Grundstücke einer Grundbuchseinlage beschränkt werden. Im Grundbuch hindert es zunächst trotzdem die Belastung der ganzen Liegenschaft; der Eigentümer kann die freien Grundstücke aber abschreiben und in eine neue Einlage eintragen lassen.
Einen Fehler bei der Eintragung kann das Grundbuchsgericht im Auftrag berichtigen. Hat die Eintragung aber bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, ist eine solche Berichtigung nicht mehr zulässig. Wer die fehlerhafte Eintragung dann beseitigt haben will, muss den Streit mit einer Klage austragen.
Nein. Wurde das Veräußerungsgeschäft schon vor der Anmerkung des Verbots in einer eintragungsfähigen Form abgeschlossen, bleibt es wirksam und kann durchgeführt werden. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber die Eintragung erst nach der Anmerkung beantragt.
Im gerichtlichen Verfahren über die Verwaltung und Benützung einer gemeinsamen Sache gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Verkauft ein Miteigentümer seinen Anteil, wird das Verfahren daher nicht nach dieser Regel unverändert fortgeführt.
Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung ablehnen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung Bedenken gegen das Geschäft hat, etwa gegen die Geschäftsfähigkeit des Verkäufers. Dabei hat es einen Beurteilungsspielraum. Solange sich die Gerichte in diesem Rahmen bewegen, können Sie die Frage nicht an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Nein. Welche Rechte unmittelbar an einer Sache bestehen können, ist im Gesetz abschließend geregelt, und zwar auch nach Inhalt und Umfang. Sie können solche Rechte daher nicht neu bilden und ein bloß persönliches Recht auch nicht durch Vereinbarung zu einem Recht an der Sache machen. Dasselbe gilt für das Fischereirecht.
An jenen Gebäudeteilen, die keinem einzelnen Anteil zugewiesen sind, und vor allem an Grund und Boden besteht echtes Miteigentum; das ist bei dieser alten Form der Teilung typisch. Die Gebäudeteile, die einem Einzelnen allein gehören, sind nicht Zubehör des Grundes. Umgekehrt ist mit dem Eigentum an diesen Teilen ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden.
Nicht in jedem Fall. Bei einem nach materiellen Anteilen geteilten Gebäude gilt eine Ausnahme von der Regel, dass jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Sind bestimmte gemeinschaftliche Teile der Liegenschaft nur mehr Zubehör von zwei solchen Anteilen, ist eine Teilung ausgeschlossen.
Ja. Die Zubehöreigenschaft endet nicht nur durch eine geänderte Bestimmung, sondern auch dadurch, dass die Sache verkauft wird, selbst wenn sie weiter auf der Liegenschaft verwendet wird. Dafür müssen Sie die Sache weder abbauen noch wegbringen; nötig sind nur ein Veräußerungsgeschäft und die für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vorgeschriebene Form. Aus demselben Grund kann Zubehör auch verpfändet werden.
Grundsätzlich gehört alles, was auf oder in einem Grundstück gebaut wird, dem Grundeigentümer; davon gibt es aber Ausnahmen wie das Kellereigentum oder das Bauwerk ohne Belassungsabsicht. Wer sich auf eine solche Ausnahme beruft, muss sie behaupten und beweisen, und verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Fällt das Recht, den Grund zu benützen, später weg, bleibt Ihr Eigentum am Bauwerk bestehen; der Grundeigentümer kann aber dessen Beseitigung verlangen.
Nein, solange es Zubehör eines lebenden Unternehmens ist. Das Warenlager teilt dann das rechtliche Schicksal des Unternehmens, und Sie können daran als Gesamtheit kein vom Unternehmen getrenntes Eigentum erwerben. Daran ändert es nichts, dass einzelne Stücke im laufenden Geschäft verkauft und durch neue ersetzt werden.
Ja. Der Mieter hat am Bestandgegenstand selbst nur ein Recht zum Gebrauch, kann aber zugleich für Sie als Eigentümer neue Besitzrechte erwerben. Voraussetzung ist, dass diese Rechte nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zum Bestandgegenstand gehören und ihm wirtschaftlich zuzuordnen sind.
Als Eigentümer müssen Sie zunächst Ihr Eigentum nachweisen. Beruft sich der andere auf ein Recht zum Eingriff, etwa auf eine Dienstbarkeit, muss er dieses Recht beweisen. Nur wenn sein Recht im Grundbuch eingetragen ist, müssen Sie beweisen, dass es nicht besteht.
Nein, wenn Sie vom Missbrauch wussten. Wer in Kenntnis davon erwirbt, dass der Treuhänder seine Stellung missbraucht, erwirbt kein wirksames Eigentum. Der Treugeber kann die Sache dann von Ihnen zurückfordern und auf Einwilligung in die Eintragung klagen.
Nein. Beruht der Eigentumserwerb unmittelbar auf dem Gesetz, steht ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht entgegen, selbst wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Beruht die Eintragung dagegen auf einer Vereinbarung, etwa auf Schenkungsanbot und Annahme, greift das Verbot sehr wohl.
Nein. Haben Sie sich vertraglich verpflichtet, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, sind Ihre Rechte auf die eines Nutznießers beschränkt. Die Substanz dürfen Sie nicht verpfänden. Das gilt auch dann, wenn Sie werterhöhend in die Sache investiert haben.
Ja. Wird Ihnen mit Bescheid aufgetragen, Grund für eine Straße abzutreten, geht dieser Teil ohne eigenen Vertrag in das Eigentum der Gemeinde über. Der Bescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage das Eigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Ihr Verhältnis zur Gemeinde ist dabei kein privatrechtliches.
Sie müssen im Prozess nachweisen, dass die von Ihnen behauptete Grenze richtig ist, oder wenigstens eine Grenze zwischen dieser und der vorläufig festgesetzten. Ihr besseres Recht kann Eigentum oder ein besitzähnliches Recht sein. Maßgeblich sind dabei die Grenzen in der Natur.
Nur dann, wenn Sie das Bauwerk von jemandem übernommen haben. Wer es selbst errichtet, erwirbt das Eigentum daran ohne Hinterlegung einer Urkunde. Dass Grund und Bauwerk im Miteigentum verschiedener Personen stehen und eine davon an beidem beteiligt ist, spricht nicht gegen ein solches Bauwerk auf fremdem Grund.
Nein. Ein Urteil, das die Teilung in Natur ausspricht, gibt Ihnen nur den Titel, um Alleineigentum zu erwerben. Für den Erwerb selbst ist noch die Durchführung im Grundbuch nötig. Das Gericht, das über die Teilung entscheidet, darf diese Durchführung nicht selbst anordnen.