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Eigentum und Grundbuch

1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Übertragung der Benützungsbefugnis unter Miteigentümern · günstig für Miteigentümer

Nein, nicht als eigenständiges Recht. Das Recht, einen bestimmten Teil der gemeinsamen Sache zu benützen, lässt sich vom Miteigentum nicht trennen. Sie können höchstens die Ausübung überlassen, etwa durch einen Miet- oder Pachtvertrag; in eine Benützungsvereinbarung eintreten kann nur, wer auch den Miteigentumsanteil übernimmt.

Gütergemeinschaft im Grundbuch

Nein. Aus der Eintragung selbst muss für jeden Dritten erkennbar sein, wie weit die Verfügungsbeschränkung reicht. Ein bloßer Hinweis auf den Ehepakt genügt dafür nicht. Die Beschränkung darf außerdem nur die Hälfte der Liegenschaft erfassen, nicht die gesamte.

Belastungsverbot und Grundbuchberichtigung · günstig für Eigentümer

Ja. Ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot zählt nicht zu den dinglichen Rechten; sein Inhaber kann sich daher nicht auf das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs berufen. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist deshalb auch ohne seine Zustimmung zulässig.

Grundverkehrsgenehmigung im Grundbuchverfahren

Verlangt das Grundverkehrsrecht des Landes für eine Eintragung bestimmte Urkunden, etwa einen Genehmigungsbescheid, darf das Grundbuchgericht ohne diese Urkunden nicht eintragen. Eine bloße Bestätigung reicht nur, wenn sie die Liegenschaft genau bezeichnet oder der Bescheid, auf den sie sich bezieht, gleichzeitig in grundbuchsfähiger Form vorgelegt wird.

Einspruch bei Grundabtretung für Straßen · günstig für Grundeigentümer

Ihr Einspruch in diesem vereinfachten Verfahren ist eng begrenzt. Sie können nur einwenden, dass über die Abtretung kein Einvernehmen bestand oder dass keine Enteignung vorlag. Dazu zählt auch der Einwand, die Vereinbarung sei mangels Genehmigung des Gemeinderats unwirksam.

Gemeindeverträge und Zweitwohnsitz · günstig für Grundeigentümer

Nein. Verpflichtet Sie eine Vereinbarung mit der Gemeinde, das Grundstück als Hauptwohnsitz oder für den Tourismus zu nutzen, ist das der Sache nach ein Verbot der Nutzung als Zweitwohnsitz. Damit ist keine positive Leistung verbunden, wie sie eine solche dauernde Last verlangt. Verträge der Gemeinde ergänzen die hoheitliche Planung und dürfen nur öffentliche Interessen verfolgen.

Belastungsverbot und Stiefkinder · günstig für Liegenschaftseigentümer

Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt gegen Dritte nur zwischen den im Gesetz aufgezählten nahen Angehörigen. Stiefkinder zählen nicht dazu, außer sie sind zugleich Pflegekinder. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Ehe, die die Verschwägerung begründet hat, beendet ist; dasselbe gilt umgekehrt für die Stiefmutter.

Grundverkehr und Eigentümerpartnerschaft in Wien · günstig für Behörde

Die Ausnahme für Paare, bei denen nur ein Teil die österreichische Staatsbürgerschaft hat, greift nur dann, wenn der Grundbuchsantrag auf die Eintragung von Wohnungseigentum gerichtet ist. Ein Antrag, der bloß Miteigentum begründen soll, genügt dafür nicht.

Grundbuchsberichtigung bei geteiltem Grundstück · günstig für Berechtigter

Wird ein belastetes Grundstück geteilt und ein Teil einer neuen Einlage zugeschrieben, ohne dass das Wegerecht dort vermerkt wird, können Sie eine Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Das Gericht nimmt sie vor, wenn offenkundig ist oder Sie mit öffentlichen Urkunden nachweisen, dass damit nur der wirkliche Rechtsstand hergestellt wird.

Abberufung des verwaltenden Miteigentümers · günstig für Miteigentümer

Verwaltet ein Miteigentümer die Liegenschaft, kann er seine sofortige Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern, wenn ihm die Mehrheitsverhältnisse das erlauben. Die übrigen Miteigentümer können ihn dann aber gemeinsam bei Gericht aus wichtigem Grund abberufen lassen. Wer dabei nicht mitantragen will, wird als weiterer Gegner in das Verfahren einbezogen.

Ersitzung eines Wegerechts für die Allgemeinheit · günstig für Gemeinde

Ja. Eine vertragliche Vereinbarung über ein Wegerecht zugunsten der Allgemeinheit zwischen dem Grundeigentümer und einem öffentlichen Rechtsträger schließt es nicht grundsätzlich aus, dass die Gemeinde dasselbe Recht für die Allgemeinheit gleichzeitig ersitzt.

Zubehör und selbständiger Bestandteil

Nein. Selbständiger Bestandteil und Zubehör stehen einander rechtlich gleich. Aus der oft schwierigen Abgrenzung ergeben sich keine unterschiedlichen Rechtsfolgen, Sie müssen sie also nicht treffen.

Besitzausübung durch einen Vertreter · günstig für Besitzer

Ja. Der Besitz an einer Sache kann jedenfalls tatsächlich auch durch einen Vertreter ausgeübt werden. Sie müssen die Sache also nicht selbst benützen.

Immerwährende Stilllegung eines Betriebes · günstig für Betriebsinhaber

Nein. Ein Vertrag, mit dem eine Fabrik auf immerwährende Zeit stillgelegt werden soll, ist rechtsunwirksam. Er kann daher auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Zurückweisung bis zum Vollzug · günstig für Antragsteller

Bis die bewilligte Eintragung tatsächlich vollzogen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie Ihr Gesuch auch noch selbst zurückziehen. Danach ist beides nicht mehr möglich.

Antrag ersetzt keine Urkunde

Nein. Ihr Antrag ersetzt keine Urkunde. Er erfüllt in der Regel nicht die Formvorschriften, die für eine Grundbuchsurkunde gelten. Die nötigen Urkunden müssen Sie zusätzlich vorlegen.

Zulässige Arten eines Notwegs · günstig für Grundeigentümer

Nein. Die im Gesetz genannten Arten des Notwegs sind abschließend aufgezählt. Anders als nach anderen Gesetzen kann ein Notweg deshalb nicht durch Begründung eines Seilwegs eingeräumt werden.

Fischereirecht an Gewässern

Das Fischereirecht ist ein privates Recht. Es kann sich aus dem Eigentum an einem eigenen Gewässer ergeben oder ein selbständiges Recht an einem fremden Gewässer sein, ähnlich einem Wegerecht.

Verzicht auf ein Pfandrecht · günstig für Gläubiger

Ja. Haftet für eine Forderung mehr als eine Liegenschaft, darf der Gläubiger auf einzelne dieser Pfandrechte verzichten und die Liegenschaft aus der Haftung entlassen. Daran ändert es nichts, dass auf der verbleibenden Liegenschaft weitere Gläubiger im Rang nachfolgen.

Widmung beweglicher Sachen als Zubehör · günstig für Miteigentümer

Ja. Wer Eigentümer beweglicher Sachen ist, kann diese einem Grundstück als Zubehör widmen, auch wenn ihm das Grundstück nur zum Teil gehört. Eine Übergabe der Sachen an die anderen Miteigentümer ist dafür nicht nötig.

Sicherung des Anspruchs auf Pfandbestellung · günstig für Gläubiger

Ja. Wenn Ihnen jemand ein Pfandrecht an einer Liegenschaft einräumen muss, können Sie diesen Anspruch mit einem gerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot sichern lassen.

Benützungsregelung mit einem Fruchtnießer

Im Verfahren außer Streitsachen. Streiten der Eigentümer eines unbelasteten Liegenschaftsanteils und der Fruchtnießer eines anderen Anteils über die Benützung, entscheidet darüber der Außerstreitrichter und nicht das Prozessgericht.

Rechtsmittel gegen einen Grundbuchsbeschluss

Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.

Wer einen Grundbuchsbeschluss bekämpfen darf

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Rekursrecht der Gemeinde als Baubehörde · günstig für Gemeinde

Ja. Die Gemeinde kann als Baubehörde erster Instanz gegen einen Beschluss des Grundbuchsgerichts ein Rechtsmittel erheben. In anderen Rollen gilt das nicht ohne Weiteres: Als Abgabenbehörde und im Grundverkehr hat das Gericht ihr diese Möglichkeit verweigert.

Rekursrecht bei späterem Erwerb

Nein. Ob Sie ein Rechtsmittel gegen eine Eintragung erheben dürfen, richtet sich danach, wer im Zeitpunkt dieser Eintragung an der Liegenschaft berechtigt war. Wer erst später dazukommt, erwirbt dieses Recht nicht nachträglich. Umgekehrt verliert es, wer die Liegenschaft zwischenzeitlich verloren hat, etwa durch den Zuschlag in der Versteigerung.

Rekursfristen im Grundbuchsverfahren · günstig für Rechtsmittelwerber

Im Grundbuchsverfahren gelten die dort vorgesehenen Fristen auch dann, wenn der Beschluss keine Eintragung bewilligt oder abweist, sondern bloß eine Frage der Form betrifft. Enthält eine Entscheidung zwei Teile mit verschiedenen Fristen, gilt für beide die längere Frist.

Anmerkung des Substitutionsbandes · günstig für Nacherbe

Ja. Auch wenn der Erbe das Vermögen verbrauchen darf und nur der Überrest an die Nachfolger fällt, darf die Beschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Diese Anmerkung ist ausdrücklich zulässig.

Verzeichnis des öffentlichen Wasserguts

Nein. Die Aufnahme eines Grundstücks in das Verzeichnis des öffentlichen Wasserguts dient nur der Übersicht und begründet keine Rechte. Sie ist ein bloßer Behelf der Geschäftsabteilung und für sich allein kein Nachweis des Eigentums.

Verbücherung eines später gebauten Kellers

Ist der Keller oder die Tiefgarage erst nach der Anlegung des Grundbuchs entstanden, kann daran nicht ohne Weiteres Eigentum eingetragen werden. Für die Verbücherung muss zuerst das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuchs eingeleitet werden.