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Eigentum und Grundbuch

1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Grundbuchsberichtigung nach agrarischen Verfahren · günstig für Grundeigentümer

Nein. Nach einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung wird das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt. Anträge der Beteiligten und auch der Agrarbehörde haben nur die Bedeutung von Anregungen. Das Gericht beschafft fehlende Unterlagen selbst. Voraussetzung ist allerdings, dass die Agrarbehörde das Verfahren veranlasst, etwa indem sie die nötigen Unterlagen einsendet.

Notweg trotz behauptetem Wegerecht · günstig für Grundeigentümer

Nein, dann nicht. Behaupten Sie selbst, ein Wegerecht zu haben, und läuft darüber ein Verfahren oder wollen Sie einem solchen mit dem Notwegantrag ausweichen, ist die Einräumung unzulässig. Behaupten Sie dagegen nur, jemand sei verpflichtet, Ihnen ein Geh- und Fahrtrecht zu verschaffen, hindert ein laufendes Verfahren die Entscheidung über den Notweg nicht.

Anwendbares Recht bei Liegenschaftskauf

Ob und wie Sie Eigentum an einer Liegenschaft erwerben, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sie liegt. Der Kaufvertrag selbst wird davon getrennt beurteilt und kann einer anderen Rechtsordnung unterliegen. Welche Form die Urkunden haben müssen, bestimmt das Recht am Ort des Registers.

Trennung von Vertrag und Eigentumsübergang

Nein. Wie das Eigentum an einer Sache übergeht, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie liegt. Nach welchem Recht der Vertrag zu beurteilen ist, der zur Übertragung verpflichtet, wird davon getrennt bestimmt.

Kleine Dienstbarkeit bei Wasseranlagen · günstig für Grundstückseigentümer

Nur in engen Grenzen. Nimmt eine wasserrechtlich bewilligte Anlage Ihren Grund bloß in unerheblichem Ausmaß in Anspruch, gilt eine kleine Dienstbarkeit als eingeräumt. Dabei sind alle Anlagenteile und alle Nachteile zusammenzurechnen, und die Dienstbarkeit muss im Bescheid eindeutig bestimmt sein.

Mitwirkung bei Zustellungen im Grundbuch

Ja, soweit es Ihnen zumutbar ist. Fordert Sie das Gericht dazu auf, müssen Sie die aktuelle richtige Zustelladresse bekannt geben, damit Beschlüsse zugestellt werden können. Bleiben Sie trotz Aufforderung untätig, kann das geahndet werden. Dass Sie zu verständigende Personen im Gesuch nicht angeführt haben, ist dagegen kein Grund für eine Abweisung.

Fruchtgenuss statt Eigentum im Grundbuch · günstig für Grundeigentümer

Nein. Ein Fruchtgenuss gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, ohne ihre Substanz anzugreifen, und entsteht bei eingetragenen Liegenschaften erst mit der Eintragung im Grundbuch. Zielt die Vereinbarung in Wahrheit darauf ab, Ihnen die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und dem Vertragspartner alle Befugnisse zu entziehen, kann das Recht nicht eingetragen werden.

Benützungsvereinbarung beim Anteilskauf · günstig für Käufer

Grundsätzlich nicht. Wer einen Miteigentumsanteil kauft, ist an eine Benützungsvereinbarung der bisherigen Eigentümer nicht gebunden, deren Grundlage geht aber nicht verloren, und untereinander bleiben die gleich gebliebenen Eigentümer gebunden. Sie können nicht auf Feststellung klagen, dass keine Vereinbarung besteht; ändern kann die Aufteilung nur das Außerstreitgericht.

Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots

Ein vereinbartes oder letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot wird im Lastenblatt eingetragen und im Eigentumsblatt nur zusätzlich sichtbar gemacht. Das Recht entsteht durch die Eintragung im Lastenblatt. Eine bloße Sichtbarmachung im Eigentumsblatt allein ist daher nicht möglich.

Vollmacht des Anwalts im Grundbuch

Nein. Beruft sich Ihr Anwalt nur auf die ihm erteilte Vollmacht, ist damit belegt, dass er den Grundbuchsantrag einbringen darf. Erklärungen, die inhaltlich Voraussetzung der Eintragung sind, deckt diese Berufung nicht; sie müssen gesondert vorliegen.

Gerichtliche Entscheidung in der Miteigentumsgemeinschaft

Außerhalb des Wohnungseigentums springt das Gericht nur in bestimmten Fällen ein: wenn sich gleiche Stimmen gegenüberstehen oder wenn bei wichtigen Veränderungen keine Einstimmigkeit zustande kommt und die im Gesetz vorgesehenen anderen Wege nicht beschritten werden. Sonst ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Gemeinschaft zu regeln.

Abwehr von Störungen durch den besser Berechtigten · günstig für Besitzer

Ja, wenn Sie das bessere Recht zum Besitz haben. Dafür brauchen Sie einen gültigen Erwerbsgrund, die vermutete Redlichkeit und einen Besitz, der jenen des Gegners übertrifft. Dann können Sie sich gegen die Anmaßung von Rechten an der Sache wehren.

Beweislast bei der Teilungsklage · günstig für Beklagter

Wer den Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft und die Aufteilung des Erlöses verlangt, muss beweisen, dass eine reale Teilung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, etwa weil dabei viel Wert verloren ginge. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite einwendet, man könne stattdessen Wohnungseigentum begründen. Gelingt ihr dieser Einwand, kann der Kläger immer noch beweisen, dass auch dieser Weg untunlich wäre.

Nicht eingetragene Dienstbarkeit bei Versteigerung · günstig für Berechtigter

Ja, wenn das Recht offenkundig war und ihm der bessere Rang zugekommen wäre. Die Offenkundigkeit hilft aber nur, wenn der Berechtigte einen Erwerbstitel hat oder das Recht ersessen hat. Entsteht das Recht erst durch die Teilung einer Liegenschaft, richtet sich sein Rang nach der im Grundbuch durchgeführten Teilung.

Verantwortung für Handlungen Dritter · günstig für Grundeigentümer

Nur so weit, wie der Schaden noch nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten war. Wehren Sie sich als Eigentümer gegen eine Beeinträchtigung Ihres Grundstücks, gelten für die Verantwortung des Gegners für das Handeln dritter Personen dieselben Grundsätze wie im Schadenersatzrecht.

Vertrauen auf das Grundbuch bei Dienstbarkeiten · günstig für Erwerber

Als gutgläubiger Erwerber dürfen Sie auf das vertrauen, was Sie aus der Eintragung im Grundbuch und der hinterlegten Vertragsurkunde vernünftigerweise entnehmen konnten. Ergibt sich daraus ein weiter reichendes Recht als aus der Auslegung des ursprünglichen Vertrags, haben Sie dieses weitergehende Recht erworben.

Verbotene Nutzung und offenkundige Dienstbarkeit · günstig für Grundeigentümer

Nein. Was rechtlich nicht erlaubt ist, kann weder ersessen werden noch bei der Teilung oder dem Verkauf eines Grundstücks als stillschweigendes Recht entstehen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht genügt dafür; das Verbot muss sich unmittelbar auf die ausgeübte Nutzung beziehen.

Rangordnung und Grundstücksteilung · günstig für Rangordnungsberechtigter

Nur, wenn Sie die Ausfertigung des Beschlusses über die Rangordnung vorlegen. Ohne dieses Schriftstück darf das Grundbuchsgericht die Abschreibung eines Trennstücks nicht bewilligen, gleichgültig ob lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten. Auf Überlegungen, ob der Berechtigte ohnehin nicht beeinträchtigt wäre, lässt sich das Gericht nicht ein.

Fruchtgenuss als Recht am Nachbargrundstück · günstig für Grundeigentümer

Nein. Ein Fruchtgenuss kann zwar zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestehen, aber nur zeitlich begrenzt begründet und eingetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass Eigentum dauerhaft geteilt wird. Ein unbefristetes Recht dieser Art kann auch nicht ersessen werden.

Reallast als Pflicht am Grundstück · günstig für Berechtigter

Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.

Vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot · günstig für Begünstigter

Ja. Wer sich vertraglich verpflichtet hat, eine Sache nicht zu veräußern oder zu belasten, kann auf Unterlassung geklagt werden, und zwar sowohl vom Begünstigten als auch von demjenigen, der sich das Verbot versprechen ließ. Wurde die zugesagte künftige Leistung schuldhaft vereitelt, kann Schadenersatz zugunsten des Begünstigten verlangt werden.

Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum · günstig für Miteigentümer

Nach dem Urteil über die Teilung wird die nähere Art der Teilung im folgenden Exekutionsverfahren mit allen Beteiligten verhandelt und durch Beschluss festgelegt; dazu gehört auch die Festsetzung der Nutzwerte. Nicht alle allgemeinen Teilungsregeln gelten dabei, wohl aber jene, dass die Teilung jedem Beteiligten gerecht werden muss, sowie jene über die Eintragung im Grundbuch und über Rechte Dritter.

Berichtigung eines Fehlers im Grundbuch · günstig für Berechtigter

Ja, aber nur in klaren Fällen. Ob jemand auf den Buchstand vertrauen durfte, kann das Grundbuchsgericht meist nicht klären, weil dafür Tatsachen zu prüfen wären. Steht aber schon aus rechtlichen Gründen fest, dass kein Vertrauensschutz besteht, darf ein Fehler beim Vollzug auch gegen den Willen des Eingetragenen berichtigt werden.

Beglaubigung von Nachtragsurkunden · günstig für Erwerber

Haben beide Seiten die Einwilligung in die Eintragung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben, ist dem Gesetz genügt. Ein Nachtrag braucht nur dann eine neue Beglaubigung, wenn dadurch eine Einwilligung mit neuem Inhalt nötig wird. Wird darin bloß der Rechtsgrund der Übereignung bezeichnet, ist keine neue Beglaubigung zu verlangen.

Löschung einer Leibrente im Grundbuch · günstig für Grundeigentümer

Das Recht auf die Rente endet mit dem Tod des Berechtigten, und noch offene Beträge verjähren in drei Jahren. Nach dem Tod und nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist, ohne dass ein Streit angemerkt wurde, darf gelöscht werden. Das gilt auch für eine Hypothek, die die Rente sichert.

Beschränktes Fruchtgenussrecht im Grundbuch · günstig für Berechtigter

Ja. Ein Fruchtgenussrecht, das nach dem Tod des Übergebers nur noch zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses ausgeübt werden darf, kann im Grundbuch eingetragen werden. Diese Beschränkung wird durch einen Hinweis auf die genau bezeichnete Stelle der Urkunde ausgedrückt.

Miteigentümer als Verwalter · günstig für Miteigentümer

Ansprüche gegen einen Miteigentümer, der zugleich die Verwaltung übernommen hat, sind Streitigkeiten zwischen Miteigentümern. Hängen sie unmittelbar mit Verwaltung und Benützung zusammen, etwa die Herausgabe von Unterlagen oder anteiliger Erträge, gehören sie ins Außerstreitverfahren. Schadenersatz wegen unbefugter Übernahme der Verwaltung müssen Sie dagegen mit Klage geltend machen.

Fruchtgenuss an Teilen einer Miteigentumsliegenschaft · günstig für Miteigentümer

Nein, nicht allein. Wollen Sie an einem realen Teil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht bestellen, brauchen Sie das Einverständnis aller Miteigentümer. Das gilt auch dann, wenn eine Benützungsregelung im Grundbuch angemerkt ist; die Dienstbarkeit belastet immer den ganzen Grundbuchskörper.

Veräußerungsverbot zwischen Stiefeltern und Stiefkindern · günstig für Liegenschaftseigentümer

Nein. Ein Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, wirkt gegenüber Dritten nur zwischen nahen Angehörigen. Stiefeltern und Stiefkinder zählen dazu nur so lange, wie die Ehe besteht, die sie verbindet. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, kann das Verbot später nicht mehr im Grundbuch verankert werden; bestehen Zweifel, weist das Gericht den Antrag ab.

Nachweis der Vorsorgevollmacht im Grundbuch · günstig für Vollmachtgeber

Die Vorsorgevollmacht samt der Bestätigung, dass ihr Wirksamwerden im Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Liegt beides vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit vertrauen. Fehlt dieser Nachweis, bestehen Bedenken gegen Ihre Befugnis zum Einschreiten, und daran ändert auch eine Vereinbarung nichts, wonach kein solcher Nachweis nötig sei.