Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Das betroffene Recht muss in der Urkunde so eindeutig bezeichnet sein, dass über den Inhalt der Erklärung kein Zweifel bleibt. Der Zweck ist nicht, Sie vor übereilten Geschäften zu schützen, sondern dem Grundbuchsgericht eine klare Grundlage zu geben. Muss das Gericht darüber hinaus auslegen oder rechnen, wird die Eintragung abgelehnt.
Nein. Die Unterschrift unter der Annahme eines Anbots allein schafft noch keinen Vertrag; die Erklärung muss dem Anbieter rechtzeitig zugehen. Legen Sie dem Grundbuchsgesuch keinen urkundlichen Nachweis über diesen Zugang bei, darf das Gericht ihn nicht annehmen. Dann fehlt ein gültiger Rechtsgrund für den Eigentumserwerb.
Nicht unbedingt. Die Formvorschriften für Urkunden sind nicht in jedem Fall streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden; es kommt auf die Art der Eintragung und ihren Zweck an. Ist etwa die Heftung so ausgeführt, dass eine nachträgliche Veränderung praktisch ausgeschlossen ist, wird der Antrag deswegen nicht abgewiesen.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.
Nein. Ob ein Grundstück den Beschränkungen des Grundverkehrs unterliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht prüft nur, ob dem Antrag eine der im Gesetz vorgesehenen Urkunden angeschlossen ist.
Nicht zwingend. Am sichersten kennzeichnet die Firmenbuchnummer eine Gesellschaft. Weil das Gesetz für juristische Personen aber keine so ausdrückliche Anordnung enthält wie das Geburtsdatum bei natürlichen Personen, dürfen zur unverwechselbaren Bezeichnung auch andere Kennzeichen verwendet werden.
Ja. Ein inhaltlich gleiches Recht kann im Grundbuch sowohl zugunsten eines Grundstücks als auch zugunsten einer bestimmten Person eingetragen werden. Die beiden Eintragungen können nebeneinander bestehen.
Ja. Auch eine Reallast, also die Pflicht, vom Grundstück aus wiederkehrende Leistungen zu erbringen, kann verjähren. Dafür gelten dieselben Grundsätze wie bei der Verjährung von Dienstbarkeiten.
Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.
Ja. Auch öffentliche Urkunden müssen den Formerfordernissen des Grundbuchsgesetzes entsprechen, damit eine Eintragung bewilligt wird. Sie sind also nicht schon deshalb tauglich, weil sie von einer Behörde stammen.
Die Eintragung verstärkt Ihr Recht: Sie können die Sache dann auch von einem Dritten herausverlangen, der sie inzwischen erworben hat. Inhaltlich erweitert wird das Recht dadurch nicht, es bleibt in den Grenzen, die das Gesetz zieht.
Ja. Wer aus der Nutzung Ihres Fischereirechts einen Vorteil zieht, schuldet Ihnen einen Ausgleich in Geld. Sie können von ihm auch Rechnung verlangen, damit Sie die Höhe dieses Anspruchs beziffern können.
Nein. Hängt Ihr zweites Gesuch davon ab, dass das erste bewilligt wird, muss das Gericht zuerst abwarten, ob die Abweisung des ersten rechtskräftig wird. Erst dann darf es das zweite Gesuch mit dieser Begründung abweisen.
Nein. Soll die Eintragung zum Nachteil des Antragstellers erfolgen, muss sich der Vertreter auf eine besondere Vollmacht berufen. Die bloße Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt nicht und führt zur Abweisung, auch wenn nur eine Vormerkung begehrt wird.
Ja, wenn die Nachtragsurkunde ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt. Dann muss auch die Urkunde über das zugrunde liegende Geschäft in einer Form vorliegen, die eine Eintragung zulässt. Die beglaubigte Zustimmung in der Nachtragsurkunde allein genügt nicht.
Nur wer nach seinem Antrag und der Aktenlage aufzeigen kann, dass ein eigenes im Grundbuch eingetragenes Recht verletzt sein könnte, darf eine solche Berichtigung beantragen. Wer das nicht darlegt, hat kein Antragsrecht.
In der Urkunde selbst, an beliebiger Stelle bis zur abschließenden firmenmäßigen Unterschrift. Steht die Nummer nur im Beglaubigungsvermerk, genügt das grundsätzlich nicht. Auch ein Vermerk, der die Zeichnungsbefugnis für einen mit der Nummer bezeichneten Rechtsträger bestätigt, ersetzt die Angabe in der Urkunde nicht.
Ja. Wehren Sie sich als Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen eine bewilligte Streitanmerkung, hat Ihnen der Antragsteller die Kosten Ihres Rechtsmittels zu ersetzen.
Ja, in begrenztem Umfang. Sowohl bei einer fehlenden Übersetzung als auch bei Formgebrechen des Antrags kann Ihnen das Grundbuchgericht erster Instanz auftragen, den Mangel zu beseitigen. Das Rekursgericht darf ein solches Verbesserungsverfahren nicht mehr durchführen.
Nein. Nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz müssen Sie die Entschädigung zuerst bei der Gemeinde beantragen. Klagen Sie vorher bei Gericht, steht dem der unzulässige Rechtsweg entgegen.
Die Anmerkung der Rangordnung kann vor Ablauf nur gelöscht werden, wenn der Antrag oder die Zustimmung von beiden stammt: vom Eigentümer und von der namentlich berechtigten Person. Beide Unterschriften müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.
Ja. Das Salzburger Grundverkehrsgesetz verlangt nicht, dass Sie die vorgeschriebene Erklärung persönlich abgeben. Sie können dafür jemanden bevollmächtigen.
Ja. Unterschreiben die vertretungsbefugten Organe und der Magistratsdirektor einer Statutarstadt eine Privaturkunde, gilt das nicht als Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes. Für die Eintragung im Grundbuch müssen die Unterschriften daher gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Ja. Übt der frühere Verkäufer sein Wiederkaufsrecht aus, erlischt ein später eingetragenes Pfandrecht nicht von selbst. Es bleibt bestehen.
Nein. Ein Pfandrecht kann im Grundbuch nicht zugunsten einer Nachkommenschaft eingetragen werden, die noch gar nicht gezeugt ist. Ein solches Grundbuchsgesuch ist abzuweisen.
Nein. Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht im Grundbuch eingetragen werden. Eingetragen wird immer das Unternehmen selbst unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma.
Nein. Braucht ein Rechtsgeschäft einer Gemeinde die Genehmigung der Landesregierung, kann nur diese sie erteilen. Das Grundbuchsgericht darf die Genehmigung nicht als Vorfrage selbst beurteilen und dadurch ersetzen.
Ja. Ein Geh- und Fahrrecht zugunsten eines anderen steht der Aufgabe des Eigentums an der belasteten Liegenschaft nicht entgegen. Sie können das Eigentum also auch dann aufgeben, wenn jemand anderer über das Grundstück gehen und fahren darf.
Ja. Ist ein Fischereirecht im Grundbuch als persönliche Dienstbarkeit eingetragen, kann daran auch ein Vorkaufsrecht eingetragen werden. Sie können sich dieses Recht also im Grundbuch absichern.
Ja. Weist Ihr Rekurs einen Formfehler auf, ist auch in Grundbuchsachen ein Auftrag zur Verbesserung zulässig. Der Rekurs darf also nicht ohne diese Gelegenheit zurückgewiesen werden.