Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Der Notar kann nur Tatsachen beurkunden. Die Aussage, jemand sei bevollmächtigt, ist eine rechtliche Schlussfolgerung und damit von dieser Beurkundung nicht gedeckt. Für das Grundbuch reicht sie deshalb nicht aus.
Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.
Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.
Der Bescheid muss selbst eine Verpflichtung aussprechen, aus der sich Ihr Begehren ergibt. Eine bloße Auflage, etwas durchzuführen, genügt nicht. Fehlt dieser Ausspruch, kann die Eintragung darauf nicht gestützt werden.
Die Abweisung selbst wird nicht angemerkt. Die eingetragene Streitanmerkung wird gelöscht, sobald das Urteil rechtskräftig ist, allerdings nur, wenn Sie das beantragen. Vereinbaren die Parteien bloß ewiges Ruhen, ist die Löschung nur mit Zustimmung des Klägers möglich.
Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.
Nein. Erklären die Parteien, dass eine gültige zu sichernde Forderung besteht, nimmt das Grundbuchsgericht das grundsätzlich ohne weitere Prüfung an. Diese Erklärung gilt als ausreichender Nachweis der Forderung.
Ja. Wurde eine Liegenschaft mehrmals außerhalb des Grundbuchs weitergegeben, muss nicht jeder Schritt einzeln nachgetragen werden. Der letzte Erwerber kann sich unmittelbar eintragen lassen. Er braucht dafür aber eine lückenlose Kette von Urkunden über alle Übergänge.
Nein. Sie müssen nur jene Urkunde nachbringen, deren Fehlen bisher der endgültigen Eintragung entgegenstand. Die bereits geprüften Unterlagen brauchen Sie nicht noch einmal einzureichen. Voraussetzung ist, dass dem Akt keine weiteren offenen Mängel zu entnehmen sind.
Ja. Auch wenn die Vertretungsbefugnis nicht in jedem Fall nachgewiesen werden muss, etwa bei einer Eintragung zugunsten der juristischen Person, muss doch erkennbar sein, dass die unterschreibenden Personen als deren Organe gehandelt haben. Bei einer Vollmacht muss also ersichtlich sein, dass sie diese als Organe erteilt haben, und zwar unabhängig davon, ob ein Nachweis der Organstellung nötig ist.
Ja. Das Gesetz verbietet nicht, dass mehrere Rangordnungen nebeneinander bestehen, auch wenn sich ihre Laufzeiten überschneiden. Sie müssen dafür kein besonderes rechtliches Interesse darlegen, und es spielt keine Rolle, ob sich am Grundbuchstand etwas geändert hat.
Sie müssen konkret und schlüssig darlegen, dass die Eintragung durch eine strafbare Handlung erwirkt wurde. Eine allgemein gehaltene Behauptung genügt nicht. Eine Klage brauchen Sie dafür nicht einzubringen.
Der Eigentümer kann unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses die vorzeitige Löschung verlangen. Wechselt der Eigentümer, geht das Recht, über den angemerkten Rang zu verfügen, auf den neuen eingetragenen Eigentümer über. Der Antrag muss immer von jener Person kommen, die über den Rang verfügen kann.
Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.
Nein. Sie können den Antrag auf Löschung der Zwischeneintragungen nicht nur binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft stellen, sondern bereits nach dem Eintragungsbeschluss und noch bevor dieser rechtskräftig wird.
Nein. Der Name des eingetragenen Eigentümers muss im Antrag nicht angeführt werden. Ihr Begehren muss sich auch nicht wörtlich an die im Grundbuch übliche Formulierung halten. Entscheidend ist, dass die Einlagen und das gewünschte Recht klar bezeichnet sind.
Wenn er jede Verwechslung des Eintragungsobjekts und jedes Missverständnis über Ihr Ziel ausschließt und das Gericht ohne besonderen Aufwand darüber entscheiden kann. Ein bloßer Verweis auf einen Teilungsplan genügt dafür nicht.
Nur dann, wenn erst alle Urkunden zusammen die für die Eintragung nötigen Erklärungen enthalten und keine davon für sich allein ausreicht. Genügt eine Urkunde für sich, brauchen Sie die übrigen nicht im Original.
Eine Grundbuchsurkunde ist nur jene Urkunde, die inhaltlich und in der Form alles enthält, was für die gewünschte Eintragung nötig ist. Bei einer Privaturkunde muss daraus ein gültiger Grund für das einzutragende Recht hervorgehen. Für eine bloße Vollmacht zum Einschreiten genügt eine beglaubigte Kopie.
Nur wenn diese eine Urkunde alle wesentlichen Grundlagen enthält und keine Zweifel an ihrer Vollständigkeit weckt. Ergibt sich das vollständige Bild erst aus mehreren Urkunden, etwa weil ein Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag verweist, müssen alle im Original vorliegen.
Ja. Die Ausfertigung eines Notariatsakts gilt für das Grundbuch als Original. Besteht sie darin, dass der gesamte Notariatsakt samt Vollmacht kopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, hat auch die beigebundene Vollmacht die Eigenschaft eines Originals. Bei öffentlichen Urkunden genügt die Vorlage einer Ausfertigung.
Ja. Die Bestimmungen über den Grundverkehr gelten auch für Urteile, mit denen jemand zur Übergabe des Eigentums an landwirtschaftlichen Liegenschaften verurteilt wird.
Nein. Auch die erleichterte Berichtigung erlaubt es nicht, sich über die Rechte eines eingetragenen Berechtigten hinwegzusetzen. Verliert dieser durch die Eintragung seine Stellung, brauchen Sie seine urkundlich nachgewiesene Zustimmung oder ein Urteil, das sie ersetzt.
Nur der Eigentümer selbst kann beantragen, die Eigenschaft als geschlossener Hof aufzuheben. Dieses Recht ist höchstpersönlich und nicht vererblich; andere Erben oder die Verlassenschaft können es nicht ausüben. Gehört der Hof mehreren, müssen alle Eigentümer zustimmen.
Nein. Der Vermerk im Grundbuch dient nur der Übersicht und begründet für sich kein Recht. Für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks ist er ohne Bedeutung; entscheidend ist die Hinterlegung der Urkunden.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nicht unbedingt. Das Gericht darf die Eintragung klarstellend anders formulieren als beantragt, solange keine Verwechslung des Objekts und keine Fehldeutung Ihres Begehrens droht. Abgewiesen wird der Antrag, wenn eine solche Gefahr besteht oder wenn Sie auf einer unrichtigen Eintragung beharren.
Rechtlich bringt er nichts Eigenes. Der Vermerk im Gutsbestandsblatt des begünstigten Grundstücks zeigt nur an, dass die Eintragung an anderer Stelle besteht. Entscheidend ist die Eintragung beim belasteten Grundstück.
Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.
Ja. Wird die zu Unrecht erfolgte Eintragung des späteren Eigentümers aufgrund einer erfolgreichen Löschungsklage gelöscht, steht die Liegenschaft nicht ohne Eigentümer da. Die Löschung führt vielmehr dazu, dass der frühere bücherliche Eigentümer wieder eingetragen wird. Ein ausdrückliches Begehren auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands ist dafür nicht nötig.