Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Angegeben und beglaubigt werden muss das Geburtsdatum nur bei jenen natürlichen Personen, die selbst Partei des Grundbuchsgeschäfts sind. Wer für eine Gesellschaft als Geschäftsführer oder Prokurist unterschreibt, ist das nicht; sein Geburtsdatum wird daher nicht benötigt.
Nein. Eine Erklärung, mit der bereits einmal eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bewilligt wurde, ist verbraucht. Für jede weitere Anmerkung brauchen Sie eine neue, eigene Erklärung; eine im Voraus erteilte unwiderrufliche Zustimmung zur jährlichen Wiederholung genügt nicht.
Ja. Das für die Suche nach Personen nötige rechtliche Interesse ist so auszulegen, dass auch der Informationsanspruch der Presse darunterfällt. Im entschiedenen Fall überwog das Interesse der Presse den Datenschutz der eingetragenen, von Sanktionen erfassten Personen, weil es um eine für die öffentliche Diskussion wesentliche Frage ging.
Nein. Eigenes Eigentum an Räumen oder Bauwerken unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks setzt nicht voraus, dass diese nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind. Sie dürfen nur nicht dem Fundament eines darüber errichteten Gebäudes dienen.
Nein. Beim Vollzug einer bewilligten Eintragung schaut das Gericht nur, ob sie nach dem Stand des Grundbuchs durchführbar ist. Wem das Grundstück in Wahrheit gehört, prüft es nicht. Einwände dagegen gehören in das Rechtsmittel gegen die Bewilligung, nicht in jenes gegen den Vollzug.
Ja. Die nachträgliche Eintragung eines Pfandrechts ist im Kern nichts anderes als eine neue zwangsweise Begründung eines Pfandrechts. Ihre Voraussetzungen werden deshalb eigenständig geprüft, unabhängig davon, ob die Anmerkung des Versteigerungsverfahrens zulässig war.
Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.
Nein. Ist der Zuschlag zu Ihren Gunsten angemerkt, können Sie ein danach bewilligtes Zwangspfandrecht gegen den noch eingetragenen Eigentümer nicht bekämpfen. Sie brauchen das auch nicht: Solche Eintragungen wirken nur für den Fall, dass die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
Ja. Haften mehrere Liegenschaften verschiedener Eigentümer für dieselbe Schuld und wird nur Ihre herangezogen, können Sie von den anderen Eigentümern anteiligen Ersatz verlangen. Dieser Anspruch reicht aber nur so weit, wie deren Liegenschaft haftet, und nicht gegen ihr sonstiges Vermögen.
Sachen, die dauerhaft einem Grundstück dienen, gehören rechtlich zur Liegenschaft. Sie können darüber nur dann gesondert verfügen, etwa sie verpfänden, wenn Sie diese Zuordnung bewusst aufheben, die Sache vom Grundstück trennen und ihre wirtschaftliche Bestimmung für das Grundstück endet.
Nein. Nach dem Abschluss einer Grundzusammenlegung wird das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt; ein Antrag der Agrarbehörde ist dafür nicht nötig. Ihre Eingabe gilt nur als Anregung, und ein eigenes Recht, Eintragungen zu begehren oder Beschlüsse zu bekämpfen, steht ihr nicht zu.
Ja, in bestimmten Fällen. Die Agrarbehörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der Vorschriften über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke durchsetzen will. Stützt sie sich dabei nur auf öffentliche Interessen, muss sie dieselbe Frist einhalten, die auch den Beteiligten offensteht.
In Stadterneuerungsgebieten hat die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn sie das Grundstück für öffentliche Zwecke braucht. Wird die vorgeschriebene Genehmigung eines Rechtsgeschäfts umgangen, greift das unmittelbar in ihre Interessen ein. Sie darf sich deshalb gegen eine so bewilligte Eintragung im Grundbuch mit einem Rechtsmittel wehren.
Man kann sich vertraglich verpflichten, eine Liegenschaft nur einer bestimmten Person zu übertragen oder zu hinterlassen. Diese Beschränkung des Eigentums wird im Grundbuch eingetragen. Sie wirkt ähnlich wie eine im Testament angeordnete Nacherbschaft.
Ja. Auch wenn die Beschränkung zugunsten der Nacherben im Grundbuch nur als Anmerkung aufscheint, wirkt sie wie die Eintragung eines dinglichen Rechts. War sie von Anfang an ungültig, können Sie mit einer Klage dagegen vorgehen, weil damit eine Ihre Rechte verletzende Eintragung bestritten wird.
Auch an öffentlichem Gut können Sie durch Ersitzung Eigentum erwerben; einen behördlichen Akt über die Aufhebung des allgemeinen Gebrauchs müssen Sie dafür nicht vorlegen. Eingetragen werden können Sie aber erst, wenn Ihr Vormann im Grundbuch aufscheint. Bei einem Kauf oder einer anderen Vereinbarung über öffentliches Gut ist der Nachweis der Aufhebung der Widmung dagegen nötig.
Sie haben die Wahl. Sie können nur den Störer auf Unterlassung klagen; über ein von ihm behauptetes Recht wird dann nur nebenbei und ohne endgültige Wirkung entschieden. Oder Sie klagen alle Miteigentümer des angeblich berechtigten Grundstücks, dann wird über das Recht endgültig entschieden. Welche Klage vorliegt, bestimmt allein Ihr eigenes Vorbringen.
Ja. Sie können allein gegen den Störer vorgehen, auch wenn das angeblich berechtigte Grundstück ihm gemeinsam mit anderen gehört. Sie können dabei auch klären lassen, ob ihm das behauptete Recht zusteht. Das gilt selbst dann, wenn er sein Recht von jemandem ableitet, der es gar nicht einräumen durfte.
Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen, berührt ein später eingetragenes weiteres Verbot Ihre Stellung nicht. Deshalb können Sie gegen dessen Bewilligung kein Rechtsmittel erheben. Dasselbe gilt für ein nachrangig eingetragenes Vorkaufsrecht.
Ja. Ein im Grundbuch eingetragenes Wiederkaufsrecht hindert Sie nicht daran, die Liegenschaft zu belasten, auch nicht in einem Ausmaß, das den Rückkauf wirtschaftlich sinnlos machen würde. Anders als ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt es insoweit nicht. Deshalb darf es auch zugunsten von Personen vereinbart werden, für die ein solches Verbot nicht in Betracht kommt.
Auch ein Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet ist, kann die Teilung durch Verkauf verlangen. Nach dieser Entscheidung ist das Verbot vom Erwerber zu übernehmen, auch wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört. Für die Zwangsversteigerung wurde das später anders beurteilt.
Mit dem Vollzug der rechtskräftigen Enteignung geht das Eigentum auf den Enteigner über. Dafür genügt die freiwillige Übergabe oder die zwangsweise Einweisung nach Leistung der Entschädigung; auf den bloßen Erlag der Entschädigungssumme kommt es nicht an. Danach können Sie sich nicht mehr auf Ihr Eigentum an dieser Fläche berufen.
Ja, unter Umständen. Es genügt, dass Sie einen gültigen Erwerbsgrund und einen rechtmäßig erlangten Besitz nachweisen. Damit dringen Sie gegen jeden durch, der nur die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes für sich hat oder dessen Anspruch schwächer begründet ist als Ihrer. Ein einmal rechtmäßig erlangter Besitz ist dafür aber unerlässlich.
Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.
Der Übergang des Eigentums tritt kraft Gesetzes ein, sobald der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung weiß und sie dem gutgläubigen Bauführer nicht sogleich untersagt. Für den Wert des Grundes, der dadurch an den Bauführer fällt, kommt es genau auf diesen Zeitpunkt an.
Ja. Steht Ihnen als Miteigentümer kein Recht zur Mitbenützung des Grundes zu, brauchen Sie für Ihre Teilungsklage keine Zustimmung des Grundeigentümers. Es muss Ihnen jedenfalls die Möglichkeit bleiben, das Bauwerk auf Abbruch verkaufen zu lassen. Dieses Verlangen müssen Sie nicht schon im Teilungsverfahren stellen.
Ja, wenn auch das Recht an der Liegenschaft mitverkauft werden soll. Die Gemeinschaft an einem Bauwerk auf fremdem Grund kann nur dann durch gerichtliche Versteigerung aufgelöst werden, wenn der Grundeigentümer dem Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Vertrag zustimmt. Diese Zustimmung muss spätestens beim Schluss der Verhandlung erster Instanz vorliegen.
Das Bauwerk allein lässt sich nur so teilen, dass es auf Abbruch verkauft wird. Soll es stehen bleiben und versteigert werden, muss auch das zugrunde liegende Recht an der Liegenschaft mitverkauft werden. Dafür muss der Bestandgeber spätestens beim Schluss der Verhandlung erster Instanz zustimmen.
Zunächst nicht. Eine Eintragung im Grundbuch ohne gültigen Erwerbsgrund überträgt das Eigentum nicht. Erst wenn die Frist für die Klage auf Löschung abgelaufen ist, wird die Eintragung unanfechtbar und kann auch ohne Titel zum Eigentum führen. Bis dahin kann sich jedermann auf die Unrichtigkeit einer solchen Eintragung berufen.
Ja. Die Übertragung einer Liegenschaft außerhalb des Grundbuchs ist nicht rechtlich bedeutungslos. Sie können Ihre Rechte weitergeben und sie gegenüber dem Übergeber und dessen Rechtsnachfolgern geltend machen. Ein späterer Erwerber, der im Grundbuch eingetragen wird, verdrängt Sie aber, wenn er von der Übergabe weder wusste noch fahrlässig nichts davon wusste.