Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Sie müssen mit ausreichenden Urkunden nachweisen, dass sich die Dienstbarkeit nicht mehr auf das abzutrennende Stück erstreckt. Nur dann ist die lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig. Ist der damals erstellte Plan in der Urkundensammlung nicht mehr vorhanden, geht das zu Ihren Lasten.
Ja, grundsätzlich schon. Ist Ihr Vorkaufsrecht im Grundbuch nur für ein einzelnes Grundstück einer größeren Liegenschaft eingetragen und wird die ganze Liegenschaft verkauft, gilt das als andere Art der Veräußerung. Auf den Fortbestand Ihres Rechts hat sie keinen Einfluss.
Ja. Wurde Ihr eingetragenes Vorkaufsrecht durch einen Verkauf übergangen, können Sie die Löschung der Eintragung des Käufers auch allein einklagen, obwohl das Recht mehreren gemeinsam zusteht. Jeder Mitberechtigte darf nämlich das durchsetzen, was der Verteidigung des gemeinsamen Rechts dient. Beim Anspruch, die Sache vom Käufer herauszuverlangen, müssen im Zweifel dagegen alle Berechtigten zusammenwirken.
Wurde der Preis gestundet, müssen Sie ihn sicherstellen, um die Sache wirklich einzulösen. Das kann etwa durch eine treuhändige Hinterlegung bei einem bestimmten Rechtsanwalt geschehen. Erst damit haben Sie Ihr Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt.
Wurden Sie vom Eigentumsübergang nicht verständigt und hat ein Dritter die Liegenschaft gutgläubig erworben, müssen Sie Ihren Rekurs innerhalb von drei Jahren einbringen. Ob der Dritte gutgläubig war, beurteilt das Grundbuchsgericht allein nach dem Grundbuchsstand und stellt dazu keine Nachforschungen an.
Nur wenn der Verpflichtete das so anbietet. Wird die belastete Sache gemeinsam mit anderen verkauft und wäre der Verkauf allein für ihn nachteilig, darf er Ihnen alles zusammen anbieten; dann müssen Sie alles einlösen, sonst verlieren Sie Ihr Recht. Sie selbst können nur die Anbietung des belasteten Teils verlangen, und dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn er mit dem Nachteil schon bei Begründung rechnen musste.
In diesem Fall nicht. Wurde ein Bestandrecht eingetragen, beruht das Recht aber in Wahrheit auf einem Vertrag anderer Art, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Eine unzulässige Eintragung, die von Amts wegen zu löschen wäre, liegt aber nicht vor.
Nein. Wird eine Schenkung wegen groben Undanks des Erben gegenüber dem Verstorbenen widerrufen und deshalb gegen den Erben geklagt, kann diese Klage nicht als Streit im Grundbuch angemerkt werden. Der Schutz einer solchen Anmerkung steht Ihnen in diesem Fall nicht zu.
Sie können den ungenützten Ablauf der Einlösungsfrist schon im Grundbuchsgesuch nachweisen. Dazu müssen aber sowohl der Inhalt des Anbots als auch Beginn und ungenützter Ablauf der Frist durch Urkunden belegt werden, die für eine Eintragung im Grundbuch tauglich sind.
Nein. Für eine im Jahr 1940 vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft unter Ehegatten, die schon zu Lebzeiten wirken sollte, genügte der Notariatsakt allein nicht, um das Recht des anderen Ehegatten im Grundbuch einverleiben zu lassen. Dafür waren weitere Voraussetzungen nötig.
Nein. Anders als beim Grundverkehr ist im Baurecht nicht das Geschäft selbst genehmigungspflichtig, sondern nur die Änderung am Grundbuchskörper. Wird die baubehördliche Genehmigung nach Vertragsabschluss versagt, war die Erfüllung deshalb nicht von vornherein unmöglich.
Meist nicht. Bei einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand am gesamten Kreditrahmen und nicht an einzelnen Forderungen. Nur wenn der Rahmen auf eine einzelne Forderung eingeschränkt wurde und keine weitere Ausnützung mehr stattfinden soll, geht die Hypothek auf Sie über; sonst erhalten Sie bloß die Forderung.
Nein. Sie müssen nicht vorhaben, das Recht durch Zeitablauf zu erwerben. Es genügt, dass Sie die Sache oder das Recht redlich und ungestört besitzen. Wer bewusst auf einen solchen Erwerb abzielt, wäre gerade nicht gutgläubig.
Ja. Der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteil kann mit Bewilligung der Agrarbehörde abgetrennt und mit dem Anteil eines anderen Mitglieds verbunden werden. Deshalb kann darüber auch ein Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Mitglieds wirksam vereinbart und im Grundbuch bei der Stammsitzliegenschaft eingetragen werden.
Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.
Ja. Kaufen Sie ein Grundstück und wollen es Ihrem bestehenden Grundbuchskörper zuschreiben lassen, kann eine darauf haftende Dienstbarkeit mitübertragen werden. Voraussetzung ist, dass dieselbe Last auf Ihrem Grundbuchskörper bereits im gleichen Rang eingetragen ist.
Nein. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis dient nur der Übersicht und begründet keine Rechte. Für eine Ersichtlichmachung, die gerade auf die Wirkung des Grundbuchs baut, ist ein solches Hilfsverzeichnis nicht geeignet.
Nein. Hat das Vermessungsamt der Bescheinigung eines Teilungsplans eine Bedingung angefügt, darf das Gericht nicht prüfen, ob diese dem Gesetz entspricht. Justiz und Verwaltung sind getrennt. Die Bescheinigung muss aber eine formgültige Bestätigung der Rechtskraft tragen.
Nein. Ob die Reihenfolge der Eintragungen verletzt wurde, wird nicht im Rechtsmittelverfahren geprüft. Dafür ist ein eigenes Berichtigungsverfahren unter Beiziehung der Beteiligten vorgesehen. Hat der Fehler bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, bleibt Ihnen nur die Klage.
Nein. Unheilbar nichtig sind nur Eintragungen, die schon ihrem Gegenstand nach nicht zulässig waren, weil das Recht der Rechtsordnung fremd ist oder seine Eintragung nirgends vorgesehen ist. Entsprachen bloß die Urkunden nicht den Formvorschriften, ist die Eintragung nicht unwirksam; solche Mängel können Sie nur mit Rekurs bekämpfen.
Nein. Eine Klage, mit der Sie die Aufhebung der Ehepakte und die Löschung des Miteigentumsrechts Ihres Ehegatten verlangen, kann im Grundbuch nicht angemerkt werden. Eine solche Anmerkung ist unzulässig.
Ja. Urkunden, die zeigen, dass jemand zur Ausstellung berechtigt war, sind wesentlicher Teil der Haupturkunde. Sie werden in die Erledigung einbezogen und in die Urkundensammlung aufgenommen. Deshalb müssen sie denselben Anforderungen genügen wie die Urkunde selbst, auf die sich die Eintragung stützt.
Nein. Das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für einen geplanten Verkauf zählt selbst zu den Grundbuchsurkunden. Wer es für den Eigentümer unterschreibt und einbringt, braucht daher mehr als eine gewöhnliche Prozessvollmacht: Er muss ermächtigt sein, die Urkunde auszustellen, und Ihre Unterschrift auf dieser Vollmacht muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Ja. Klagen, mit denen Sie die vereinbarten Leistungen aus einem Ausgedinge oder rückständige Zahlungen daraus verlangen, dürfen im Grundbuch angemerkt werden; seit 2025 gilt das auch für die Klage, mit der Sie bloß feststellen lassen wollen, dass das Ausgedinge besteht. Bis dahin war gerade diese Feststellungsklage von der Anmerkung ausgeschlossen.
Ob das Gericht Bedenken gegen Ihre Eintragung hat, ist eine Einschätzung des entscheidenden Richters oder Rechtspflegers im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Ihm steht dabei ein gewisser Spielraum zu. Bewegt sich seine Beurteilung in diesem Rahmen, ist sie kaum zu bekämpfen.
Sie müssen für jeden einzelnen Übergang eine taugliche Urkunde vorlegen, so als wäre jeder Schritt eigens eingetragen worden. Ein bloß vertraglicher Anspruch genügt dabei nicht. Auch die nötigen Bestätigungen und Genehmigungen brauchen Sie für jedes einzelne Geschäft.
Nein. Das Grundbuchsgericht prüft nur, ob die vorgelegte Ausfertigung des Vergleichs ordnungsgemäß beurkundet ist. Ob die dabei aufgetretenen Anwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Vollmacht ausreichend nachgewiesen hatten, prüft es nicht. Auch ob die Beurkundung dem tatsächlich geschlossenen Vergleich entspricht, darf es nicht prüfen.
Ja. Aufgrund eines Vergleichs kann die Eintragung auch zugunsten einer Person bewilligt werden, die im zugrunde liegenden Verfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war. Das Grundbuchsgericht prüft dabei nur die ordnungsgemäße Beurkundung. Es kann weder prüfen, ob die Beurkundung dem tatsächlich Vereinbarten entspricht, noch ob die Parteien unterschrieben haben.
Nein. Die Regel, dass Beschränkungen und Gegenverpflichtungen gemeinsam mit dem erworbenen Recht einzutragen sind, gilt nur für vereinbarte Beschränkungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie aus einem Vertrag unter Lebenden oder aus einem Testament stammen. Auf Auflagen, die eine Behörde in einem Bescheid erteilt hat, ist sie nicht anzuwenden.
Nein. Wer im Weg der Zwangsvollstreckung ein Recht an Ihrer Liegenschaft erwirbt, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch. Ihm kommt daher kein Vertrauensschutz zu, und die Berichtigung kann auch gegen seinen Willen erfolgen. Ob ein anderer Erwerber gutgläubig war, klärt nur ein ordentlicher Prozess.