Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nur dann nicht, wenn die falsche Eintragung noch keine Rechtsfolgen ausgelöst hat. Hat inzwischen jemand im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht erworben, brauchen Sie dessen Einverständnis. Erwerbe, bei denen dieses Vertrauen kein Recht begründet, bleiben unbeachtlich.
Ja. Haben Sie Ihre Klage im Grundbuch angemerkt, wirkt das Urteil oder ein Vergleich auch gegen jemanden, der erst danach eingetragen wurde, selbst wenn er dabei den Rang einer früheren Rangordnung nutzt. Mehr als diese Wirkung verschafft die Anmerkung aber nicht.
Wird eine Vormerkung nachträglich gerechtfertigt, erwerben Sie das unbedingte Recht rückwirkend. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Gesuch, das zur Vormerkung geführt hat, bei Gericht eingereicht wurde.
Sie schützt denjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht erworben hat. Nur wenn die Berichtigung mit einem solchen geschützten Erwerb zusammenstößt, ist das Einverständnis der Betroffenen nötig. Wo dieses Vertrauen kein Recht begründet, kann auch gegen den Willen berichtigt werden.
Ja. Die Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines bestimmten Gläubigers ist gegenüber der allgemeinen Anmerkung ein Weniger und daher zulässig. Auch der Grund der Schuld darf im Beschluss angeführt werden.
Ja. Für Ihr Gesuch zählt der Grundbuchstand zu dem Zeitpunkt, in dem es einlangt, auch wenn dieser Stand von der wahren Rechtslage abweicht oder durch einen Fehler des Gerichts zustande gekommen ist.
Ja. Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung zum Vorteil des Antragstellers, weil sie seine Möglichkeit einschränkt, frei über die Liegenschaft zu verfügen. Deshalb genügt es nicht, nur die Unterschrift des Organs beglaubigen zu lassen, sondern es ist auch dessen Zeichnungsberechtigung nachzuweisen. Eine allgemeine Vollmacht reicht dafür nicht aus.
Nur dann, wenn die angezeigte strafbare Handlung mit der Eintragung so zusammenhängt, dass diese aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ungültig wäre. Eine Strafanzeige allein genügt für die Anmerkung nicht.
Ja. Auch bei der Einverleibung einer Pfandrechtslöschung ist eine Streitanmerkung möglich. Technisch geschieht das so, dass die bereits gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird. Dasselbe gilt für die Löschung anderer eingetragener Rechte, etwa eines Vorkaufsrechts.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Ändert sich danach etwas, bleibt das unerheblich, auch spätere Gesetzesänderungen zählen nicht. Das gilt ebenso für das Rechtsmittelgericht. Stimmt jemand, dem ein Veräußerungsverbot zusteht, dem Verkauf zu, so bedeutet das die Aufgabe seines Rechts und nicht eine Zustimmung bei gleichzeitigem Fortbestand des Verbots.
Nach Ablauf dieser Frist ist eine Berichtigung nur noch gegenüber Dritten ausgeschlossen, die inzwischen Rechte erworben haben. Ob diese gutgläubig waren, wird dabei nicht geprüft, auch ein naher Angehöriger eines Buchberechtigten ist geschützt.
Nein. Gelöscht werden nur jene Eintragungen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten. Bezieht sich eine Eintragung auf ein Recht, das Ihrer Rangordnung im Rang vorgeht, bleibt sie bestehen.
Nein. Die Löschung ist keine zwingende Folge Ihrer Eintragung im besseren Rang. Sie erfasst nur Eintragungen, die Ihre Rechte an der Liegenschaft tatsächlich beeinträchtigen würden, und erfolgt nur auf Ihren Antrag.
Wird in der angemerkten Rangordnung eingetragen und sollen die späteren Eintragungen gelöscht werden, muss die Bewilligung nur gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft oder der Forderung rechtskräftig sein. Gegenüber Pfandgläubigern ist das nicht nötig.
Ja. Sie müssen jene Zwischeneintragungen gegen sich gelten lassen, die auch dann hätten erwirkt werden können, wenn Sie schon zum Zeitpunkt der Anmerkung eingetragen gewesen wären. Ihre Zustimmung wäre dafür nämlich gar nicht nötig gewesen.
Ja. Die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage müssen Sie mit einem einzigen Gesuch beantragen. Bei der Frage, ob weitere Anträge zusammengefasst werden dürfen, bleibt dieser Vorgang außer Betracht.
Nein. Haben Sie eine lastenfreie Abschreibung beantragt, darf das Gericht nicht stattdessen mit Übertragung der Lasten bewilligen, das wäre etwas anderes als beantragt. Ihre erst im Rekurs erklärte Zustimmung bleibt unbeachtet, weil es auf den Zeitpunkt des Einlangens ankommt.
Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.
Nein. Die Eigenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für eine Neubildung nicht mehr vorliegen. Ob er die Aufhebung beantragt, bleibt dem Eigentümer überlassen; bei mehreren Miteigentümern müssen alle zustimmen, wobei eine fehlende Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden kann.
Ja. In Angelegenheiten des Grundverkehrs darf die Finanzprokuratur, die Anwältin der Republik, im öffentlichen Interesse einschreiten. Das gilt nach den Grundverkehrsgesetzen der Länder.
Das Grundbuchsgericht entscheidet allein darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen; das gilt auch für Straßen-, Weg-, Bahn- und Wasserbauanlagen. Alles Maßgebliche muss sich aus den vorgelegten Urkunden ergeben. Im Antrag müssen Sie außerdem selbst beschreiben, welche Eintragungen vorgenommen werden sollen.
Für kleine Besitzänderungen, die durch einen fertigen Weg- oder Wasserbau bereits Wirklichkeit sind und im Kataster stehen, gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Das Grundbuch wird dann rasch berichtigt, ohne Rücksicht auf die eingetragenen Rechte. Ohne einen solchen fertigen Bau steht dieser Weg nicht offen.
Nach dem, was in Ihrer Klage steht, und nach Ihrem Antrag. Geprüft wird, ob die Klage schlüssig ist, ob also bei Zutreffen Ihres Vorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte. Ob das Prozessgericht zuständig ist oder die Klagsführung eine Genehmigung braucht, prüft das Grundbuchsgericht nicht.
Das Stockwerkseigentum wurde als abgesondertes Eigentum dem Miteigentum gegenübergestellt und ist eine zwar nicht vollständige, aber echte Teilung des Gebäudes. Seit 1879 ist die waagrechte Teilung von Gebäuden verboten; vorher begründete Rechtsverhältnisse blieben aber aufrecht.
Nein, das wird in diesem Verfahren nicht geklärt. Es genügt, dass in der Urkunde behauptet wird, das Gebäude sei bereits errichtet. Nur wenn sich aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei ergibt, dass es das Bauwerk nicht gibt, wird der Antrag abgewiesen.
Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.
Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.
Das Grundbuchsgericht darf Bedenken gegen eine Eintragung aus allen Tatsachen ableiten, die ihm bekannt geworden sind. Eine fehlende Vollmacht kann daher auch dann aufgegriffen werden, wenn sie erst im Rechtsmittel angesprochen wird. Voraussetzung ist, dass sich der Mangel schon aus den mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden ergibt.
Nein. Die Bestimmung über die Teilung von Grundstücken regelt nur, wie die Eintragung im Grundbuch abläuft. Sie schafft kein neues Recht am Grundstück und ändert nichts an den Rechten, die Ihnen sonst zustehen.
Sie müssen eine lückenlose Kette von Verträgen über alle Ihre Vorleute vorlegen. Liegt diese Kette vor, können Sie unmittelbar eingetragen werden, ohne dass die Zwischenerwerber zuerst eingetragen und gleich wieder gelöscht werden. Am Grundsatz, dass Eigentum an Liegenschaften erst mit der Eintragung übergeht, ändert das nichts.